Aus den Entscheidungsgründen:
Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch des Akzeptanten eines Wechsels gegenüber dem Aussteller auf Revalierung kein wechselrechtlicher Anspruch ist. Aus der Annahme oder Einlösung eines Wechsels folgt noch nicht, daß der Akzeptant auch auf Grund der internen Rechtsbeziehungen gegenüber dem Aussteller verpflichtet wäre, für die Wechselsumme aufzukommen, was insbesondere im Falle der Gefälligkeitsannahme zutrifft (vgl. Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[11], 203; Stranz, Wechselgesetz, Art. 28 Anm. 14 und Art. 17 Anm. 38). Inwieweit dem Akzeptanten ein solcher Anspruch gegenüber dem Aussteller eines Wechsels zusteht, ist allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. In der Entscheidung SZ 31/149 wurde dieser Anspruch als Schadenersatzanspruch qualifiziert, der in dem Zeitpunkt entstehe, zu dem die Schuld des Akzeptanten gegenüber dem Wechselinhaber zur Entstehung gelangt sei. Keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch sei es, daß der Akzeptant die Wechselschuld bezahlt habe oder daß sie bei ihm einbringlich sei. Geht man von dieser rechtlichen Qualifikation aus, wäre der Anspruch des Klägers, wie schon das Berufungsgericht erkannte, verjährt. Bei den Rechtsbeziehungen der Streitteile stehen aber im vorliegenden Fall andere rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund. Da der Wechsel selbst nur einen Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung darstellt, sind auf das Verhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem die Bestimmungen der §§ 1400 f. ABGB anzuwenden. § 1403 ABGB sieht nun vor, daß in jenen Fällen, wo zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund besteht, für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag gelten. Im besonderen ist auch das Ersuchen des Beklagten an den Kläger, einen Wechsel gefälligkeitshalber zu akzeptieren, um dem Beklagten die Erlangung von Kredit bei einem Dritten zu ermöglichen, als Auftrag zu qualifizieren. Es gelangt dann aber von den Regeln des Bevollmächtigungsvertrages insbesondere die Bestimmung des § 1014 ABGB zur Anwendung, wonach der Gewaltgeber verbunden ist, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen einen angemessenen Vorschuß zu leisten. Der Angewiesene kann also nach Leistung Ersatz, aber schon vor Leistung Deckung begehren (Wolff in Klang[2] VI, 331; vgl. SZ 11/239). Ob der Kläger die von ihm geforderten Beträge bereits bezahlt hat, steht nicht fest. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Kläger nach dem Vorgesagten Deckung begehren. Insoweit der Kläger den Betrag bereits bestritten hat, steht ihm ein der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegender Rückersatzanspruch zu (SZ 28/98; 6 Ob 140/65). Daß ein Teil des vom Kläger gemachten bzw. zu erbringenden Aufwandes nicht notwendig gewesen wäre (§ 1014 ABGB) - eine Frage die nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden muß (Stanzl in Klang[2] IV/1, 848) - kann hier nicht gesagt werden. Die entstandenen Kosten sind darauf zurückzuführen, daß der Beklagte nicht rechtzeitig für Deckung bzw. für die Einlösung des Wechsels gesorgt hat. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß die Klags- und Exekutionsführung des Gläubigers gegen den Kläger von diesem hätte abgewendet werden können; an einem diesbezüglichen Vorbringen fehlt es aber.Zutreffend ging das Berufungsgericht davon aus, daß der Anspruch des Akzeptanten eines Wechsels gegenüber dem Aussteller auf Revalierung kein wechselrechtlicher Anspruch ist. Aus der Annahme oder Einlösung eines Wechsels folgt noch nicht, daß der Akzeptant auch auf Grund der internen Rechtsbeziehungen gegenüber dem Aussteller verpflichtet wäre, für die Wechselsumme aufzukommen, was insbesondere im Falle der Gefälligkeitsannahme zutrifft vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz[11], 203; Stranz, Wechselgesetz, Artikel 28, Anmerkung 14 und Artikel 17, Anmerkung 38). Inwieweit dem Akzeptanten ein solcher Anspruch gegenüber dem Aussteller eines Wechsels zusteht, ist allein nach bürgerlichem Recht zu beurteilen. In der Entscheidung SZ 31/149 wurde dieser Anspruch als Schadenersatzanspruch qualifiziert, der in dem Zeitpunkt entstehe, zu dem die Schuld des Akzeptanten gegenüber dem Wechselinhaber zur Entstehung gelangt sei. Keine Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch sei es, daß der Akzeptant die Wechselschuld bezahlt habe oder daß sie bei ihm einbringlich sei. Geht man von dieser rechtlichen Qualifikation aus, wäre der Anspruch des Klägers, wie schon das Berufungsgericht erkannte, verjährt. Bei den Rechtsbeziehungen der Streitteile stehen aber im vorliegenden Fall andere rechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund. Da der Wechsel selbst nur einen Sonderfall der bürgerlich-rechtlichen Anweisung darstellt, sind auf das Verhältnis zwischen Aussteller und Bezogenem die Bestimmungen der Paragraphen 1400, f. ABGB anzuwenden. Paragraph 1403, ABGB sieht nun vor, daß in jenen Fällen, wo zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen kein anderer Rechtsgrund besteht, für das Rechtsverhältnis zwischen beiden die Vorschriften über den Bevollmächtigungsvertrag gelten. Im besonderen ist auch das Ersuchen des Beklagten an den Kläger, einen Wechsel gefälligkeitshalber zu akzeptieren, um dem Beklagten die Erlangung von Kredit bei einem Dritten zu ermöglichen, als Auftrag zu qualifizieren. Es gelangt dann aber von den Regeln des Bevollmächtigungsvertrages insbesondere die Bestimmung des Paragraph 1014, ABGB zur Anwendung, wonach der Gewaltgeber verbunden ist, dem Gewalthaber allen zur Besorgung des Geschäftes gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen und ihm auf Verlangen zur Bestreitung der baren Auslagen einen angemessenen Vorschuß zu leisten. Der Angewiesene kann also nach Leistung Ersatz, aber schon vor Leistung Deckung begehren (Wolff in Klang[2] römisch sechs, 331; vergleiche SZ 11/239). Ob der Kläger die von ihm geforderten Beträge bereits bezahlt hat, steht nicht fest. Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Kläger nach dem Vorgesagten Deckung begehren. Insoweit der Kläger den Betrag bereits bestritten hat, steht ihm ein der dreißigjährigen Verjährungsfrist unterliegender Rückersatzanspruch zu (SZ 28/98; 6 Ob 140/65). Daß ein Teil des vom Kläger gemachten bzw. zu erbringenden Aufwandes nicht notwendig gewesen wäre (Paragraph 1014, ABGB) - eine Frage die nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden muß (Stanzl in Klang[2] IV/1, 848) - kann hier nicht gesagt werden. Die entstandenen Kosten sind darauf zurückzuführen, daß der Beklagte nicht rechtzeitig für Deckung bzw. für die Einlösung des Wechsels gesorgt hat. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte behaupten und beweisen müssen, daß die Klags- und Exekutionsführung des Gläubigers gegen den Kläger von diesem hätte abgewendet werden können; an einem diesbezüglichen Vorbringen fehlt es aber.