Inwieweit dieses Rechtsmittel zulässig ist, kann nach dem Verfahrensstand noch nicht beurteilt werden.
Gemäß § 12 LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Z 2 dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die §§ 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 1099, Anm 4 zu § 12 LPG; MietSlg 32.471 uva; zuletzt 1 Ob 551/87). Da somit im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sofern er nicht schon nach § 528 Abs.1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß § 528 Abs.2 ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs.4 ZPO vorliegen (vgl. SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des § 500 ZPO ausfertigen (§ 526 Abs.3 ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (§ 500 Abs.2 Z 3 ZPO; Fasching, ZPR Rz 2004). Letztere Bewertung ist, auch wenn dies im § 527 Abs.2 ZPO nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne der §§ 502 Abs.4 Z 1, 503 Abs.2 ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß § 526 Abs.2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach § 528 Abs.2 ZPO nicht gebunden ist (§ 526 Abs.2 ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben.Gemäß Paragraph 12, LPG gelten für das Verfahren über Anträge nach diesem Bundesgesetz zwar die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen, doch sind zufolge Ziffer 2, dieser Gesetzesstelle die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung unter anderem über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - , demnach die Paragraphen 514, 520 bis 524 und 526 bis 528 ZPO anzuwenden (Edlbacher, Verfahren außer Streitsachen2 1099, Anmerkung 4 zu Paragraph 12, LPG; MietSlg 32.471 uva; zuletzt 1 Ob 551/87). Da somit im Verfahren nach dem Landpachtgesetz die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über den Rekurs maßgebend sind, ist der Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, sofern er nicht schon nach Paragraph 528, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 ZPO unzulässig ist, gemäß Paragraph 528, Absatz 2, ZPO zulässig, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO vorliegen vergleiche SZ 57/5 ua). Das Rekursgericht hätte demnach seinen Beschluß in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 500, ZPO ausfertigen (Paragraph 526, Absatz 3, ZPO) und somit aussprechen müssen, ob der Wert des zur Gänze nicht in Geld bestehenden Beschwerdegegenstandes auch den Betrag von S 300.000,-- übersteige (Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO; Fasching, ZPR Rz 2004). Letztere Bewertung ist, auch wenn dies im Paragraph 527, Absatz 2, ZPO nicht deutlich genug zum Ausdruck kommt, deshalb erforderlich, weil sich die Überprüfung des rekursgerichtlichen Beschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne der Paragraphen 502, Absatz 4, Ziffer eins, 503, Absatz 2, ZPO zu beschränken hat, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes S 300.000,-- nicht übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt, dessen Begründung erkennen läßt, daß das Rekursgericht dabei den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den, wie erwähnt, für den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgeblichen Ausspruch gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO deshalb nicht, weil der Oberste Gerichtshof zwar gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Rekursgerichtes nach Paragraph 528, Absatz 2, ZPO nicht gebunden ist (Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87). Da das Rekursgericht den erforderlichen Ausspruch unzutreffenderweise unterlassen hat, wird es diesen im Wege der Berichtigung (Ergänzung) des Spruches nachzuholen haben.