Rechtssatz RS0019665
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019665
Entscheidungsdatum
16.11.1977
Rechtssatz
Inwieweit dem Akzeptanten im Falle der Gefälligkeitsannahme ein Revalierungsanspruch gegenüber dem Aussteller des Wechsels zusteht bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen Voreinbarung nach den Bestimmungen über den Auftrag (§§ 1002 ff ABGB). Gemäß § 1014 ABGB kann der Akzeptant in einem solchen Fall nach Leistung Ersatz und vor Leistung Deckung begehren. Der Ersatzanspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist. (Ablehnung von SZ 31/149).Inwieweit dem Akzeptanten im Falle der Gefälligkeitsannahme ein Revalierungsanspruch gegenüber dem Aussteller des Wechsels zusteht bestimmt sich in Ermangelung einer besonderen Voreinbarung nach den Bestimmungen über den Auftrag (Paragraphen 1002, ff ABGB). Gemäß Paragraph 1014, ABGB kann der Akzeptant in einem solchen Fall nach Leistung Ersatz und vor Leistung Deckung begehren. Der Ersatzanspruch unterliegt der dreißigjährigen Verjährungsfrist. (Ablehnung von SZ 31/149).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0019665
Dokumentnummer
JJR_19771116_OGH0002_0010OB00700_7700000_001