Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seinen Beschluß unterließ es. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO sei sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen dann anzuwenden, wenn vom Rekursgericht ein Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen werde. Dieser Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte (EvBl 1990/137 ua, zuletzt 1 Ob 640/90), wird unter Revisionsrekurs im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989 nicht nur das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung, sondern gegen alle Beschlüsse des Rekursgerichtes in Erledigung des Rechtsmittels, ausgenommen aufhebende Entscheidungen verstanden. Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs einer Partei oder aus Anlaß eines solchen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem Beschluß zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde, sind daher nicht anders bekämpfbar als sonstige bestätigende oder abändernde Entscheidungen des Rekursgerichtes. Dieser Grundsatz hat auch im Verfahren außer Streitsachen zu gelten (Petrasch in ÖJZ 1989,751). Für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO bleibt dann aber kein Raum. Ein Ausspruch nach § 13 Abs 1 Z 3 AußStrG wäre daher erforderlich gewesen. Eine Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes erweist sich aber dennoch nicht als notwendig, da selbst dann, wenn von ihm der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werden sollte, das von der Minderjährigen erhobene Rechtsmittel wegen Aufgreifens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig wäre.Einen Ausspruch über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen seinen Beschluß unterließ es. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei sinngemäß im Verfahren außer Streitsachen dann anzuwenden, wenn vom Rekursgericht ein Antrag aus formalen Gründen zurückgewiesen werde. Dieser Ansicht des Rekursgerichtes kann nicht gefolgt werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausführte (EvBl 1990/137 ua, zuletzt 1 Ob 640/90), wird unter Revisionsrekurs im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 nicht nur das Rechtsmittel gegen eine abändernde oder bestätigende Entscheidung, sondern gegen alle Beschlüsse des Rekursgerichtes in Erledigung des Rechtsmittels, ausgenommen aufhebende Entscheidungen verstanden. Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs einer Partei oder aus Anlaß eines solchen der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der diesem Beschluß zugrundeliegende Antrag zurückgewiesen wurde, sind daher nicht anders bekämpfbar als sonstige bestätigende oder abändernde Entscheidungen des Rekursgerichtes. Dieser Grundsatz hat auch im Verfahren außer Streitsachen zu gelten (Petrasch in ÖJZ 1989,751). Für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO bleibt dann aber kein Raum. Ein Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG wäre daher erforderlich gewesen. Eine Ergänzung des Beschlusses des Rekursgerichtes erweist sich aber dennoch nicht als notwendig, da selbst dann, wenn von ihm der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen werden sollte, das von der Minderjährigen erhobene Rechtsmittel wegen Aufgreifens einer erheblichen Rechtsfrage zulässig wäre.
Der Revisionsrekurs ist aber auch berechtigt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre (RZ 1990/44 mwN; EFSlg 46.668; ÖA 1984, 44; EFSlg 44.037 uva; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1531, 2062), daß nachträgliche Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes von der Rechtskraftwirkung einer früheren Entscheidung nicht erfaßt werden. Eine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes behauptet aber die Minderjährige in ihrem Antrag vom 12.3.1990. Während das Rekursgericht in seinem Beschluß vom 6.4.1989, 47 R 175/89-98, davon ausging, es fänden sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der unterhaltspflichtige Vater, dessen krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit erst am 7.12.1988 geendet hatte, ungeachtet des Sozialhilfebezuges in der Lage wäre, einen Arbeitsplatz aufzufinden und ein Einkommen, auf das angespannt werden könnte, zu erzielen, wird nunmehr von der Minderjährigen behauptet, daß der Vater bei ausreichenden Bestrebungen eine Anstellung zumindest als Hilfsarbeiter hätte finden müssen, was nur bedeuten kann, daß er, obwohl arbeitsfähig, bewußt den geringeren Sozialhilfebezug einer mit Anstrengung verbunden Beschäftigung als Hilfsarbeiter, die er ohne weiteres ausüben könnte, vorzieht. Im Antrag wird als weiterer neuer Umstand vorgebracht, daß selbst unter Außerachtlassung der nunmehr zu fordernden Anspannung der Vater unter Berücksichtigung eines Familienzuschlages von S 597 bereits Aushilfen in einer Höhe bezieht, die eine Unterhaltsfestsetzung von S 1.000 monatlich rechtfertigten.
Schon aus diesen Gründen - auch die Zeitdauer, für die Unterhaltsvorschuß gewährt wurde, ist nicht deckungsgleich - erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Minderjährigen durch das Rekursgericht als verfehlt. Sein Beschluß ist aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ob das Erstgericht, das von einer Verfahrensbeteiligung des Unterhaltsschuldners nach § 12 UVG absah, eine Änderung der behaupteten Tatsachengrundlagen als erwiesen annahm, läßt sich seinem Beschluß mangels Begründung nicht entnehmen. In diesem Sinn wird die Entscheidungsgrundlage durch das Rekursgericht zu verbreitern sein.Schon aus diesen Gründen - auch die Zeitdauer, für die Unterhaltsvorschuß gewährt wurde, ist nicht deckungsgleich - erweist sich die Zurückweisung des Antrages der Minderjährigen durch das Rekursgericht als verfehlt. Sein Beschluß ist aufzuheben und ihm die neuerliche Entscheidung aufzutragen. Ob das Erstgericht, das von einer Verfahrensbeteiligung des Unterhaltsschuldners nach Paragraph 12, UVG absah, eine Änderung der behaupteten Tatsachengrundlagen als erwiesen annahm, läßt sich seinem Beschluß mangels Begründung nicht entnehmen. In diesem Sinn wird die Entscheidungsgrundlage durch das Rekursgericht zu verbreitern sein.