Die Revision des Beklagten ist nicht zulässig.
Den Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß der Fall der konkludenten Begründung eines Untermietverhältnisses in der bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sei. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO idF der WGN 1989 ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellenDen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß der Fall der konkludenten Begründung eines Untermietverhältnisses in der bisherigen oberstgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sei. Gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO in der Fassung der WGN 1989 ist gegen das Urteil des Berufungsgerichtes die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen
Rechtes ..... abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (1337 BlgNR XV.GP, 19), aus, daß die vorgeschlagene (und dann Gesetz) gewordene Formulierung des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO sicherstellen wolle, daß "der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können." Daran hat sich durch die WGN 1989 nichts geändert. Die für die Revisionszulässigkeit in diesem Bereich maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen (1 Ob 504/90, 7 Ob 701/86). Maßgeblich ist, ob das Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Von einer erheblichen Rechtsfrage kann nicht mehr gesprochen werden, wenn erst die besonderen Umstände des Einzelfalls als einer von vielen möglichen Fallgestaltungen den Ausschlag geben;Rechtes ..... abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Zur Frage, wann eine derart erhebliche Rechtsfrage vorliegt, führt der Bericht des Justizausschusses zur Regierungsvorlage der ZVN 1983 (1337 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 19), aus, daß die vorgeschlagene (und dann Gesetz) gewordene Formulierung des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO sicherstellen wolle, daß "der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nur mit wichtigen, zumindest potentiell für eine größere Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsamen Rechtsfragen befaßt wird, um seiner Leitfunktion besser gerecht werden zu können." Daran hat sich durch die WGN 1989 nichts geändert. Die für die Revisionszulässigkeit in diesem Bereich maßgebende Erheblichkeit der Rechtsfragen bestimmt sich nach objektiven Umständen (1 Ob 504/90, 7 Ob 701/86). Maßgeblich ist, ob das Rechtsproblem potentiell auch andere Personen und vergleichbare Fälle berührt. Von einer erheblichen Rechtsfrage kann nicht mehr gesprochen werden, wenn erst die besonderen Umstände des Einzelfalls als einer von vielen möglichen Fallgestaltungen den Ausschlag geben;
die Kasuistik des Einzelfalls schließt in der Regel eine beispielgebende Entscheidung aus (Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht in ÖJZ 1983, 177; VersRdSch 1987, 197;
MietSlg 36.789; 7 Ob 693/89 ua).
Der Revisionswerber behauptet hier gar nicht, daß das Berufungsgericht von einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung eines Verhaltens (§ 863 ABGB) abgewichen wäre, und legt auch keine Umstände dar, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände des Einzelfalls (Veranlassung und Einverständnis des Erstmieters zum Bestandvertrag des Vermieters mit dem Zweitmieter betreffend das idente Bestandobjekt, Zahlung des erhöhten Bestandzinses durch den Erstmieter an den Zweitmieter durch fünf Jahre hindurch, Nichtbenützung des Bestandobjektes durch den Zweitmieter) liegt ein derart singulärer Fall vor, der sich für generelle Aussagen zum konkludenten Verzicht auf das Mietrecht und der konkludenten Begründung eines Untermietverhältnisses mit einem Nachmieter nicht eignet. Die Revision ist trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches ihrer Zulässigkeit durch das Berufungsgericht (§ 508 a Abs 1 ZPO) zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.Der Revisionswerber behauptet hier gar nicht, daß das Berufungsgericht von einer einheitlichen und von der Lehre anerkannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung eines Verhaltens (Paragraph 863, ABGB) abgewichen wäre, und legt auch keine Umstände dar, welche die Richtigkeit der generellen Aussage im speziellen Einzelfall in Frage stellen. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände des Einzelfalls (Veranlassung und Einverständnis des Erstmieters zum Bestandvertrag des Vermieters mit dem Zweitmieter betreffend das idente Bestandobjekt, Zahlung des erhöhten Bestandzinses durch den Erstmieter an den Zweitmieter durch fünf Jahre hindurch, Nichtbenützung des Bestandobjektes durch den Zweitmieter) liegt ein derart singulärer Fall vor, der sich für generelle Aussagen zum konkludenten Verzicht auf das Mietrecht und der konkludenten Begründung eines Untermietverhältnisses mit einem Nachmieter nicht eignet. Die Revision ist trotz des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruches ihrer Zulässigkeit durch das Berufungsgericht (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO) zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, 50, ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision ausdrücklich hingewiesen.