Aus den Entscheidungsgründen:
Der Zweitbeklagte sieht im § 22 der ÖVE-L 11/1967 ("Österreichische Vorschrift für die Elektrotechnik" betreffend Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV) eine Schutznorm für die Durchführung von Schlägerungen in der Nähe von Starkstromleitungen. Er ist der Ansicht, daß das Umschieben der Fichte nicht im Bereich der in dieser Schutzvorschrift normierten Abstände erfolgt sei. Daraus, daß er außerhalb der von dieser Schutznorm festgelegten Schutzzone gearbeitet habe, ergebe sich denknotwendig, daß dort keine Gefahrenlage bestanden habe.Der Zweitbeklagte sieht im Paragraph 22, der ÖVE-L 11 aus 1967, ("Österreichische Vorschrift für die Elektrotechnik" betreffend Errichtung von Starkstromfreileitungen über 1 kV) eine Schutznorm für die Durchführung von Schlägerungen in der Nähe von Starkstromleitungen. Er ist der Ansicht, daß das Umschieben der Fichte nicht im Bereich der in dieser Schutzvorschrift normierten Abstände erfolgt sei. Daraus, daß er außerhalb der von dieser Schutznorm festgelegten Schutzzone gearbeitet habe, ergebe sich denknotwendig, daß dort keine Gefahrenlage bestanden habe.
Der Revisionswerber übersieht damit, daß § 22 der zitierten Norm Mindestabstände festlegt, die bei der Errichtung von Starkstromleitungen vom jeweiligen Gelände und insbesondere in Waldschneisen von den angrenzenden Bäumen einzuhalten sind, daß aber diese elektrotechnische Sicherheitsvorschrift keine Aussage darüber enthält (und auch gar nicht enthalten kann), in welchem Bereich durch das Fällen von Bäumen Leitungen gefährdet werden können. Hiefür legt die Norm keine bestimmten "Schutzzonen" fest. Daß aber bei dem Abschieben der Fichte die Gefahr bestand, daß der stürzende Baum die Starkstromleitung berühren werde, ist evident, stand doch die 13 bis 14 m hohe Fichte nur 7 bis 9 m vom nächsten Phasenseil entfernt; diese Gefahr war auch für den Beklagten erkennbar. Eine Feststellung, wie hoch die Leiterseile gespannt waren, ist entbehrlich. Da der Baum beim Umstürzen die Leitung berührte, steht fest, daß er sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befunden haben muß.Der Revisionswerber übersieht damit, daß Paragraph 22, der zitierten Norm Mindestabstände festlegt, die bei der Errichtung von Starkstromleitungen vom jeweiligen Gelände und insbesondere in Waldschneisen von den angrenzenden Bäumen einzuhalten sind, daß aber diese elektrotechnische Sicherheitsvorschrift keine Aussage darüber enthält (und auch gar nicht enthalten kann), in welchem Bereich durch das Fällen von Bäumen Leitungen gefährdet werden können. Hiefür legt die Norm keine bestimmten "Schutzzonen" fest. Daß aber bei dem Abschieben der Fichte die Gefahr bestand, daß der stürzende Baum die Starkstromleitung berühren werde, ist evident, stand doch die 13 bis 14 m hohe Fichte nur 7 bis 9 m vom nächsten Phasenseil entfernt; diese Gefahr war auch für den Beklagten erkennbar. Eine Feststellung, wie hoch die Leiterseile gespannt waren, ist entbehrlich. Da der Baum beim Umstürzen die Leitung berührte, steht fest, daß er sich im unmittelbaren Gefahrenbereich befunden haben muß.
Daß der Oberförster Rudolf H gegenüber dem Zweitbeklagten die
Ansicht äußerte, das Wegschieben der Fichte könne gefahrlos
erfolgen, und daß er es auch nicht für erforderlich gehalten hatte,
das Elektrizitätsversorgungsunternehmen von diesen Arbeiten zu
verständigen, entschuldigt den Zweitbeklagten, der als Baggerfahrer
darüber zu entscheiden hatte, ob er eine solche Arbeit ohne Gefahr
für die Starkstromleitung durchführen könne, nicht. Der
Zweitbeklagte hatte bisher eine derartige Arbeit nie durchgeführt,
weil er sie für zu gefährlich gehalten hatte. Dem Berufungsgericht
ist daher darin zu folgen, daß sich der Zweitbeklagte als erfahrener
Raupenfahrer der besonderen Gefahr, die mit dem Umschieben eines so
hohen Baumes mit Hilfe der Raupe verbunden war, hätte bewußt sein müssen, und daß er daher verpflichtet gewesen wäre, die Durchführung dieser Arbeit überhaupt abzulehnen oder sie jedenfalls mit ganz besonderer Vorsicht auszuführen.
Die klagende Partei stützte ihre Schadenersatzforderung gegen den Drittbeklagten zunächst nur auf ein Verschulden bei der Auswahl und Überwachung des Zweitbeklagten, stellte dann aber auch außer Streit - und machte dies damit auch zum Teil ihres Prozeßstandpunktes und - vorbringens -, daß zwischen der erstbeklagten Partei und dem Drittbeklagten ein Vertragsverhältnis bestand. Ein weiteres Tatsachenvorbringen, aus dem die Behauptung einer Haftung des Drittbeklagten aus einem Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter abzuleiten wäre, mußte die klagende Partei unter diesen Umständen nicht erstatten. Es ist vielmehr auf Grund dieses Vorbringens eine Frage der rechtlichen Beurteilung, ob und inwieweit der Drittbeklagte auf Grund seines Vertrages mit der erstbeklagten Partei auch die klagende Partei zu schützen hatte und dieser damit unmittelbare Schadenersatzansprüche gegen den Drittbeklagten zustehen.
Es ist heute in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannt, daß Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragspartnern, sondern auch gegenüber dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahestehen (Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. In diesen Fällen wird den dritten Personen die Geltendmachung eines eigenen Schadens aus fremdem Vertrag zuerkannt (SZ 51/169; JBl. 1979, 37; JBl. 1978, 479; SZ 49/14; SZ 48/23; SZ 47/72; SZ 46/121;
SZ 43/236; EvBl. 1969/216; JBl. 1963, 570; JBl. 1960, 386 u. a.;
Wilburg, ZBl. 1930, 648; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 236;
Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff.; Koziol - Welser[5] I, 255; Koziol, Haftpflichtrecht II, 70 f.). Der Kreis der geschützten Sachen, die dritten Personen gehören, ist entsprechend jenem der begünstigten Personen abzugrenzen. Die Sachen müssen entweder in Kontakt mit der Hauptleistung kommen oder die Hauptleistung an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein eigenes Interesse haben oder es müssen ihn selbst Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (JBl. 1978, 479; SZ 47/72; SZ 46/121; Bydlinski a.a.O., 364; Koziol, Haftpflichtrecht a.a.O.). Der Schuldner haftet solchen geschützten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB und nicht nur nach § 1315 ABGB (VersR 1978, 167; SZ 47/72; SZ 46/121 u. a.;Bydlinski, JBl. 1960, 359 ff.; Koziol - Welser[5] römisch eins, 255; Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 70 f.). Der Kreis der geschützten Sachen, die dritten Personen gehören, ist entsprechend jenem der begünstigten Personen abzugrenzen. Die Sachen müssen entweder in Kontakt mit der Hauptleistung kommen oder die Hauptleistung an ihnen selbst vorgenommen werden oder es muß der Vertragspartner an ihnen ein eigenes Interesse haben oder es müssen ihn selbst Sorgfaltspflichten gegenüber diesen Sachen treffen (JBl. 1978, 479; SZ 47/72; SZ 46/121; Bydlinski a.a.O., 364; Koziol, Haftpflichtrecht a.a.O.). Der Schuldner haftet solchen geschützten Personen für Pflichtverletzungen seiner Gehilfen nach Paragraph 1313 a, ABGB und nicht nur nach Paragraph 1315, ABGB (VersR 1978, 167; SZ 47/72; SZ 46/121 u. a.;
Koziol, Haftpflichtrecht II, 262; Koziol - Welser a.a.O.).Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei, 262; Koziol - Welser a.a.O.).
Von diesen Grundsätzen ging auch das Berufungsgericht aus, vertrat jedoch unter Berufung auf die Entscheidung ZVR 1978/265 die Ansicht, daß ein besonderes Naheverhältnis zwischen der klagenden Partei und der erstbeklagten Partei fehle. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Vorauszuschicken ist zunächst, daß sich aus der Art des zwischen der erstbeklagten Partei und dem Drittbeklagten abgeschlossenen Vertrages durchaus derartige Schutzpflichten ergeben konnten. Gegenstand des vom Drittbeklagten übernommenen Auftrages war es nicht, der erstbeklagten Partei eine Raupe mit Fahrer zur beliebigen Verwendung zur Verfügung zu stellen, sondern einen trassierten Forstweg der erstbeklagten Partei auszuschieben. Er hatte daher, ob er sich nun selbst an Ort und Stelle über den Umfang des auszuführenden Werkes informierte oder dies seinem Raupenfahrer überließ, für den Arbeitserfolg einzustehen. Dies gilt auch für die an Ort und Stelle erfolgte Erweiterung des erteilten Auftrages (Abschieben eines Flinzhügels zur Gewinnung von Schottermaterial für den auszuschiebenden Weg), die nichts Ungewöhnliches betraf. Daß das Entgelt vereinbarungsgemäß nach einem Stundensatz zu entrichten war, ist nur für die Bestimmung der Höhe des Werklohns von Bedeutung. Da der Drittbeklagte das Gerät, mit dem er die Arbeit durchführte, nicht der erstbeklagten Partei zur eigenen Verwendung überließ, sondern den Arbeitserfolg mit Hilfe seines Dienstnehmers herbeizuführen hatte, liegt keine Sachmiete (bei der der Vermieter für den vom Mieter selbst herbeigeführten Arbeitserfolg nicht verantwortlich wäre), sondern ein Werkvertrag vor (vgl. SZ 49/48), aus dem sich Schutzpflichten zugunsten Dritter ergeben konnten.Vorauszuschicken ist zunächst, daß sich aus der Art des zwischen der erstbeklagten Partei und dem Drittbeklagten abgeschlossenen Vertrages durchaus derartige Schutzpflichten ergeben konnten. Gegenstand des vom Drittbeklagten übernommenen Auftrages war es nicht, der erstbeklagten Partei eine Raupe mit Fahrer zur beliebigen Verwendung zur Verfügung zu stellen, sondern einen trassierten Forstweg der erstbeklagten Partei auszuschieben. Er hatte daher, ob er sich nun selbst an Ort und Stelle über den Umfang des auszuführenden Werkes informierte oder dies seinem Raupenfahrer überließ, für den Arbeitserfolg einzustehen. Dies gilt auch für die an Ort und Stelle erfolgte Erweiterung des erteilten Auftrages (Abschieben eines Flinzhügels zur Gewinnung von Schottermaterial für den auszuschiebenden Weg), die nichts Ungewöhnliches betraf. Daß das Entgelt vereinbarungsgemäß nach einem Stundensatz zu entrichten war, ist nur für die Bestimmung der Höhe des Werklohns von Bedeutung. Da der Drittbeklagte das Gerät, mit dem er die Arbeit durchführte, nicht der erstbeklagten Partei zur eigenen Verwendung überließ, sondern den Arbeitserfolg mit Hilfe seines Dienstnehmers herbeizuführen hatte, liegt keine Sachmiete (bei der der Vermieter für den vom Mieter selbst herbeigeführten Arbeitserfolg nicht verantwortlich wäre), sondern ein Werkvertrag vor vergleiche SZ 49/48), aus dem sich Schutzpflichten zugunsten Dritter ergeben konnten.
Das vom Drittbeklagten übernommene Werk war zum Teil unter einer Starkstromfreileitung durchzuführen, die den Forstweg in einem Winkel von etwa 30 Grad überquerte. Damit geriet eine auf dem Gründe der erstbeklagten Partei befindliche, aber als elektrische Leitungsanlage im Eigentum der klagenden Partei (vgl., auch wenn diese Gesetze nicht unmittelbar anzuwenden sind, § 22 Abs. 1 StarkstromwegeG 1968, BGBl. 70/1968, bzw. § 20 Abs. 1 BGBl. 71/1968) stehende Anlage, ein Leitungsrecht (vgl. § 12 Abs. 1 lit. b StarkstromwegeG 1968 bzw. oö. StarkstromwegeG 1970, LGBl. 1/1971) und damit ein einer Dienstbarkeit inhaltlich gleiches dingliches Recht der klagenden Partei (vgl. §§ 15 des Gesetzes; Klang in seinem Komm.[2] II, 577; Gschnitzer, Sachenrecht, 143) in den unmittelbaren Gefahrenbereich dieser Arbeiten. Die erstbeklagte Partei war verbunden (§ 472 ABGB) dafür Sorge zu tragen, daß bei der Durchführung der Arbeit auch keine Beschädigung der über ihren Grund führenden Starkstromleitung und damit keine Beeinträchtigung der Leitungsrechte der klagenden Partei eintrete. Die objektive Auslegung des Werkvertrages muß zum Ergebnis führen, daß den Drittbeklagten bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten die vertragliche Nebenpflicht traf, ebenso für den Schutz der über den Grund der erstbeklagten Partei laufenden Starkstromleitung zu sorgen. Soweit die Entscheidung ZVR 1975/265 ohne nähere Begründung eine andere Rechtsauffassung vertrat, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Drittbeklagte hat vielmehr für das Verschulden des Zweitbeklagten bei der Beschädigung der Starkstromleitung gemäß § 1313a ABGB mitzuhaften.Das vom Drittbeklagten übernommene Werk war zum Teil unter einer Starkstromfreileitung durchzuführen, die den Forstweg in einem Winkel von etwa 30 Grad überquerte. Damit geriet eine auf dem Gründe der erstbeklagten Partei befindliche, aber als elektrische Leitungsanlage im Eigentum der klagenden Partei (vgl., auch wenn diese Gesetze nicht unmittelbar anzuwenden sind, Paragraph 22, Absatz eins, StarkstromwegeG 1968, Bundesgesetzblatt 70 aus 1968,, bzw. Paragraph 20, Absatz eins, Bundesgesetzblatt 71 aus 1968,) stehende Anlage, ein Leitungsrecht vergleiche Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, StarkstromwegeG 1968 bzw. oö. StarkstromwegeG 1970, Landesgesetzblatt 1 aus 1971,) und damit ein einer Dienstbarkeit inhaltlich gleiches dingliches Recht der klagenden Partei vergleiche Paragraphen 15, des Gesetzes; Klang in seinem Komm.[2] römisch zwei, 577; Gschnitzer, Sachenrecht, 143) in den unmittelbaren Gefahrenbereich dieser Arbeiten. Die erstbeklagte Partei war verbunden (Paragraph 472, ABGB) dafür Sorge zu tragen, daß bei der Durchführung der Arbeit auch keine Beschädigung der über ihren Grund führenden Starkstromleitung und damit keine Beeinträchtigung der Leitungsrechte der klagenden Partei eintrete. Die objektive Auslegung des Werkvertrages muß zum Ergebnis führen, daß den Drittbeklagten bei der Durchführung der übernommenen Arbeiten die vertragliche Nebenpflicht traf, ebenso für den Schutz der über den Grund der erstbeklagten Partei laufenden Starkstromleitung zu sorgen. Soweit die Entscheidung ZVR 1975/265 ohne nähere Begründung eine andere Rechtsauffassung vertrat, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Drittbeklagte hat vielmehr für das Verschulden des Zweitbeklagten bei der Beschädigung der Starkstromleitung gemäß Paragraph 1313 a, ABGB mitzuhaften.
Nicht berechtigt ist die Revision der klagenden Partei, soweit sie sich gegen die Schadensberechnung durch das Berufungsgericht mit der Ansicht wendet, es müsse berücksichtigt werden, daß der eventuelle Vorteil, den sie bei vollem Ersatz der Montagekosten durch das zeitliche Hinausschieben der Erneuerung der Leitung erziele, dadurch abgegolten werde, daß sie sich zur Verbilligung der Montagekosten entschlossen habe, auch ein zweites, beim Unfall nicht beschädigtes Spannfeld mit neuen Phasenseilen zu versehen.
Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird und - wie im gegenständlichen Fall - deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich oder tunlich ist, ist gemäß § 1332 ABGB der Schaden, der durch leichte Fahrlässigkeit - eine grobe Fahrlässigkeit wird nicht behauptet - verursacht worden ist, nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen (vgl. dazu Koziol, Haftpflichtrecht[3] I, 197; derselbe, Naturalersatz und Schadensberechnung beim Problem "neu für alt", JBl. 1965, 337 ff., insbesondere 342). Dies geschieht in der Regel dadurch, daß dem Geschädigten der Wert der neuen Sache zur Zeit der Beschädigung abzüglich einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu vergüten ist (SZ 37/165; SZ 35/87; ZVR 1964/100 u. a.). Zu ersetzen ist der Gebrauchswert, der sich nach Gebrauchsdauer und der noch möglichen Dauer der Benutzbarkeit richtet, zuzüglich der Kosten, die durch die vorzeitige Anschaffung einer neuen Sache entstehen (Koziol, Haftpflichtrecht[5] I, 219 und in JBl. 1965, 344 f.). Wird eine unter entsprechendem Einsatz von Arbeitsleistungen aufgestellte (montierte) Sache in dieser Lage beschädigt, so sind bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages auch die Kosten der für die Aufstellung (Montage) notwendigen Arbeitsleistungen zu berücksichtigen, weil sich auch der Wert der hiefür erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Näherrücken des Erneuerungstages verringert und die Montagekosten bei Ersetzung der vollständig abgenützten Sache neuerlich in vollem Umfang aufgewendet werden müssen (Koziol, Naturalersatz a.a.O., 343). Das Berufungsgericht nahm daher in Abkehr von der im EvBl. 1954/413 ausgesprochenen Ansicht den Abzug einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu Recht auch von den Arbeitsleistungen vor.Wenn eine gebrauchte Sache zerstört wird und - wie im gegenständlichen Fall - deren Naturalersatz durch eine wirtschaftlich gleichwertige gebrauchte Sache nicht möglich oder tunlich ist, ist gemäß Paragraph 1332, ABGB der Schaden, der durch leichte Fahrlässigkeit - eine grobe Fahrlässigkeit wird nicht behauptet - verursacht worden ist, nach dem gemeinen Werte, den die Sache zur Zeit der Beschädigung hatte, zu ersetzen vergleiche dazu Koziol, Haftpflichtrecht[3] römisch eins, 197; derselbe, Naturalersatz und Schadensberechnung beim Problem "neu für alt", JBl. 1965, 337 ff., insbesondere 342). Dies geschieht in der Regel dadurch, daß dem Geschädigten der Wert der neuen Sache zur Zeit der Beschädigung abzüglich einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu vergüten ist (SZ 37/165; SZ 35/87; ZVR 1964/100 u. a.). Zu ersetzen ist der Gebrauchswert, der sich nach Gebrauchsdauer und der noch möglichen Dauer der Benutzbarkeit richtet, zuzüglich der Kosten, die durch die vorzeitige Anschaffung einer neuen Sache entstehen (Koziol, Haftpflichtrecht[5] römisch eins, 219 und in JBl. 1965, 344 f.). Wird eine unter entsprechendem Einsatz von Arbeitsleistungen aufgestellte (montierte) Sache in dieser Lage beschädigt, so sind bei der Ermittlung des Vergütungsbetrages auch die Kosten der für die Aufstellung (Montage) notwendigen Arbeitsleistungen zu berücksichtigen, weil sich auch der Wert der hiefür erbrachten Arbeitsleistungen mit dem Näherrücken des Erneuerungstages verringert und die Montagekosten bei Ersetzung der vollständig abgenützten Sache neuerlich in vollem Umfang aufgewendet werden müssen (Koziol, Naturalersatz a.a.O., 343). Das Berufungsgericht nahm daher in Abkehr von der im EvBl. 1954/413 ausgesprochenen Ansicht den Abzug einer verhältnismäßigen Abnützungsquote zu Recht auch von den Arbeitsleistungen vor.
Die aus diesem Gründe eingetretene Verringerung des Schadenersatzanspruches der klagenden Partei ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mit der Ersparnis zu verrechnen, die die klagende Partei nach ihrer Behauptung durch gleichzeitige Erneuerung eines zweiten, beim Unfall nicht beschädigten Spannfeldes erzielte. Die klagende Partei hätte zwar, die Richtigkeit ihrer Behauptung vorausgesetzt, anstelle der tatsächlichen Wiederinstandsetzungskosten bis zur Höhe des gemeinen Wertes der beschädigten Leitung allenfalls den Ersatz der angemessenen Kosten der Wiederinstandsetzung des beschädigten Spannfeldes allein (abzüglich der Amortisationsquote) und von durch die vorzeitige Anschaffung verursachten Mehrkosten verlangen können. Sie begehrte jedoch nicht den Ersatz des gemeinen Wertes der beschädigten Leitung bzw. das, was die Wiederinstandsetzung des beschädigten Spannfeldes allein gekostet hätte, sondern die (nach ihren Behauptungen niedrigeren) tatsächlichen Wiederherstellungskosten. Ihr Vorbringen in erster Instanz, sie habe zur Verbilligung der Reparatur auch ein zweites Spannfeld reparieren lassen, ist nicht als Begehren auf Ersatz des gemeinen Wertes der Reparatur des ersten Spannfeldes anzusehen; sie bezifferte die dadurch angeblich erzielte Verbilligung auch nicht und ging bei der Berechnung ihrer Ersatzforderung allein von der vorgelegten Reparaturrechnung und den darin ausgewiesenen Kosten für die Reparatur des ersten Spannfeldes aus. Bei Kürzung dieses Anspruches aus rechtlichen Gründen kann nicht der bei Prüfung des geltend gemachten Gründes abzuerkennende Betrag im Rechtsmittelverfahren gegen einen anderen nicht geltend gemachten Rechtsgrund ausgetauscht werden. Das Berufungsgericht legte daher der Schadensberechnung zutreffend die von der klagenden Partei ausschließlich geltend gemachten tatsächlichen Wiederherstellungskosten zugrunde.