Die außerordentliche Revision ist, soweit der Zuspruch des Betrages von 45.480 S sA bekämpft wird, gemäß § 502 Abs. 3 ZPO unzulässig. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß § 55 Abs. 4 JN die Zusammenrechnungsvorschriften des § 55 Abs. 1 bis 3 JN. Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 55 Abs. 1 JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1874, 1880). Forderungen aus gleichartigen Verträgen, die aber nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen, sind mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs. 1 JN nicht zusammenzurechnen (JBl. 1980, 430; SZ 43/185 uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei verschiedene von den Streitteilen abgeschlossene Verträge. Jeder der verschiedenen Ansprüche aus beiden Verträgen könnte durchaus ein unterschiedliches Schicksal haben. Daß die Ursache, warum die beklagte Partei in Lieferverzug geriet, in beiden Fällen ident war, die klagende Partei in der Folge von beiden Verträgen zurücktrat und für beide nicht erfüllte Verträge Deckungsgeschäfte mit demselben Vertragspartner abschloß, stellt den vom Gesetz geforderten Zusammenhang nicht her.Die außerordentliche Revision ist, soweit der Zuspruch des Betrages von 45.480 S sA bekämpft wird, gemäß Paragraph 502, Absatz 3, ZPO unzulässig. Ist die Zulässigkeit der Revision von Geldbeträgen oder in Geld ausgedrückten Streitwerten abhängig, gelten gemäß Paragraph 55, Absatz 4, JN die Zusammenrechnungsvorschriften des Paragraph 55, Absatz eins bis 3 JN. Mehrere von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei in einer Klage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß Paragraph 55, Absatz eins, JN nur dann zusammenzurechnen, wenn sie in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so müssen die Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1874, 1880). Forderungen aus gleichartigen Verträgen, die aber nicht auf einer einheitlichen Rechtsgrundlage beruhen, sind mangels rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 55, Absatz eins, JN nicht zusammenzurechnen (JBl. 1980, 430; SZ 43/185 uva). Im vorliegenden Fall handelt es sich um zwei verschiedene von den Streitteilen abgeschlossene Verträge. Jeder der verschiedenen Ansprüche aus beiden Verträgen könnte durchaus ein unterschiedliches Schicksal haben. Daß die Ursache, warum die beklagte Partei in Lieferverzug geriet, in beiden Fällen ident war, die klagende Partei in der Folge von beiden Verträgen zurücktrat und für beide nicht erfüllte Verträge Deckungsgeschäfte mit demselben Vertragspartner abschloß, stellt den vom Gesetz geforderten Zusammenhang nicht her.
Im übrigen ist die außerordentliche Revision zwar zulässig, weil eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der Schuldner eine Leistungsstörung, die ihre Ursache in einem Streik in seinem oder dem Unternehmen seines Erfüllungsgehilfen hat, zu vertreten hat, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Die klagende Partei begehrt mit der Behauptung, die beklagte Partei treffe an dem den Vertragsrücktritt auslösenden Lieferverzug ein Verschulden, den Nichterfüllungsschaden, den sie auf Grund konkreter Schadensberechnung mit der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den Kosten des Deckungsgeschäftes ermittelte. Wer objektiv seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist gemäß § 1298 ABGB dafür beweispflichtig, daß ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (SZ 55/186 mwN). Der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Firma C*** I*** sei Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei gewesen, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Es ist stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte er es selbst gesetzt (JBl. 1986, 785 ua; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12, 13 zu § 1313 a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 347 f;Im übrigen ist die außerordentliche Revision zwar zulässig, weil eine neuere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der Schuldner eine Leistungsstörung, die ihre Ursache in einem Streik in seinem oder dem Unternehmen seines Erfüllungsgehilfen hat, zu vertreten hat, fehlt; sie ist aber nicht berechtigt. Die klagende Partei begehrt mit der Behauptung, die beklagte Partei treffe an dem den Vertragsrücktritt auslösenden Lieferverzug ein Verschulden, den Nichterfüllungsschaden, den sie auf Grund konkreter Schadensberechnung mit der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und den Kosten des Deckungsgeschäftes ermittelte. Wer objektiv seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt hat und behauptet, an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden zu sein, ist gemäß Paragraph 1298, ABGB dafür beweispflichtig, daß ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden trifft. Das Gesetz will durch diese Bestimmung verhindern, daß der Geschädigte, für den die Lebensverhältnisse in der Sphäre des Verantwortlichen nicht durchschaubar sind, in Beweisnotstand gerät (SZ 55/186 mwN). Der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Firma C*** I*** sei Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei gewesen, wird in der Revision nicht entgegengetreten. Es ist stets zu prüfen, ob das Verhalten des Gehilfen den Schuldner ersatzpflichtig gemacht hätte, hätte er es selbst gesetzt (JBl. 1986, 785 ua; Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 12, 13 zu Paragraph 1313, a; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 347 f;
Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu § 1313 a; Ehrenzweig2 II/1, 297;Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 24 zu Paragraph 1313, a; Ehrenzweig2 II/1, 297;
Alff in BGB-RGRK12 Rz 46 zu § 278). Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen (Hanau in Münchener Kommentar2, Rz 35 zu § 278 BGB; Heinrichs in Palandt47 337). Ob dem Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei ein Verschulden anzulasten ist, ist daher bei dem ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis den Bestimmungen der §§ 1297, 1299 ABGB zu entnehmen.Alff in BGB-RGRK12 Rz 46 zu Paragraph 278,). Der Maßstab für die Beurteilung, ob das Verhalten des Erfüllungsgehilfen fahrlässig war, ist dem Verkehrskreis und der Stellung des Schuldners zu entnehmen (Hanau in Münchener Kommentar2, Rz 35 zu Paragraph 278, BGB; Heinrichs in Palandt47 337). Ob dem Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei ein Verschulden anzulasten ist, ist daher bei dem ausschließlich nach österreichischem Recht zu beurteilenden Schuldverhältnis den Bestimmungen der Paragraphen 1297, 1299, ABGB zu entnehmen.
Zur Frage, ob Leistungsstörungen, die durch Streiks im Unternehmen des Schuldners hervorgerufen wurden, entschuldigen, nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF 1325 Stellung. Der Lieferant von Kohle, die ausschließlich seinen Schächten zu entstammen hatte, war in Lieferverzug geraten, weil auch seine Arbeiter zwei Monate in den Ausstand getreten waren. Die Schadenersatzklage des Bestellers wurde mangels Verschuldens des Lieferanten abgewiesen, weil der allgemeine Bergarbeiterstreik ein Zufall gewesen sei, der die Erfüllung des Liefervertrages überhaupt unmöglich gemacht habe, weshalb die Bestimmung des § 1447 ABGB vollends am Platze sei. Ehrenzweig aaO 301 bezeichnete dennoch die Frage, ob den Schuldner ein Ausstand seiner Arbeiter entschuldige, als umstritten. In der Entscheidung GlUNF 3248 ging es um die Frage, ob ein Streik einem außerordentlichen Zufall im Sinn des § 1104 ABGB, der zur Erlassung des Mietzinses führt, gleichzuhalten sei. Dies wurde bejaht. Ehrenzweig aaO 454 hielt diese Entscheidung für unrichtig. In der Entscheidung SZ 3/84 wurde die Frage, ob eine vom Streik erzwungene Entlassung eines Angestellten gerechtfertigt sei, verneint. Als obiter dictum sprach der Oberste Gerichtshof aus, der Streik sei als eine Betriebsstörung anzusehen, die den Unternehmer nicht berechtige, seine Verpflichtungen gegenüber Unbeteiligten zu verweigern, sofern nicht besondere Vereinbarungen oder Vorschriften bestünden.Zur Frage, ob Leistungsstörungen, die durch Streiks im Unternehmen des Schuldners hervorgerufen wurden, entschuldigen, nahm der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung GlUNF 1325 Stellung. Der Lieferant von Kohle, die ausschließlich seinen Schächten zu entstammen hatte, war in Lieferverzug geraten, weil auch seine Arbeiter zwei Monate in den Ausstand getreten waren. Die Schadenersatzklage des Bestellers wurde mangels Verschuldens des Lieferanten abgewiesen, weil der allgemeine Bergarbeiterstreik ein Zufall gewesen sei, der die Erfüllung des Liefervertrages überhaupt unmöglich gemacht habe, weshalb die Bestimmung des Paragraph 1447, ABGB vollends am Platze sei. Ehrenzweig aaO 301 bezeichnete dennoch die Frage, ob den Schuldner ein Ausstand seiner Arbeiter entschuldige, als umstritten. In der Entscheidung GlUNF 3248 ging es um die Frage, ob ein Streik einem außerordentlichen Zufall im Sinn des Paragraph 1104, ABGB, der zur Erlassung des Mietzinses führt, gleichzuhalten sei. Dies wurde bejaht. Ehrenzweig aaO 454 hielt diese Entscheidung für unrichtig. In der Entscheidung SZ 3/84 wurde die Frage, ob eine vom Streik erzwungene Entlassung eines Angestellten gerechtfertigt sei, verneint. Als obiter dictum sprach der Oberste Gerichtshof aus, der Streik sei als eine Betriebsstörung anzusehen, die den Unternehmer nicht berechtige, seine Verpflichtungen gegenüber Unbeteiligten zu verweigern, sofern nicht besondere Vereinbarungen oder Vorschriften bestünden.
In der neueren österreichischen Literatur vertritt Strasser, Kollektives Arbeitsrecht2 163 f, die sich aus den §§ 921, 1298 ABGB ergebende zutreffende Ansicht, daß kampfbedingte Leistungsstörungen vom Schuldner dann zu vertreten sind, wenn ihm der nach § 1298 ABGB obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt. Er kommt nur zur Meinung, daß dem Schuldner, der bestreikt werde, in der Regel der Entlastungsbeweis gelingen werde. Dies scheint, soweit es sich um einen Arbeitskampf um die tarifliche Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, auch die überwiegende Ansicht der Lehre in der Bundesrepublik Deutschland zu sein (Löwisch, Arbeitskampf und Vertragserfüllung, AcP 174, 233 ff; Colneric in Däubler, Arbeitskampfrecht2, Rz 837 mwN in FN 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7 II/2, 956 ff; Schlüter in Brox-Ruthers, Arbeitskampfrecht2 228 ff; Soergel-Wiedemann11, 712 f; Richardi in ZfA 1985, 124 f; Heinrichs in Palandt47 335, für den Fall des rechtmäßigen Streiks; weitergehend für grundsätzliche, vertraglich nicht ausgeschlossene Haftung für Streikfolgen, Emmerich in Münchener Kommentar2, Rz 44 zu § 275 BGB; vgl. Hanau in Münchener Kommentar2, Rz 13 zu § 278 BGB). Ausgehend von der Meinung Essers, Arbeitskampf und Vertragstreue, DJZ 1963, 489 ff, insbesondere 491, 492, daß auch bei Streiks eine Schadenshaftung des Schuldners (Unternehmers) dann in Betracht komme, wenn die Überwindung des Streiks keine überobligationsmäßige Schwierigkeit darstellt, insbesondere wenn ihm ein Verschulden an der Nichtabwendung des Streiks vorzuwerfen ist, entwickelte die deutsche Lehre Fallgruppen, für die ungeachtet arbeitskampfrechtlicher Maßnahmen ein Verschulden des Schuldners an der Leistungsstörung zu bejahen sei. Sie unterscheidet etwa Übernahms-, Vorsorge-, Abwendungs- sowie Streikverschulden (Löwisch aaO 238, 241 ff; Hohn, Unternehmerhaftung gegenüber Geschäftspartnern bei Arbeitskämpfen 9 f; Schlüter in Brox-Ruthers aaO 233; Hueck-Nipperdey aaO 958). Auch Strasser aaO nimmt dann, wenn der Unternehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dies zur kollektiven Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes seiner Arbeitnehmer führt, verschuldete Leistungsstörung an.In der neueren österreichischen Literatur vertritt Strasser, Kollektives Arbeitsrecht2 163 f, die sich aus den Paragraphen 921, 1298, ABGB ergebende zutreffende Ansicht, daß kampfbedingte Leistungsstörungen vom Schuldner dann zu vertreten sind, wenn ihm der nach Paragraph 1298, ABGB obliegende Entlastungsbeweis nicht gelingt. Er kommt nur zur Meinung, daß dem Schuldner, der bestreikt werde, in der Regel der Entlastungsbeweis gelingen werde. Dies scheint, soweit es sich um einen Arbeitskampf um die tarifliche Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen geht, auch die überwiegende Ansicht der Lehre in der Bundesrepublik Deutschland zu sein (Löwisch, Arbeitskampf und Vertragserfüllung, AcP 174, 233 ff; Colneric in Däubler, Arbeitskampfrecht2, Rz 837 mwN in FN 14; Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts7 II/2, 956 ff; Schlüter in Brox-Ruthers, Arbeitskampfrecht2 228 ff; Soergel-Wiedemann11, 712 f; Richardi in ZfA 1985, 124 f; Heinrichs in Palandt47 335, für den Fall des rechtmäßigen Streiks; weitergehend für grundsätzliche, vertraglich nicht ausgeschlossene Haftung für Streikfolgen, Emmerich in Münchener Kommentar2, Rz 44 zu Paragraph 275, BGB; vergleiche Hanau in Münchener Kommentar2, Rz 13 zu Paragraph 278, BGB). Ausgehend von der Meinung Essers, Arbeitskampf und Vertragstreue, DJZ 1963, 489 ff, insbesondere 491, 492, daß auch bei Streiks eine Schadenshaftung des Schuldners (Unternehmers) dann in Betracht komme, wenn die Überwindung des Streiks keine überobligationsmäßige Schwierigkeit darstellt, insbesondere wenn ihm ein Verschulden an der Nichtabwendung des Streiks vorzuwerfen ist, entwickelte die deutsche Lehre Fallgruppen, für die ungeachtet arbeitskampfrechtlicher Maßnahmen ein Verschulden des Schuldners an der Leistungsstörung zu bejahen sei. Sie unterscheidet etwa Übernahms-, Vorsorge-, Abwendungs- sowie Streikverschulden (Löwisch aaO 238, 241 ff; Hohn, Unternehmerhaftung gegenüber Geschäftspartnern bei Arbeitskämpfen 9 f; Schlüter in Brox-Ruthers aaO 233; Hueck-Nipperdey aaO 958). Auch Strasser aaO nimmt dann, wenn der Unternehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft verletzt und dies zur kollektiven Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes seiner Arbeitnehmer führt, verschuldete Leistungsstörung an.
Gerade ein solches Streikverschulden der beklagten Partei (ihres Erfüllungsgehilfen) ist im vorliegenden Fall zu bejahen, so daß die Frage, ob tarifliche Streiks in den Risikobereich des Gläubigers oder des Schuldners fallen, nicht zu beantworten ist. Es kam zu Arbeitsniederlegungen beim Erfüllungsgehilfen, weil dieser den Lohn seiner Arbeiter nicht ausbezahlt hatte. Daß es sich um gerechtfertigte, durch die Einzelarbeitsverträge gedeckte Lohnansprüche handelte, wird von der Revision zugestanden. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob die Maßnahmen der Arbeitnehmer des italienischen Erfüllungsgehilfen als arbeitskampfrechtlicher Streik oder als kollektive Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes zu beurteilen sind (vgl. BAG 15, 174, 186 ff; Hueck-Nipperdey aaO 958; Schlüter in Brox-Ruthers aaO 228 f); in beiden Fällen ist die Arbeitsniederlegung auf das Verschulden des Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und damit der beklagten Partei zuzurechnen. Die Ansicht der Revision, die Besetzung der Fabrik durch die Arbeitnehmer des Erfüllungsgehilfen sei keine adäquate Folge der Arbeitsniederlegung gewesen, ist abzulehnen. Adäquate Verursachung ist stets anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196; SZ 57/16; SZ 54/108; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 146 mwN). Es kann keineswegs gesagt werden, daß Übergriffe von Arbeitnehmern während eines Streiks oder einer kollektiven Arbeitsniederlegung atypisch wären. Die Verweigerung der Herausgabe der Arbeitsmaschinen an den Dienstgeber muß geradezu als typisches Verhalten von Streikenden angesehen werden, bedeutete doch die Entfernung der Maschinen die Unmöglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Streik und den Verlust des Arbeitsplatzes.Gerade ein solches Streikverschulden der beklagten Partei (ihres Erfüllungsgehilfen) ist im vorliegenden Fall zu bejahen, so daß die Frage, ob tarifliche Streiks in den Risikobereich des Gläubigers oder des Schuldners fallen, nicht zu beantworten ist. Es kam zu Arbeitsniederlegungen beim Erfüllungsgehilfen, weil dieser den Lohn seiner Arbeiter nicht ausbezahlt hatte. Daß es sich um gerechtfertigte, durch die Einzelarbeitsverträge gedeckte Lohnansprüche handelte, wird von der Revision zugestanden. Es kann dann dahingestellt bleiben, ob die Maßnahmen der Arbeitnehmer des italienischen Erfüllungsgehilfen als arbeitskampfrechtlicher Streik oder als kollektive Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes zu beurteilen sind vergleiche BAG 15, 174, 186 ff; Hueck-Nipperdey aaO 958; Schlüter in Brox-Ruthers aaO 228 f); in beiden Fällen ist die Arbeitsniederlegung auf das Verschulden des Erfüllungsgehilfen zurückzuführen und damit der beklagten Partei zuzurechnen. Die Ansicht der Revision, die Besetzung der Fabrik durch die Arbeitnehmer des Erfüllungsgehilfen sei keine adäquate Folge der Arbeitsniederlegung gewesen, ist abzulehnen. Adäquate Verursachung ist stets anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 57/196; SZ 57/16; SZ 54/108; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 146 mwN). Es kann keineswegs gesagt werden, daß Übergriffe von Arbeitnehmern während eines Streiks oder einer kollektiven Arbeitsniederlegung atypisch wären. Die Verweigerung der Herausgabe der Arbeitsmaschinen an den Dienstgeber muß geradezu als typisches Verhalten von Streikenden angesehen werden, bedeutete doch die Entfernung der Maschinen die Unmöglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit nach dem Streik und den Verlust des Arbeitsplatzes.
Wesentlich bleibt allein, daß dem Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei nicht nur vorgeworfen werden muß, daß durch sein vertragswidriges Verhalten der Ausstand ausgelöst wurde, sondern daß er auch nichts dazu beitrug, diesen Ausstand zu beenden. Die beklagte Partei hat weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß selbst bei Anbot der Bezahlung der auf Grund der Einzelarbeitsverträge gedeckten Lohnforderungen der Arbeitnehmer des Erfüllungsgehilfen die Wiederaufnahme der Produktion nicht zu erreichen gewesen wäre.
Der Revision ist, da die Höhe des Differenzschadens nicht mehr bekämpft wird, der Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.