Aus der Begründung:
Den Rechtsmittelausführungen ist darin beizupflichten, daß die Frage, ob der Hälfteeigentümer eines Hauses von demjenigen, der das Haus ohne seine Zustimmung, aber auf Grund eines mit dem anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Mietvertrages benützt, mit Erfolg Räumung begehren könne, in der Rechtsprechung nicht immer einheitlich beantwortet wurde, doch kann keine Rede davon sein, daß dazu zwei einander ungefähr gleichgewichtige Judikaturreihen bestehen.
Die auch bei Kapfer MGA ABGB[28] und ABGB[29] zu § 1093 ABGB unter Nr 4 angeführte Entscheidung MietSlg 17.022, die gleich den Entscheidungen MietSlg 21.055 und MietSlg 21.155 davon ausgeht, daß der vom hiezu nicht berechtigten Hälfteeigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Bestandvertrag inter partes wirksam ist, begrundet die in ihr zum Ausdruck kommende weitere Rechtsansicht, daß die übrigen Miteigentümer die ihnen gegenüber bestehende Unwirksamkeit eines solchen Bestandvertrages nur dem vertragsschließenden Miteigentümer gegenüber, nicht aber dem Dritten gegenüber geltend machen können, mit dem Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 4966/29; sie spricht weiter aus, daß ein Hälfteeigentümer nur gegen den titellosen Benützer zur Räumungsklage legitimiert ist (MietSlg 16.009). Die Entscheidung MietSlg 4966 spricht zunächst unter zutreffender Berufung auf EvBl 1955/145 (hier wird unter anderem JBl 1936, 83 zitiert) und 1 Ob 502/55 aus, daß der vom Nichtberechtigten abgeschlossene Bestandvertrag zwischen den Vertragspartnern wirksam ist, daß der nichtberechtigte Vertragschließende diesen Vertrag daher gegen sich gelten lassen muß. Sie fährt dann fort, daß nur die am Vertrag nicht beteiligten übrigen Miteigentümer zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Verfügung ihres Eigentumsgenossen befugt sind. Dabei wird die Frage offen gelassen, ob die übrigen Miteigentümer die Unwirksamkeit des Bestandvertrages nur gegenüber ihrem Eigentumsgenossen oder auch gegenüber dem Dritten geltend machen können; auch die beiden als Beleg genannten Vorentscheidungen geben auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Der Umstand, daß in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei der Miteigentümer verneint wurde, erlaubt den Schluß, daß nach dieser Entscheidung die Unwirksamkeit des Vertrages nicht nur gegenüber dem bzw den Eigentumsgenossen sondern auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden kann.Die auch bei Kapfer MGA ABGB[28] und ABGB[29] zu Paragraph 1093, ABGB unter Nr 4 angeführte Entscheidung MietSlg 17.022, die gleich den Entscheidungen MietSlg 21.055 und MietSlg 21.155 davon ausgeht, daß der vom hiezu nicht berechtigten Hälfteeigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Bestandvertrag inter partes wirksam ist, begrundet die in ihr zum Ausdruck kommende weitere Rechtsansicht, daß die übrigen Miteigentümer die ihnen gegenüber bestehende Unwirksamkeit eines solchen Bestandvertrages nur dem vertragsschließenden Miteigentümer gegenüber, nicht aber dem Dritten gegenüber geltend machen können, mit dem Hinweis auf die Entscheidung MietSlg 4966/29; sie spricht weiter aus, daß ein Hälfteeigentümer nur gegen den titellosen Benützer zur Räumungsklage legitimiert ist (MietSlg 16.009). Die Entscheidung MietSlg 4966 spricht zunächst unter zutreffender Berufung auf EvBl 1955/145 (hier wird unter anderem JBl 1936, 83 zitiert) und 1 Ob 502/55 aus, daß der vom Nichtberechtigten abgeschlossene Bestandvertrag zwischen den Vertragspartnern wirksam ist, daß der nichtberechtigte Vertragschließende diesen Vertrag daher gegen sich gelten lassen muß. Sie fährt dann fort, daß nur die am Vertrag nicht beteiligten übrigen Miteigentümer zur Geltendmachung der Unwirksamkeit der Verfügung ihres Eigentumsgenossen befugt sind. Dabei wird die Frage offen gelassen, ob die übrigen Miteigentümer die Unwirksamkeit des Bestandvertrages nur gegenüber ihrem Eigentumsgenossen oder auch gegenüber dem Dritten geltend machen können; auch die beiden als Beleg genannten Vorentscheidungen geben auf diese Frage keine eindeutige Antwort. Der Umstand, daß in diesem Zusammenhang das Vorliegen einer einheitlichen Streitpartei der Miteigentümer verneint wurde, erlaubt den Schluß, daß nach dieser Entscheidung die Unwirksamkeit des Vertrages nicht nur gegenüber dem bzw den Eigentumsgenossen sondern auch gegenüber dem Dritten geltend gemacht werden kann.
Daß der vom nichtberechtigten Miteigentümer mit einem Dritten abgeschlossene Bestandvertrag inter partes gültig ist, spricht auch die in der Entscheidung MietSlg 17.022 als Belegstelle hiefür zitierte Entscheidung MietSlg 15.071 aus und fügt - gleichfalls ohne zur Frage der Zulässigkeit einer Räumungsklage der übrigen Miteigentümer gegen den Dritten ausdrücklich Stellung zu nehmen - hinzu, daß dieser Vertrag auch nur von den Vertragspartnern, und nicht von einem Dritten, gelöst werden kann. Sie beruft sich dabei auf die bereits dargestellte Entscheidung MietSlg 4966/29 und auf die Entscheidung MietSlg 5596 (hier wird JBl 1937, 58 zitiert), welch letztere Entscheidung dasselbe besagt wie die Entscheidung MietSlg 15.071 und im übrigen auch die Entscheidung MietSlg 7801.
Daß der Bestandvertrag nur von den Partnern dieses Vertrages aufgelöst werden kann, ergibt sich aus dem Vertragsrecht, bedeutet aber noch nicht, daß daher auch die an diesem Vertrag unbeteiligten übrigen Miteigentümer, weil sie ihn nicht auflösen können, an ihn gebunden sind und ihrerseits den Dritten (Bestandnehmer) nicht auf Räumung klagen können. Dagegen spricht schon die von den angeführten Entscheidungen selbst - uzw zutreffend - hervorgehobene Wirkung dieses Bestandvertrages (nur) inter partes. Den nicht zu billigenden Schluß aus der Entscheidung MietSlg 4966/29, daß die übrigen Miteigentümer den Dritten nicht auf Räumung klagen können, zieht sohin (ausdrücklich) nur die Entscheidung MietSlg 17.022. Soweit diese zur Begründung ihrer Auffassung, daß die nicht am Bestandvertrag beteiligten Miteigentümer den Bestandnehmer nicht auf Räumung klagen können, die Rechtsprechung heranzieht, wonach der Hälfteeigentümer oder auch ein Minderheitseigentümer (nur) gegen den titellosen Benützer mit Räumungsklage vorgehen kann (zitiert wird MietSlg 16.009; seither sind in letzterem Belang zahlreiche weitere Entscheidungen ergangen), erhebt sich die Frage, was in diesem Zusammenhang unter Titellosigkeit zu verstehen ist, Titellosigkeit gegenüber den am Bestandvertrag nicht beteiligten Miteigentümern oder gegenüber allen Miteigentümern? Eine Stütze für die in der Entscheidung MietSlg 17.022 vertretene Auffassung wäre diese Rechtsprechung nur dann, wenn die Frage in letzterem Sinne beantwortet werden müßte. Eine zutreffende Antwort auf diese Frage gab die Entscheidung MietSlg 8511, uzw in ersterem Sinn.
Der Oberste Gerichtshof sieht daher bei der neuerlichen Prüfung des aufgezeigten Problems keinen Anlaß, von der zuletzt in den Entscheidungen MietSlg 21.055 und 22.048 vertretenen Rechtsansicht abzugeben, derzufolge der Hälfteeigentümer eines Hauses gegen denjenigen einen Räumungsanspruch besitzt, der das Haus oder Teile desselben ohne seine Zustimmung nur auf Grund eines mit dem anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Mietvertrages benützt. Mit Recht wurde in diesen Entscheidungen auf die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums (insb § 833 ABGB) verwiesen und hervorgehoben, daß sich der Räumungsbeklagte nicht auf einen Mietvertrag berufen könne, der nur zwischen ihm und seinem Bestandgeber wirksam sei, an den über die übrigen Miteigentümer des Hauses, die dem Vertrag weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen zustimmten, nicht gebunden seien.Der Oberste Gerichtshof sieht daher bei der neuerlichen Prüfung des aufgezeigten Problems keinen Anlaß, von der zuletzt in den Entscheidungen MietSlg 21.055 und 22.048 vertretenen Rechtsansicht abzugeben, derzufolge der Hälfteeigentümer eines Hauses gegen denjenigen einen Räumungsanspruch besitzt, der das Haus oder Teile desselben ohne seine Zustimmung nur auf Grund eines mit dem anderen Hälfteeigentümer abgeschlossenen Mietvertrages benützt. Mit Recht wurde in diesen Entscheidungen auf die Bestimmungen des ABGB über die Gemeinschaft des Eigentums (insb Paragraph 833, ABGB) verwiesen und hervorgehoben, daß sich der Räumungsbeklagte nicht auf einen Mietvertrag berufen könne, der nur zwischen ihm und seinem Bestandgeber wirksam sei, an den über die übrigen Miteigentümer des Hauses, die dem Vertrag weder ausdrücklich noch durch schlüssige Handlungen zustimmten, nicht gebunden seien.
In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, daß das Gesetz, uzw § 367 ABGB, ausdrücklich Regeln über den redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten aufstellt. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf bewegliche Sachen, weil zum Schutz der Sicherheit des Verkehrs mit Liegenschaften das Grundbuch bestimmt ist, aus dem jedermann die daran bestehenden Rechtsverhältnisse ersehen kann (Klang in Klang[2] II, 222). Das Gesetz will aus verständlichen Gründen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen den Erwerb vom Nichtberechtigten schützen. Daraus ist gleichfalls abzuleiten, daß ein von der - in Wahrheit nicht bestehenden - Verfügungsberechtigung des Bestandgebers überzeugter Bestandnehmer dem Räumungsbegehren des am Bestandvertrag nicht beteiligten Miteigentümers nur dann mit Erfolg entgegentreten könnte, wenn er auf eine der Bestimmung des § 367 ABGB nachgebildete ausdrückliche gesetzliche Regelung verweisen könnte.In diesem Zusammenhang ist nicht zu übersehen, daß das Gesetz, uzw Paragraph 367, ABGB, ausdrücklich Regeln über den redlichen Erwerb vom Nichtberechtigten aufstellt. Diese Bestimmungen beziehen sich nur auf bewegliche Sachen, weil zum Schutz der Sicherheit des Verkehrs mit Liegenschaften das Grundbuch bestimmt ist, aus dem jedermann die daran bestehenden Rechtsverhältnisse ersehen kann (Klang in Klang[2] römisch zwei, 222). Das Gesetz will aus verständlichen Gründen nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen den Erwerb vom Nichtberechtigten schützen. Daraus ist gleichfalls abzuleiten, daß ein von der - in Wahrheit nicht bestehenden - Verfügungsberechtigung des Bestandgebers überzeugter Bestandnehmer dem Räumungsbegehren des am Bestandvertrag nicht beteiligten Miteigentümers nur dann mit Erfolg entgegentreten könnte, wenn er auf eine der Bestimmung des Paragraph 367, ABGB nachgebildete ausdrückliche gesetzliche Regelung verweisen könnte.
Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Regelung des § 833 ABGB bei gleichteiligem Miteigentum oder bei gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zukommt. Ein Teilhaber der nicht über die Mehrheit der Anteile verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen - und dazu gehört jedenfalls auch der Abschluß eines Mietvertrages über das gemeinschaftliche Gut oder Teile desselben - mit Wirkung nach außen zu setzen (MietSlg 17.559). Der vom Minderheits- oder Hälfteeigentümer abgeschlossene Bestandvertrag bindet den oder die übrigen Miteigentümer nicht; sie können vielmehr gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen (EvBl 1970/37 = MietSlg 21.055).Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß nach der Regelung des Paragraph 833, ABGB bei gleichteiligem Miteigentum oder bei gleichteiligem Fruchtgenuß die ordentliche Verwaltung der Mehrheit der Teilhaber zukommt. Ein Teilhaber der nicht über die Mehrheit der Anteile verfügt, ist nicht berechtigt, Verwaltungshandlungen - und dazu gehört jedenfalls auch der Abschluß eines Mietvertrages über das gemeinschaftliche Gut oder Teile desselben - mit Wirkung nach außen zu setzen (MietSlg 17.559). Der vom Minderheits- oder Hälfteeigentümer abgeschlossene Bestandvertrag bindet den oder die übrigen Miteigentümer nicht; sie können vielmehr gegen den Bestandnehmer mit Räumungsklage vorgehen (EvBl 1970/37 = MietSlg 21.055).
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß es im vorliegenden Fall entscheidend darauf ankommt, ob der Hälfteeigentümer Ferdinand S auf Grund einer mit der Klägerin ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen Benützungsregelung berechtigt war, mit Wirkung für die Letztgenannte eine Mietvereinbarung zu treffen, wie er dies mit der beklagten Partei getan hat. Unter Benützungsregelung ist die Zuweisung der gemeinschaftlichen Sache oder körperlich begrenzter Teile dieser Sache zur ausschließlichen oder gemeinsamen, auf Dauer oder zumindest auf längere Zeit gedachten Benützung an die Teilhaber zu verstehen (Jensik, Miteigentum - Wohnungseigentum, 18); im Zweifel ist anzunehmen, daß die Miteigentümer keine so weitgehende Bindung beabsichtigten (MietSlg 15.022, 21.076, 21.078 ua).