Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist teilweise berechtigt. Gemäß § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragsgegnerin die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachengrundlagen bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist teilweise berechtigt. Gemäß Paragraph 232, Absatz 2, AußStrG kann der Rekurs gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Soweit die Antragsgegnerin die von den Vorinstanzen festgestellten Tatsachengrundlagen bekämpft, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, auf diese Ausführungen einzugehen.
Nach § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (Schwind, Eherecht 2 319 f). Dem Revisionsrekurs ist zu folgen, daß die Vorinstanzen den quantitativ und qualitativ geringeren Beitrag des Antragstellers zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der von ihnen vorgenommenen Aufteilung von 3 : 2 zu seinen Ungunsten nicht gebührend würdigten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Antragsteller, nachdem sein Wunsch, Miteigentümer der Liegenschaft zu werden, abgeschlagen worden war, vorerst am Bau nicht interessiert, er war vom Hausbau nicht sehr angetan. Erst als es ihm erlaubt wurde, im Kellergeschoß einen Hobbyraum einzurichten, fand er mit zunehmender Fertigstellung am Hausbau Gefallen. Der Antragsteller wollte insbesondere die Schaffung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens nicht durch einen übermäßigen Konsumverzicht, der sehr wohl als Beitrag im Sinn des § 83 Abs 1 EheG zu werten gewesen wäre (SZ 55/163; SZ 55/45; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu §§ 83, 84 EheG; Schwind aaO 320), beschleunigen, hat er doch ein Motorboot auf Raten gekauft, wodurch er auch fortlaufend mit Erhaltungskosten belastet wurde. Sein Beitrag zum Unterhalt, der ihm vereinbarungsgemäß oblag, war jedenfalls derart gering, daß die Streitteile auf Zuwendungen der jeweiligen Eltern und auf die Verwendung ihrer Sonderzahlungen angewiesen waren. Die Pflege des unehelichen Kindes der Antragsgegnerin kann allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des § 83 Abs 2 EheG nicht als ihr Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewertet werden. Die vom Antragsteller an den Tag gelegte Interesselosigkeit, seine geringere Mitarbeit am Hausbau und die nicht ausreichende Beistellung von Wirtschaftsgeld führen dazu, seinen Beitrag an der Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur mit einem Viertel anzunehmen. Nach Paragraph 83, Absatz eins, EheG ist die Aufteilung nach Billigkeit vorzunehmen. Dabei ist besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrages jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse sowie auf das Wohl der Kinder Bedacht zu nehmen. Sind beide Teile einer kinderlosen Ehe berufstätig, wird der Vergleich des Umfanges des Beitrages jedes einzelnen von der Intensität des Arbeits- und Kapitaleinsatzes, der kausal zum Erwerb der zur Verteilung stehenden Sachen führte, abhängen (Schwind, Eherecht 2 319 f). Dem Revisionsrekurs ist zu folgen, daß die Vorinstanzen den quantitativ und qualitativ geringeren Beitrag des Antragstellers zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens mit der von ihnen vorgenommenen Aufteilung von 3 : 2 zu seinen Ungunsten nicht gebührend würdigten. Nach dem vorliegenden Sachverhalt war der Antragsteller, nachdem sein Wunsch, Miteigentümer der Liegenschaft zu werden, abgeschlagen worden war, vorerst am Bau nicht interessiert, er war vom Hausbau nicht sehr angetan. Erst als es ihm erlaubt wurde, im Kellergeschoß einen Hobbyraum einzurichten, fand er mit zunehmender Fertigstellung am Hausbau Gefallen. Der Antragsteller wollte insbesondere die Schaffung des gemeinsamen Gebrauchsvermögens nicht durch einen übermäßigen Konsumverzicht, der sehr wohl als Beitrag im Sinn des Paragraph 83, Absatz eins, EheG zu werten gewesen wäre (SZ 55/163; SZ 55/45; Pichler in Rummel, ABGB, Rdz 4 zu Paragraphen 83, 84, EheG; Schwind aaO 320), beschleunigen, hat er doch ein Motorboot auf Raten gekauft, wodurch er auch fortlaufend mit Erhaltungskosten belastet wurde. Sein Beitrag zum Unterhalt, der ihm vereinbarungsgemäß oblag, war jedenfalls derart gering, daß die Streitteile auf Zuwendungen der jeweiligen Eltern und auf die Verwendung ihrer Sonderzahlungen angewiesen waren. Die Pflege des unehelichen Kindes der Antragsgegnerin kann allerdings nach der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 83, Absatz 2, EheG nicht als ihr Beitrag zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens gewertet werden. Die vom Antragsteller an den Tag gelegte Interesselosigkeit, seine geringere Mitarbeit am Hausbau und die nicht ausreichende Beistellung von Wirtschaftsgeld führen dazu, seinen Beitrag an der Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens nur mit einem Viertel anzunehmen.
Die Streitteile sind sich einig, daß Ehewohnung und Hausrat der Antragsgegnerin verbleiben soll. Strittig ist nur, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller gemäß § 94 EheG eine Ausgleichszahlung gebührt. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es soll ein für beide Teile tragbarer, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (EFSlg 43.800). Die einem Ehegatten auferlegte Zahlungsverpflichtung muß ihn in seiner wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte, wohl bestehen lassen können (EFSlg 46.403, 43.806 ua). Wird eheliches Gebrauchsvermögen zum Teil durch Zuwendungen Dritter (wie hier der Eltern der Streitteile) finanziert, unterliegt das so geschaffene Vermögen zwar weiterhin der Aufteilung, im Rahmen der Billigkeit ist aber auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42; EFSlg 38.860; 1 Ob 693/85). Der Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrug 871.170 S. Das zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot kann dabei nicht als wertmindernd angesehen werden; es soll gerade dazu dienen, das Haus der Antragsgegnerin und ihrem Kind zu erhalten. Es vermindert sich daher durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot der Ertragswert der Liegenschaft nicht. Die bisher mit Zustimmung der Eltern der Antragsgegnerin erfolgten Belastungen der Liegenschaft zeigen auch deutlich, daß sie, sollte es aus zugunsten ihres Kindes ausschlagenden wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, mit der Zuwendung des gesamten Verkehrswertes an ihre Tochter durchaus einverstanden sind. In der Aufteilungsmasse von 871.170 S sind Zuwendungen von Seiten der Eltern der Antragsgegnerin in der Höhe von 460.000 S, von Seiten der des Antragstellers in der Höhe von 89.000 S enthalten. Zieht man diese Zuwendungen ab, verbleibt ein der Aufteilung unterliegender Betrag von 322.170 S. Ein Viertel davon sind 80.542,50 S. Zuzüglich der Zuwendungen der Eltern des Antragstellers von 89.000 S ergibt sich daraus eine zu bestimmende Ausgleichszahlung von aufgerundet 170.000 S.Die Streitteile sind sich einig, daß Ehewohnung und Hausrat der Antragsgegnerin verbleiben soll. Strittig ist nur, ob und in welcher Höhe dem Antragsteller gemäß Paragraph 94, EheG eine Ausgleichszahlung gebührt. Die Höhe der Ausgleichszahlung ist nach billigem Ermessen festzusetzen. Es soll ein für beide Teile tragbarer, den Umständen des Einzelfalles gerecht werdendes Ergebnis gefunden werden, durch das der ausgleichsberechtigte frühere Ehegatte angemessen, aber in einer dem zahlungspflichtigen Teil wirtschaftlich zumutbaren Weise abgefunden wird (EFSlg 43.800). Die einem Ehegatten auferlegte Zahlungsverpflichtung muß ihn in seiner wirtschaftlichen Lage, wenn auch unter äußerster Anspannung seiner Kräfte, wohl bestehen lassen können (EFSlg 46.403, 43.806 ua). Wird eheliches Gebrauchsvermögen zum Teil durch Zuwendungen Dritter (wie hier der Eltern der Streitteile) finanziert, unterliegt das so geschaffene Vermögen zwar weiterhin der Aufteilung, im Rahmen der Billigkeit ist aber auf eine derart vorgenommene Finanzierung Bedacht zu nehmen (EFSlg 43.768; SZ 56/42; EFSlg 38.860; 1 Ob 693/85). Der Wertzuwachs des ehelichen Gebrauchsvermögens bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrug 871.170 S. Das zugunsten der Eltern der Antragsgegnerin intabulierte Veräußerungs- und Belastungsverbot kann dabei nicht als wertmindernd angesehen werden; es soll gerade dazu dienen, das Haus der Antragsgegnerin und ihrem Kind zu erhalten. Es vermindert sich daher durch das Belastungs- und Veräußerungsverbot der Ertragswert der Liegenschaft nicht. Die bisher mit Zustimmung der Eltern der Antragsgegnerin erfolgten Belastungen der Liegenschaft zeigen auch deutlich, daß sie, sollte es aus zugunsten ihres Kindes ausschlagenden wirtschaftlichen Gründen erforderlich sein, mit der Zuwendung des gesamten Verkehrswertes an ihre Tochter durchaus einverstanden sind. In der Aufteilungsmasse von 871.170 S sind Zuwendungen von Seiten der Eltern der Antragsgegnerin in der Höhe von 460.000 S, von Seiten der des Antragstellers in der Höhe von 89.000 S enthalten. Zieht man diese Zuwendungen ab, verbleibt ein der Aufteilung unterliegender Betrag von 322.170 S. Ein Viertel davon sind 80.542,50 S. Zuzüglich der Zuwendungen der Eltern des Antragstellers von 89.000 S ergibt sich daraus eine zu bestimmende Ausgleichszahlung von aufgerundet 170.000 S.
Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen können im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht berücksichtigt werden. Dem außerstreitigen Verfahren ist eine dem § 391 Abs 3 ZPO entsprechende Bestimmung fremd. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg 44.401; RZ 1981/76; RZ 1956, 15). Eine außergerichtliche, zur Schuldtilgung führende Aufrechnung wurde nicht behauptet. Die Ausgleichszahlung ist auf 170.000 S herabzusetzen. Wegen der angespannten Vermögens- und Einkommenslage der Antragsgegnerin ist nur ein Betrag von 100.000 S binnen zwei Monaten zahlbar zu stellen. Der Restbetrag von 70.000 S wird von der Antragstellerin unter Anspannung ihrer Kräfte aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können.Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung eingewendeten Gegenforderungen können im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse nicht berücksichtigt werden. Dem außerstreitigen Verfahren ist eine dem Paragraph 391, Absatz 3, ZPO entsprechende Bestimmung fremd. Eine verfahrensrechtliche (Eventual-)Aufrechnung kann daher schon aus diesem Grund dem hier allein geltend gemachten Anspruch auf Bestimmung einer Ausgleichszahlung nicht entgegengehalten werden (EFSlg 44.401; RZ 1981/76; RZ 1956, 15). Eine außergerichtliche, zur Schuldtilgung führende Aufrechnung wurde nicht behauptet. Die Ausgleichszahlung ist auf 170.000 S herabzusetzen. Wegen der angespannten Vermögens- und Einkommenslage der Antragsgegnerin ist nur ein Betrag von 100.000 S binnen zwei Monaten zahlbar zu stellen. Der Restbetrag von 70.000 S wird von der Antragstellerin unter Anspannung ihrer Kräfte aus dem laufenden Einkommen beglichen werden können.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf § 234 AußStrG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten aller drei Instanzen gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.