Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte hat dem Kläger mit Rundschreiben mitgeteilt, daß sie nicht mehr in der Lage sei, die Versicherungsdeckung zu gewährleisten. Dieses Schreiben berechtigte den Kläger, wegen Unsicherwerdens des Versicherers den Vertrag fristlos zu kundigen. Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung vom 28. Oktober 1930, Rspr. 1931, Nr. 2, dieses Kündigungsrecht ausdrücklich anerkannt, aber an die Voraussetzung geknüpft, daß vorerst vergeblich Sicherstellung begehrt wird. Da sich aber aus dem Rundschreiben ergibt, daß ein solches Begehren erfolglos hätte bleiben müssen, weil die Beklagte selbst die Versicherungsnehmer aufforderte, den Vertrag aufzulösen und sich anderweitig zu versichern, so konnte im vorliegenden Fall die Sicherstellungsaufforderung entfallen und war Kläger demnach berechtigt, sofort den Vertrag aufzulösen, zumal da auch die Aufsichtsbehörde keine Schritte zur Sicherung der bereits bei der Beklagten versicherten Personen unternommen hat und offenbar auch nichts unternehmen konnte.
Kläger hat auch tatsächlich den Vertrag im Sinne dieser Aufforderung gekundigt. Die Beklagte hat aber diese Kündigung zurückgewiesen, weil das Vertragsverhältnis nur dann gekundigt werden könne, wenn eine Ersatzversicherung bei der "W" abgeschlossen werde. Diese Mitteilung war unrichtig und nicht geeignet, das dem Kläger zustehende Recht, den Vertrag ohne Abschluß einer Ersatzversicherung zu lösen, zu beseitigen, weil der Umstand, daß die österreichischen Versicherungsgesellschaften untereinander mit Genehmigung der Versicherungsaufsichtsbehörde ein Abkommen über die Exploitierung und Ausspannung des Versicherungsbestandes der deutschen Versicherungsgesellschaften geschlossen hatten, das übrigens auch im Rundschreiben anerkannte Recht der Versicherungsnehmer, fristlos zu kundigen, nicht berühren und diese nicht hindern konnte, das bisher versicherte Risiko ungedeckt zu lassen, wenn sie es vorzogen, unversichert zu bleiben.
Der Kläger hätte daher nach Empfang des Briefes vom 11. März 1947 auf seinem Standpunkt beharren können; er hat es aber nicht getan, sondern sich dem Standpunkt der Beklagten stillschweigend unterworfen, daß ihm nur im Falle eines Neuabschlusses der Feuerversicherung W 80.799 bei der "W" das von ihm beanspruchte Kündigungsrecht zustehe. Der Brief vom 11. März 1947 muß als ein Antrag der Beklagten, den Versicherungsvertrag in diesem Sinne zu ergänzen, gewertet werden, das Stillschweigen des Klägers als Annahme dieser Offerte.
Im Sinne der getroffenen Zusatzvereinbarung war daher Kläger nach Empfang des Briefes nur mehr dann berechtigt, wegen Unsicherheit der Beklagten das Versicherungsverhältnis zu kundigen, wenn es zu einem Neuabschluß der Versicherungspolizze W 80.799 mit der "W" gekommen wäre. Nun ist es aber niemals zu diesem Neuabschluß gekommen, weil die "W" den Versicherungsantrag nicht innerhalb der Bindungsfrist des § 81 VersVG. angenommen und Kläger überdies nach Ablauf dieser Frist ausdrücklich vom Antrag zurückgetreten ist. Die anfangs Juni 1947 der Beklagten zugemittelte Kündigungserklärung war daher wirkungslos, weil damals Kläger noch nicht mit der "W" neu abgeschlossen hatte. Übrigens durfte die "W", auch wenn ihr Kläger das Kündigungsschreiben vor Abschluß der Ersatzversicherung zur Weiterleitung übergeben hätte, diesen Brief nach den im redlichen Versicherungsverkehr geltenden Übungen erst dann der Beklagten zumitteln, wenn die Ersatzversicherung perfekt war, weil sonst die Klägerin Gefahr lief, bei einem Brand in der Zwischenzeit überhaupt keinen Versicherungsschutz zu haben. In dem vorliegenden Fall hat diese Verletzung der Pflichten eines ordentlichen Versicherers seitens der "W" dem Kläger nur deshalb keinen Schaden zugefügt, weil er vor Abschluß der Ersatzversicherung nach der Vertragsergänzung gar nicht rechtswirksam kundigen konnte.Im Sinne der getroffenen Zusatzvereinbarung war daher Kläger nach Empfang des Briefes nur mehr dann berechtigt, wegen Unsicherheit der Beklagten das Versicherungsverhältnis zu kundigen, wenn es zu einem Neuabschluß der Versicherungspolizze W 80.799 mit der "W" gekommen wäre. Nun ist es aber niemals zu diesem Neuabschluß gekommen, weil die "W" den Versicherungsantrag nicht innerhalb der Bindungsfrist des Paragraph 81, VersVG. angenommen und Kläger überdies nach Ablauf dieser Frist ausdrücklich vom Antrag zurückgetreten ist. Die anfangs Juni 1947 der Beklagten zugemittelte Kündigungserklärung war daher wirkungslos, weil damals Kläger noch nicht mit der "W" neu abgeschlossen hatte. Übrigens durfte die "W", auch wenn ihr Kläger das Kündigungsschreiben vor Abschluß der Ersatzversicherung zur Weiterleitung übergeben hätte, diesen Brief nach den im redlichen Versicherungsverkehr geltenden Übungen erst dann der Beklagten zumitteln, wenn die Ersatzversicherung perfekt war, weil sonst die Klägerin Gefahr lief, bei einem Brand in der Zwischenzeit überhaupt keinen Versicherungsschutz zu haben. In dem vorliegenden Fall hat diese Verletzung der Pflichten eines ordentlichen Versicherers seitens der "W" dem Kläger nur deshalb keinen Schaden zugefügt, weil er vor Abschluß der Ersatzversicherung nach der Vertragsergänzung gar nicht rechtswirksam kundigen konnte.
Die als Kündigung unwirksame Erklärung des Klägers, Beilage 4, kann aber auch nicht als stillschweigend abgeschlossener Stornierungsvertrag aufrechterhalten werden; denn nach § 81 Abs. 1 VersVG. erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Änderung eines Vertrages, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht binnen zwei Wochen dem Versicherungsnehmer zugekommen ist. Ein Antrag auf Aufhebung eines mehrjährigen Vertrages fällt aber ebenfalls unter den Begriff "Abänderung" eines Vertrages, weil damit die einen wesentlichen Bestandteil des Versicherungsvertrages ausmachende Laufzeit abgeändert wird. Auch spricht die Ratio des § 81 VersVG. dafür, diese Gesetzesstelle auch auf Aufhebungsverträge zu erstrecken, weil der Versicherungsnehmer wissen muß, ob er weiter versicherungsmäßig gedeckt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall kann auch § 863 ABGB. nicht angewendet werden, weil der Antragsteller ausdrücklich den Vertrag für erloschen erklärte und "Kenntnisnahme" verlangte, was nach der Geschäftssitte dahin zu verstehen ist, daß ein Bestätigungsschreiben erwartet wird. Dieses Begehren war aber gerechtfertigt, weil Kläger mit Rücksicht auf die Ablehnung der ersten Kündigung mit Recht eine Antwort erwarten konnte, um klar zu sehen, ob seine Kündigung nunmehr in Ordnung geht. Es kommt daher § 81 VersVG. zur Anwendung und da die Beklagte seinen Antrag nicht beantwortet hat, so gilt er nach dieser Gesetzesstelle als abgelehnt. Übrigens hat die Beklagte nachträglich ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem zu entnehmen war, daß auch sie die Versicherung nicht als storniert ansah. Denn die Beklagte hat, obwohl im Fall des Rücktrittes des Versicherungsnehmers wegen Unsicherheit der Versicherung der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie nicht gilt, dem Kläger noch im Jänner 1948 die ganze Jahresprämie (1. April 1947 bis 1. April 1948) im Verrechnungswege angelastet und damit den Anschein erweckt, daß sie den Vertrag als nicht aufgelöst ansehe. Darauf, ob sie diese Absicht gehabt hat, kommt es nicht an; auch wenn sie selbst sich im Irrtum darüber befunden haben sollte, wie § 40 Abs. 1 VersVG. auszulegen ist, so muß sie den durch ihr Handeln erweckten äußeren Anschein gegen sich gelten lassen, daß sie den Vertrag noch im Jänner 1948 als zu Recht bestehend angesehen habe.Die als Kündigung unwirksame Erklärung des Klägers, Beilage 4, kann aber auch nicht als stillschweigend abgeschlossener Stornierungsvertrag aufrechterhalten werden; denn nach Paragraph 81, Absatz eins, VersVG. erlischt ein dem Versicherer gemachter Antrag auf Änderung eines Vertrages, wenn die Annahmeerklärung des Versicherers nicht binnen zwei Wochen dem Versicherungsnehmer zugekommen ist. Ein Antrag auf Aufhebung eines mehrjährigen Vertrages fällt aber ebenfalls unter den Begriff "Abänderung" eines Vertrages, weil damit die einen wesentlichen Bestandteil des Versicherungsvertrages ausmachende Laufzeit abgeändert wird. Auch spricht die Ratio des Paragraph 81, VersVG. dafür, diese Gesetzesstelle auch auf Aufhebungsverträge zu erstrecken, weil der Versicherungsnehmer wissen muß, ob er weiter versicherungsmäßig gedeckt ist oder nicht. Im vorliegenden Fall kann auch Paragraph 863, ABGB. nicht angewendet werden, weil der Antragsteller ausdrücklich den Vertrag für erloschen erklärte und "Kenntnisnahme" verlangte, was nach der Geschäftssitte dahin zu verstehen ist, daß ein Bestätigungsschreiben erwartet wird. Dieses Begehren war aber gerechtfertigt, weil Kläger mit Rücksicht auf die Ablehnung der ersten Kündigung mit Recht eine Antwort erwarten konnte, um klar zu sehen, ob seine Kündigung nunmehr in Ordnung geht. Es kommt daher Paragraph 81, VersVG. zur Anwendung und da die Beklagte seinen Antrag nicht beantwortet hat, so gilt er nach dieser Gesetzesstelle als abgelehnt. Übrigens hat die Beklagte nachträglich ein Verhalten an den Tag gelegt, aus dem zu entnehmen war, daß auch sie die Versicherung nicht als storniert ansah. Denn die Beklagte hat, obwohl im Fall des Rücktrittes des Versicherungsnehmers wegen Unsicherheit der Versicherung der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie nicht gilt, dem Kläger noch im Jänner 1948 die ganze Jahresprämie (1. April 1947 bis 1. April 1948) im Verrechnungswege angelastet und damit den Anschein erweckt, daß sie den Vertrag als nicht aufgelöst ansehe. Darauf, ob sie diese Absicht gehabt hat, kommt es nicht an; auch wenn sie selbst sich im Irrtum darüber befunden haben sollte, wie Paragraph 40, Absatz eins, VersVG. auszulegen ist, so muß sie den durch ihr Handeln erweckten äußeren Anschein gegen sich gelten lassen, daß sie den Vertrag noch im Jänner 1948 als zu Recht bestehend angesehen habe.
Die Annahme der Unterinstanzen, daß der Vertrag im Zeitpunkte des Versicherungsfalles bereits aufgelöst war, ist demnach rechtsirrig.