Begründung:
Seraphine M*** wurde mit Urteil des Landesgerichts
Feldkirch vom 30.6.1986, 18 b E Vr 544/86-73, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.10.1986, 4 Bs 542/86-83, schuldig erkannt, am 23.7.1983 den Robert F*** durch einen Stoß mit einem Weinglas ins Gesicht und gegen den rechten Unterarm vorsätzlich am Körper durch Schnittwunden derart verletzt zu haben, daß die Tat an sich schwere Verletzungen verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.Feldkirch vom 30.6.1986, 18 b E römisch fünf r 544/86-73, bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 23.10.1986, 4 Bs 542/86-83, schuldig erkannt, am 23.7.1983 den Robert F*** durch einen Stoß mit einem Weinglas ins Gesicht und gegen den rechten Unterarm vorsätzlich am Körper durch Schnittwunden derart verletzt zu haben, daß die Tat an sich schwere Verletzungen verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit zur Folge hatte.
Robert F*** begehrte im Verfahren 6 Cg 156/86 des Landesgerichtes Feldkirch von Seraphine M*** die Zahlung des Betrages von S 34.252,60 samt Anhang an Schmerzengeld und Verdienstentgang sowie die Feststellung, daß Seraphine M*** ihm für sämtliche nachteilige Folgen und Schäden aus dem Vorfall vom 23.7.1983 hafte. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 2.2.1988, ON 22, über Berufung der Seraphine M*** bestätigt mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.5.1988, 3 R 120/88-29, wurde Seraphine M*** schuldig erkannt, dem Robert F*** den Betrag von S 20.912,45 samt Anhang zu bezahlen. Weiters wurde festgestellt, daß sie dem Robert F*** gegenüber für sämtliche nachteilige Folgen und Schäden aus dem Vorfall vom 23.7.1983 zu 3/4 zu haften habe. Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, S 60.000 nicht übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem Vertreter der Seraphine M*** am 1.6.1988 zugestellt. Am 8.6.1988 lehnte Seraphine M*** die erkennenden Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck als befangen ab. Die Berufungsentscheidung lege in ihrer Begründung zureichende Gründe offen, die volle Unbefangenheit des erkennenden Berufungssenates in Zweifel zu ziehen.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag zurück. Ein Ablehnungsantrag könne nach Rechtskraft einer Entscheidung in der Regel nicht mehr gestellt werden, ausgenommen den hier nicht vorliegenden und auch nicht behaupteten Fall des § 530 Abs 1 Z 4 ZPO, weil die Bestimmungen der §§ 19 f JN der Sicherung der richterlichen Objektivität im Einzelfall dienten, nach Rechtskraft einer Entscheidung der betroffene Richter mit derselben aber nicht mehr befaßt sein könne. Im übrigen sei der Ablehnungsantrag auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Behandlung der Verfahrensrüge der Berufung in der Berufungsentscheidung lasse jedenfalls nicht erkennen,daß sich der abgelehnte Senat bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen habe leiten lassen.Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Oberlandesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag zurück. Ein Ablehnungsantrag könne nach Rechtskraft einer Entscheidung in der Regel nicht mehr gestellt werden, ausgenommen den hier nicht vorliegenden und auch nicht behaupteten Fall des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO, weil die Bestimmungen der Paragraphen 19, f JN der Sicherung der richterlichen Objektivität im Einzelfall dienten, nach Rechtskraft einer Entscheidung der betroffene Richter mit derselben aber nicht mehr befaßt sein könne. Im übrigen sei der Ablehnungsantrag auch sachlich nicht gerechtfertigt. Die Behandlung der Verfahrensrüge der Berufung in der Berufungsentscheidung lasse jedenfalls nicht erkennen,daß sich der abgelehnte Senat bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen habe leiten lassen.