Der gegen diesen Beschluß erhobene Rekurs der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, steht im Vordergrund des Rechtsstreits die Frage, ob der von der klagenden Partei zu 3 Cg 292/85 eingeklagte Wechsel mit jenem, den der Beklagte in Erfüllung der Kaufpreisschuld akzeptiert zu haben behauptet, bzw. dem Prolongationswechsel identisch ist. Denn wenn auch ein Wechsel im Zweifel nicht an Zahlungs Statt, sondern bloß zahlungshalber genommen wird (EvBl. 1963/275 ua), sodaß die Kaufpreisschuld (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu § 1414; Mayrhofer in Ehrenzweig 3 , Schuldrecht Allgemeiner Teil, 579) und damit auch ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erst mit dessen Einlösung erlischt (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 84 zu § 1063), so wird doch mit der Einklagung des Wechsels die Kaufpreisforderung geltend gemacht. Die klagende Partei stützt das Herausgabebegehren auf das an sie mit der Einlösung der Kaufpreisforderung übergegangene Vorbehaltseigentum am PKW. Sollte sie vom Kaufvertrag auch nicht ausdrücklich zurückgetreten sein, so liegt doch die Rücktrittserklärung im Begehren auf Herausgabe der Vorbehaltssache (SZ 52/154 ua; Aicher aaO Rdz 53 mwN); eine Rücknahmeklausel, die den Vorbehaltseigentümer berechtigte, die Vorbehaltssache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages zurückzunehmen (vgl. SZ 58/39 = JBl. 1986, 307; Aicher aaORdz 52 mwN), hat die klagende Partei nicht behauptet. Läge Identität zwischen Wechsel- und Kaufpreisforderung vor, so hätte die klagende Partei tatsächlich gleichzeitig den Kaufpreis geltend gemacht, was die Aufrechterhaltung des Kaufvertrages voraussetzte, und die Herausgabe der Vorbehaltssache gefordert, was den Rücktritt vom Vertrag zur Voraussetzung und damit zur Folge hätte, daß dann der Kaufpreisanspruch nicht mehr besteht (Aicher aaO Rdz 56). Der Vorbehaltsverkäufer, der ein Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises erwirkt hat, kann zwar immer noch vom Vertrag zurücktreten und damit sein Vorbehaltseigentum geltend machen (SZ 55/152 ua), da er damit zu verstehen gibt, daß er ungeachtet des Exekutionstitels auf den Kaufpreisanspruch verzichtet. Werden die beiden einander ausschließenden Ansprüche hingegen gleichzeitig erhoben, so ist der Wille des Vorbehaltseigentümers, den Kaufvertrag aufrechtzuerhalten oder von ihm zurückzutreten, nicht eindeutig bestimmt. Solange der Vorbehaltseigentümer den (vollstreckbaren) Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrechterhalten will (vgl. SZ 58/39 = JBl. 1986, 307; JBl. 1979, 257). Dann entbehrt die Rückforderung der Vorbehaltssache (mangels Rücknahmeklausel) der Rechtsgrundlage; ein allfälliger Eigentumsvorbehalt wäre bei (auch exekutiver) Zahlung der Wechselsumme durch den Beklagten, die seinem Rekursvorbringen nach bereits erfolgt sein soll, erloschen.Wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, steht im Vordergrund des Rechtsstreits die Frage, ob der von der klagenden Partei zu 3 Cg 292/85 eingeklagte Wechsel mit jenem, den der Beklagte in Erfüllung der Kaufpreisschuld akzeptiert zu haben behauptet, bzw. dem Prolongationswechsel identisch ist. Denn wenn auch ein Wechsel im Zweifel nicht an Zahlungs Statt, sondern bloß zahlungshalber genommen wird (EvBl. 1963/275 ua), sodaß die Kaufpreisschuld (Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 12 zu Paragraph 1414,; Mayrhofer in Ehrenzweig 3 , Schuldrecht Allgemeiner Teil, 579) und damit auch ein allfälliger Eigentumsvorbehalt erst mit dessen Einlösung erlischt (Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 84 zu Paragraph 1063,), so wird doch mit der Einklagung des Wechsels die Kaufpreisforderung geltend gemacht. Die klagende Partei stützt das Herausgabebegehren auf das an sie mit der Einlösung der Kaufpreisforderung übergegangene Vorbehaltseigentum am PKW. Sollte sie vom Kaufvertrag auch nicht ausdrücklich zurückgetreten sein, so liegt doch die Rücktrittserklärung im Begehren auf Herausgabe der Vorbehaltssache (SZ 52/154 ua; Aicher aaO Rdz 53 mwN); eine Rücknahmeklausel, die den Vorbehaltseigentümer berechtigte, die Vorbehaltssache unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages zurückzunehmen vergleiche SZ 58/39 = JBl. 1986, 307; Aicher aaORdz 52 mwN), hat die klagende Partei nicht behauptet. Läge Identität zwischen Wechsel- und Kaufpreisforderung vor, so hätte die klagende Partei tatsächlich gleichzeitig den Kaufpreis geltend gemacht, was die Aufrechterhaltung des Kaufvertrages voraussetzte, und die Herausgabe der Vorbehaltssache gefordert, was den Rücktritt vom Vertrag zur Voraussetzung und damit zur Folge hätte, daß dann der Kaufpreisanspruch nicht mehr besteht (Aicher aaO Rdz 56). Der Vorbehaltsverkäufer, der ein Urteil auf Bezahlung des Kaufpreises erwirkt hat, kann zwar immer noch vom Vertrag zurücktreten und damit sein Vorbehaltseigentum geltend machen (SZ 55/152 ua), da er damit zu verstehen gibt, daß er ungeachtet des Exekutionstitels auf den Kaufpreisanspruch verzichtet. Werden die beiden einander ausschließenden Ansprüche hingegen gleichzeitig erhoben, so ist der Wille des Vorbehaltseigentümers, den Kaufvertrag aufrechtzuerhalten oder von ihm zurückzutreten, nicht eindeutig bestimmt. Solange der Vorbehaltseigentümer den (vollstreckbaren) Kaufpreisanspruch weiterverfolgt, muß angenommen werden, daß er den Kaufvertrag aufrechterhalten will vergleiche SZ 58/39 = JBl. 1986, 307; JBl. 1979, 257). Dann entbehrt die Rückforderung der Vorbehaltssache (mangels Rücknahmeklausel) der Rechtsgrundlage; ein allfälliger Eigentumsvorbehalt wäre bei (auch exekutiver) Zahlung der Wechselsumme durch den Beklagten, die seinem Rekursvorbringen nach bereits erfolgt sein soll, erloschen.
Das Erstgericht hat die Identität der Wechsel mit der Kaufpreisforderung festgestellt (ON 13, S 10), ohne die von der klagenden Partei zu diesem Beweisthema geführten Zeugen zu vernehmen. Soweit das Berufungsgericht darin einen erheblichen Verfahrensmangel erblickt, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dieser Auffassung nicht entgegentreten. Es wird Sache des Beklagten sein zu beweisen, daß er mit dem Wechsel den noch klagsgegenständlichen PKW bezahlte. Dem Herausgabeanspruch gegenüber kann der Beklagte jedenfalls einwenden, daß er den Kaufpreis - auch durch Einlösung der Wechselschuld - schon bezahlt hat. Sollte die klagende Partei aus welchem Grunde immer zweimal bezahlt haben, so kann dies jedenfalls nicht dem Beklagten zur Last fallen. Nur wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß dem eingeklagten Wechsel nicht die durch den Eigentumsvorbehalt gesicherte Kaufpreisforderung zugrundelag, könnte das Herausgabebegehren berechtigt sein, auch dies aber nur, wenn der Beklagte im Wege des Kaufvertrages mit Friedrich R*** nicht das unbeschränkte Eigentum an dem PKW erworben hat. Veräußert der Vorbehaltskäufer die Vorbehaltssache mit Zustimmung des Vorbehaltsverkäufers im eigenen Namen, erlangt der Zweiterwerber Eigentum, weil er vom Nichteigentümer, der vom Eigentümer dazu ermächtigt wurde, erwirbt (JBl. 1979, 594 ua;
Bydlinski in Klang 2 IV/2, 633 f; Aicher aaO Rdz 98); dabei kann die Zustimmung ausdrücklich oder konkludent erteilt worden sein. Feststellungen, ob Friedrich R*** von der Fa. A*** R*** zur Weiterveräußerung des PKWs ermächtigt war, hat das Erstgericht nicht getroffen, aber aus dem Zweck der Belieferung auf eine stillschweigende Verfügungsermächtigung Friedrich R***s geschlossen. Das Berufungsgericht hielt diese Beurteilung für eine überraschende Rechtsansicht des Erstgerichtes, weil dieses die Frage mit den Parteien, die sie erkennbar nicht beachtet hätten, nicht erörtert habe; darin erblickte das Gericht zweiter Instanz einen Verfahrensmangel und trug deshalb dem Erstgericht die Erörterung der Frage, ob bzw. welche Vereinbarung die Fa. A*** R*** mit Friedrich R*** über die Weiterveräußerung und das Schicksal des Eigentumsvorbehaltes getroffen hat, auf. Ob das Erstgericht die Parteien mit seiner Rechtsauffassung über die Folgen der Weiterveräußerung tatsächlich überrascht hat, ist vom Obersten Gerichtshof mangels Rüge nicht zu überprüfen.
Da Friedrich R*** ein autorisierter Vertrags-A-Händler war, der die Fahrzeuge nur zum Zwecke der Weiterveräußerung (an B-Händler oder Letztabnehmer) anschaffte, erfolgte die Veräußerung des PKWs an den Beklagten im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und führte jedenfalls dann zum Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes und damit zur Übertragung freien Eigentums an den Zweiterwerber, wenn die Vorbehaltseigentümerin keine Abmachungen über die Beschränkung der Verfügungsermächtigung Friedrich R***s getroffen haben sollte (JBl. 1979, 594 ua; Mayrhofer in GS Gschnitzer 301;
Bydlinski aaO 634; Frotz, Kreditsicherungsrecht, 185; vgl. auch Aicher aaO Rdz 98). Der Beklagte könnte aber auch bei fehlendem unbeschränktem Eigentum Friedrich R***s oder bei einem Verstoß gegen die diesem nur gegen Eigentumsvorbehalt eingeräumte Weiterveräußerungsermächtigung das Eigentum am PKW im guten Glauben erworben haben. Da Friedrich R*** als Kraftfahrzeughändler den PKW im Rahmen eines Grundhandelsgewerbes (§ 1 Abs 2 Z 1 HGB) veräußerte, ist diese Frage nach § 366 Abs 1 HGB zu beurteilen. Danach wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß dem Erwerber beim Erwerb bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört bzw. dieser nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dem Beklagten sei beim Erwerb des PKWs nicht bekannt gewesen, daß Friedrich R*** durch einen Eigentumsvorbehalt gebunden war; zur Frage, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, hat es jedoch keine Feststellungen getroffen. Die klagende Partei hat dafür, daß Friedrich R*** dem Beklagten den PKW unter Voraussetzungen, unter denen er nicht annehmen hätte können, freies Eigentum zu erwerben, geliefert hätte, Beweise angeboten, die das Erstgericht jedoch nicht aufgenommen hat. Beim Kauf eines - auch fabriksneuen - Fahrzeuges auf Kredit kann der Käufer im allgemeinen nicht damit rechnen, daß der Verkäufer seinerseits den Kaufpreis an seinen Lieferanten bereits bezahlt hat. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Gutgläubigkeit des Käufers eines fabriksneuen Fahrzeuges nicht schon allein deshalb verneint werden darf, weil er den Typenschein, dessen Übergabe für den Eigentumserwerb ohne Belang ist, nicht eingesehen hat; Voraussetzung für die Annahme des guten Glaubens ist aber Barzahlung, bei der der Käufer nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten darf, daß der bezahlte Kaufpreis ausreiche, um alle Ansprüche des Lieferanten (Erzeugers, Importeurs oder Großhändlers) seines Verkäufers abzudecken; deshalb kann in einem solchen Fall die Redlichkeit des Erwerbers im allgemeinen bejaht werden, weil er mit einer Veruntreuung des für den Erzeuger oder den Finanzierer bestimmten Betrages nicht rechnen muß (ZVR 1962/24 = HS 627;Bydlinski aaO 634; Frotz, Kreditsicherungsrecht, 185; vergleiche auch Aicher aaO Rdz 98). Der Beklagte könnte aber auch bei fehlendem unbeschränktem Eigentum Friedrich R***s oder bei einem Verstoß gegen die diesem nur gegen Eigentumsvorbehalt eingeräumte Weiterveräußerungsermächtigung das Eigentum am PKW im guten Glauben erworben haben. Da Friedrich R*** als Kraftfahrzeughändler den PKW im Rahmen eines Grundhandelsgewerbes (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, HGB) veräußerte, ist diese Frage nach Paragraph 366, Absatz eins, HGB zu beurteilen. Danach wird das Eigentum auch dann erworben, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß dem Erwerber beim Erwerb bekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache dem Veräußerer nicht gehört bzw. dieser nicht befugt ist, über die Sache für den Eigentümer zu verfügen. Das Erstgericht hat zwar festgestellt, dem Beklagten sei beim Erwerb des PKWs nicht bekannt gewesen, daß Friedrich R*** durch einen Eigentumsvorbehalt gebunden war; zur Frage, ob dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last falle, hat es jedoch keine Feststellungen getroffen. Die klagende Partei hat dafür, daß Friedrich R*** dem Beklagten den PKW unter Voraussetzungen, unter denen er nicht annehmen hätte können, freies Eigentum zu erwerben, geliefert hätte, Beweise angeboten, die das Erstgericht jedoch nicht aufgenommen hat. Beim Kauf eines - auch fabriksneuen - Fahrzeuges auf Kredit kann der Käufer im allgemeinen nicht damit rechnen, daß der Verkäufer seinerseits den Kaufpreis an seinen Lieferanten bereits bezahlt hat. Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits mehrfach ausgesprochen, daß die Gutgläubigkeit des Käufers eines fabriksneuen Fahrzeuges nicht schon allein deshalb verneint werden darf, weil er den Typenschein, dessen Übergabe für den Eigentumserwerb ohne Belang ist, nicht eingesehen hat; Voraussetzung für die Annahme des guten Glaubens ist aber Barzahlung, bei der der Käufer nach den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs erwarten darf, daß der bezahlte Kaufpreis ausreiche, um alle Ansprüche des Lieferanten (Erzeugers, Importeurs oder Großhändlers) seines Verkäufers abzudecken; deshalb kann in einem solchen Fall die Redlichkeit des Erwerbers im allgemeinen bejaht werden, weil er mit einer Veruntreuung des für den Erzeuger oder den Finanzierer bestimmten Betrages nicht rechnen muß (ZVR 1962/24 = HS 627;
7 Ob 562/82; 6 Ob 517/81; ähnlich auch die Lehre und Rechtsprechung in der BRD: BGH LM Nr. 10 zu § 366 HGB ua; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung I 103 f;7 Ob 562/82; 6 Ob 517/81; ähnlich auch die Lehre und Rechtsprechung in der BRD: BGH LM Nr. 10 zu Paragraph 366, HGB ua; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung römisch eins 103 f;
Schlegelberger-Hefermehl, HGB 5 § 366 Rz 35; Canaris im Großkomm HGB 3 § 366 Rz 53; Quack in MünchKomm 2 Rz 83 zu § 932 BGB). In solchen Fällen kann der Erwerber, selbst wenn er in den Typenschein nicht Einsicht nimmt, darauf vertrauen, daß ihm der Veräußerer - sei es als Volleigentümer, sei es infolge zureichender Weiterveräußerungsermächtigung - das Eigentum am PKW verschaffen kann. Er wird auch annehmen dürfen, daß dem Vorbehaltseigentümer klar sein mußte, der Zweiterwerber werde nicht bar zahlen, wenn er nicht auch das Volleigentum am PKW erwerben kann. Andererseits wird er grundsätzlich nicht damit rechnen können, daß der Lieferant auch dann mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes und somit dem Verlust seiner Kaufpreissicherung einverstanden ist, wenn der PKW dem Letztabnehmer auf Kredit ausgeliefert wurde. Dies muß umsomehr dann gelten, wenn der Zweiterwerber selbst Wiederverkäufer ist. Deshalb sind bei einer Veräußerung an einen anderen Wiederverkäufer insofern strengere Anforderungen an dessen guten Glauben zu stellen, als eine Weiterveräußerungsermächtigung in erster Linie dem Absatz der Ware an Endabnehmer gegen Barzahlung zu dienen bestimmt ist (Canaris aaO Rz 51). Maßgebende Bedeutung muß bei der Beurteilung grobfahrlässiger Unkenntnis von Eigentumsvorbehalt bzw. Weiterveräußerungsermächtigung den branchenüblichen Gepflogenheiten im autorisierten Autohandel zugemessen werden; gerade auf diese hat sich die klagende Partei in ihrem Beweisantrag auch berufen. Sollte es demnach branchenüblich sein, daß die Zwischenhändler bei Auslieferung von Fahrzeugen an Wiederverkäufer auf Kredit den Eigentumsvorbehalt ihres Lieferanten überbinden, so wäre dem Beklagten, ohne daß besondere Umstände dagegensprächen, schon allein die Annahme, daß Friedrich R*** dennoch den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten nicht überbunden hat (oder sich wenigstens selbst den sog. nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt ausbedingen mußte), als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs. 1 HGB zuzurechnen. Er kann in seinem Vertrauen auf die Weiterveräußerungsermächtigung Friedrich R***s nur soweit geschützt sein, als er sich selbst im Rahmen des üblichen gehalten hat (vgl. JBl. 1986, 112; SZ 54/161). Das Erstgericht wird auch festzustellen haben, ob dem Beklagten bekannt war, oder nach den Umständen bekannt sein mußte, daß die klagende Partei die Geschäfte Friedrich R***s mit der Fa. A*** R*** finanzierte; im Falle der Drittfinanzierung drängt sich die Annahme, daß sich der Lieferant das Eigentum vorbehielt, um dem Drittfinanzierer eine angemessene Kreditsicherung zu bieten, geradezu auf.Schlegelberger-Hefermehl, HGB 5 Paragraph 366, Rz 35; Canaris im Großkomm HGB 3 Paragraph 366, Rz 53; Quack in MünchKomm 2 Rz 83 zu Paragraph 932, BGB). In solchen Fällen kann der Erwerber, selbst wenn er in den Typenschein nicht Einsicht nimmt, darauf vertrauen, daß ihm der Veräußerer - sei es als Volleigentümer, sei es infolge zureichender Weiterveräußerungsermächtigung - das Eigentum am PKW verschaffen kann. Er wird auch annehmen dürfen, daß dem Vorbehaltseigentümer klar sein mußte, der Zweiterwerber werde nicht bar zahlen, wenn er nicht auch das Volleigentum am PKW erwerben kann. Andererseits wird er grundsätzlich nicht damit rechnen können, daß der Lieferant auch dann mit dem Erlöschen des Eigentumsvorbehaltes und somit dem Verlust seiner Kaufpreissicherung einverstanden ist, wenn der PKW dem Letztabnehmer auf Kredit ausgeliefert wurde. Dies muß umsomehr dann gelten, wenn der Zweiterwerber selbst Wiederverkäufer ist. Deshalb sind bei einer Veräußerung an einen anderen Wiederverkäufer insofern strengere Anforderungen an dessen guten Glauben zu stellen, als eine Weiterveräußerungsermächtigung in erster Linie dem Absatz der Ware an Endabnehmer gegen Barzahlung zu dienen bestimmt ist (Canaris aaO Rz 51). Maßgebende Bedeutung muß bei der Beurteilung grobfahrlässiger Unkenntnis von Eigentumsvorbehalt bzw. Weiterveräußerungsermächtigung den branchenüblichen Gepflogenheiten im autorisierten Autohandel zugemessen werden; gerade auf diese hat sich die klagende Partei in ihrem Beweisantrag auch berufen. Sollte es demnach branchenüblich sein, daß die Zwischenhändler bei Auslieferung von Fahrzeugen an Wiederverkäufer auf Kredit den Eigentumsvorbehalt ihres Lieferanten überbinden, so wäre dem Beklagten, ohne daß besondere Umstände dagegensprächen, schon allein die Annahme, daß Friedrich R*** dennoch den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten nicht überbunden hat (oder sich wenigstens selbst den sog. nachgeschalteten Eigentumsvorbehalt ausbedingen mußte), als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, HGB zuzurechnen. Er kann in seinem Vertrauen auf die Weiterveräußerungsermächtigung Friedrich R***s nur soweit geschützt sein, als er sich selbst im Rahmen des üblichen gehalten hat vergleiche JBl. 1986, 112; SZ 54/161). Das Erstgericht wird auch festzustellen haben, ob dem Beklagten bekannt war, oder nach den Umständen bekannt sein mußte, daß die klagende Partei die Geschäfte Friedrich R***s mit der Fa. A*** R*** finanzierte; im Falle der Drittfinanzierung drängt sich die Annahme, daß sich der Lieferant das Eigentum vorbehielt, um dem Drittfinanzierer eine angemessene Kreditsicherung zu bieten, geradezu auf.
Dem Rekurs ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.