Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht begrundet.
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger habe seine Forderung darauf gestützt, daß er gegen die Beklagte einen Honoraranspruch habe. Aus der Klage geht vielmehr mit ausreichender Deutlichkeit hervor, daß der Ehebruch der Beklagten, also eine rechtswidrige Handlung, die dem Kläger Schaden gebracht habe, als Rechtsgrund herangezogen wird.
Allein nicht jeder durch eine schuldhafte Handlung verursachte Schaden macht den Urheber schadenersatzpflichtig. Weit entfernte Wirkungen der Handlung, die mit ihr nur in losem Zusammenhang stehen, scheiden aus dem rechtlichen Kausalzusammenhang aus und verpflichten nicht zum Schadenersatz. Dabei spielt nicht nur die Voraussehbarkeit des Erfolges, sondern insbesondere der Zweck der in Frage kommenden Verbotsnorm eine Rolle.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch ihren Ehebruch allerdings eine strafbare Handlung begangen, die an sich zum Schadenersatz verpflichtet. Allein das durch das Strafgesetz geschützte Rechtsgut ist in erster Linie die Ehe und das Recht des Ehepartners auf eheliche Treue (Rittler, Lehrbuch des Strafrechts Nr. II S. 226). Nachteile des durch den Ehebruch beleidigten Ehepartners sind deshalb auch rechtlich auf das strafbare Verhalten der Ehebrecherin zurückzuführen. Verschiedene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ. X/302, SZ. I/73, GIUNF. Nr. 5618) nehmen deshalb an, daß der Ehemann die ihm durch den Ehebruch entstandenen Kosten des Prozesses zur Bestreitung der ehelichen Geburt des im Ehebruch gezeugten Kindes von der Ehebrecherin aus dem Titel des Schadenersatzes begehren kann (so auch für das deutsche Recht Rozycki - Hoewel, Zur Schadenersatzpflicht des Ehebrechers, DRW. 1941, S. 2282).Im vorliegenden Fall hat die Beklagte durch ihren Ehebruch allerdings eine strafbare Handlung begangen, die an sich zum Schadenersatz verpflichtet. Allein das durch das Strafgesetz geschützte Rechtsgut ist in erster Linie die Ehe und das Recht des Ehepartners auf eheliche Treue (Rittler, Lehrbuch des Strafrechts Nr. römisch zwei S. 226). Nachteile des durch den Ehebruch beleidigten Ehepartners sind deshalb auch rechtlich auf das strafbare Verhalten der Ehebrecherin zurückzuführen. Verschiedene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (SZ. X/302, SZ. I/73, GIUNF. Nr. 5618) nehmen deshalb an, daß der Ehemann die ihm durch den Ehebruch entstandenen Kosten des Prozesses zur Bestreitung der ehelichen Geburt des im Ehebruch gezeugten Kindes von der Ehebrecherin aus dem Titel des Schadenersatzes begehren kann (so auch für das deutsche Recht Rozycki - Hoewel, Zur Schadenersatzpflicht des Ehebrechers, DRW. 1941, S. 2282).
Anderweitige Kostenfolgen des Bestreitungsprozesses für dritte Personen können jedoch nicht in gleicher Weise behandelt werden. Der Kläger war am Bestreitungsprozeß als Kollisionskurator des Kindes im Sinne des § 271 (159) ABGB. beteiligt. Ihm ist in dieser amtlichen Funktion ein Kostenanspruch gegenüber dem Kind entstanden, dessen Höhe, durch den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht Hietzing) vom 14. März 1951 festgesetzt worden ist. Der Kläger kann den Schaden, den er infolge Vermögenslosigkeit des Kindes erleiden mag, nicht auf die Beklagte überwälzen. Das Verbot des Ehebruches soll die Ehe und den Ehepartner schützen, es hat aber nicht im Auge, dritten Personen den Verlust von Kosten zu ersparen. Derartige Nachteile muß der amtlich bestellte Kollisionskurator des Kindes so wie in anderen Fällen öffentlicher Funktionen selbst tragen. Das Auflaufen derartiger Kosten war für die Beklagte auch nicht unbedingt voraussehbar. Ein rechtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ehebruch und der allfälligen Uneinbringlichkeit der Kosten des Klägers kann deshalb nicht angenommen werden. Sein Klagebegehren gegen die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, unbegrundet.Anderweitige Kostenfolgen des Bestreitungsprozesses für dritte Personen können jedoch nicht in gleicher Weise behandelt werden. Der Kläger war am Bestreitungsprozeß als Kollisionskurator des Kindes im Sinne des Paragraph 271, (159) ABGB. beteiligt. Ihm ist in dieser amtlichen Funktion ein Kostenanspruch gegenüber dem Kind entstanden, dessen Höhe, durch den Beschluß des Pflegschaftsgerichtes (Bezirksgericht Hietzing) vom 14. März 1951 festgesetzt worden ist. Der Kläger kann den Schaden, den er infolge Vermögenslosigkeit des Kindes erleiden mag, nicht auf die Beklagte überwälzen. Das Verbot des Ehebruches soll die Ehe und den Ehepartner schützen, es hat aber nicht im Auge, dritten Personen den Verlust von Kosten zu ersparen. Derartige Nachteile muß der amtlich bestellte Kollisionskurator des Kindes so wie in anderen Fällen öffentlicher Funktionen selbst tragen. Das Auflaufen derartiger Kosten war für die Beklagte auch nicht unbedingt voraussehbar. Ein rechtlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ehebruch und der allfälligen Uneinbringlichkeit der Kosten des Klägers kann deshalb nicht angenommen werden. Sein Klagebegehren gegen die Beklagte ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht angenommen hat, unbegrundet.