Rechtssatz RS0007071
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007071
Entscheidungsdatum
28.11.1990
Rechtssatz
Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach § 14 Abs 1 und 2 AußStrG anfechtbar. § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist nicht analog anwendbar.Beschlüsse des Rekursgerichtes, mit denen über Rekurs oder aus Anlaß eines Rekurses der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und der dem zugrundeliegende Antrag einer Partei zurückgewiesen wurde, sind nur nach Paragraph 14, Absatz eins und 2 AußStrG anfechtbar. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist nicht analog anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007071
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00645_9000000_001