Rechtssatz RS0020544
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020544
Entscheidungsdatum
28.01.1987
Rechtssatz
Ist es branchenüblich, daß der Zwischenhändler bei Auslieferung von Fahrzeugen an einen Wiederverkäufer auf Kredit den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten überbindet, so ist dem Wiederverkäufer die Annahme, daß der Zwischenhändler dennoch den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten nicht überbinden mußte, als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 366 Abs 1 HGB zuzurechnen, wenn nicht besondere Umstände dagegensprechen.Ist es branchenüblich, daß der Zwischenhändler bei Auslieferung von Fahrzeugen an einen Wiederverkäufer auf Kredit den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten überbindet, so ist dem Wiederverkäufer die Annahme, daß der Zwischenhändler dennoch den Eigentumsvorbehalt seines Lieferanten nicht überbinden mußte, als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 366, Absatz eins, HGB zuzurechnen, wenn nicht besondere Umstände dagegensprechen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 713/86
Entscheidungstext OGH 28.01.1987 1 Ob 713/86
Veröff: JBl 1988,311 = SZ 60/13 (dazu Rodrigues, JBl 1988,295)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020544
Dokumentnummer
JJR_19870128_OGH0002_0010OB00713_8600000_001