Die Revision ist nicht berechtigt.
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz können nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr gerügt werden, wenn das Berufungsgericht den behaupteten Mangel verneint hat (JBI 1972, 569 uva). Es wird daher nur zu prüfen sein, ob die getroffenen Feststellungen für die rechtliche Beurteilung ausreichen. Weder aus dem Gesichtspunkt der Aktenwidrigkeit noch des Verfahrensmangels ist die Rüge der „Feststellung“ des Berufungsgerichtes berechtigt, daß die Annahme naheliege, der Mangel der Bestandsache habe im Vertrag Berücksichtigung gefunden und insbesondere die Bestandzinsvereinbarung beeinflußt. Das Berufungsgericht hat nicht eine derartige Feststellung getroffen, sondern bloß in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, daß im Zweifel von einer solchen Annahme auszugehen sei. Soweit der Revisionswerber mit dem Hinweis auf seine Parteiaussage die Feststellung bekämpft, daß eine Ersatzpflicht des Bestandgebers nicht vereinbart worden sei, wendet sich die Revision in unzulässiger Weise gegen die freie Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das gleiche gilt für die Behauptung, daß eine solche Ersatzpflicht im schriftlichen Mietvertrag festgelegt werden sollte; dies war nach den getroffenen Feststellungen nur eine Vorstellung des Klägers, über die jedoch eine Willenseinigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Von einer Aktenwidrigkeit kann keine Rede sein, wenn die Vorinstanzen die Parteiaussage des Klägers für eine gegenteilige Feststellung nicht ausreichend erachtet haben.
Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß auf einer anderen Grundlage als den Feststellungen der Vorinstanzen das Klagebegehren nach § 1097 ABGB gerechtfertigt sei, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die rechtliche Beurteilung nur auf der Grundlage der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann (Fasching IV 321, JBl 1966, 563 uva).Soweit die Rechtsrüge davon ausgeht, daß auf einer anderen Grundlage als den Feststellungen der Vorinstanzen das Klagebegehren nach Paragraph 1097, ABGB gerechtfertigt sei, ist sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil die rechtliche Beurteilung nur auf der Grundlage der von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen überprüft werden kann (Fasching IV 321, JBl 1966, 563 uva).
Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist es keineswegs Voraussetzung eines rechtswirksamen Bestandvertrages, daß das Bestandobjekt brauchbar sei. Die Bestimmungen der §§ l096 f ABGB enthalten nachgiebiges Recht (SZ 24/163 ua), sodaß es den Parteien überlassen bleibt, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen (vgl EvBl 1972/74 ua). Der Oberste Gerichtshof hält deshalb an der schon von den Vorinstanzen zitierten Rechtsansicht der Entscheidungen RZ 1956, 94 und MietSlg 24.143 fest, daß der Bestandnehmer, der einen Bestandgegenstand in Kenntnis der mangelnden Gebrauchsfähigkeit übernimmt und einen Rückersatz der von ihm aufgewendeten Kosten nicht vereinbart, den Ersatz solcher Auslagen vom Bestandgeber nicht nach § 1097 ABGB begehren kann. Es würde in diesem Fall Treu und Glauben widersprechen, wenn der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis eines solchen Mangels abgeschlossen hat, ohne ihn zu rügen, und nachträglich die Behebung des Mangels verlangt (MietSlg 20.l32; vgl auch EvBl 1972/74 ua). Da der Revisionswerber die Unbenützbarkeit des Bestandobjektes für den beabsichtigten Gebrauch kannte und die Instandsetzung selbst übernahm, hätte er also eine Rückersatzverpflichtung des Bestandgebers beweisen müssen.Entgegen der Meinung des Revisionswerbers ist es keineswegs Voraussetzung eines rechtswirksamen Bestandvertrages, daß das Bestandobjekt brauchbar sei. Die Bestimmungen der Paragraphen l096 f ABGB enthalten nachgiebiges Recht (SZ 24/163 ua), sodaß es den Parteien überlassen bleibt, das Maß der Gebrauchsfähigkeit des Bestandobjektes zu bestimmen vergleiche EvBl 1972/74 ua). Der Oberste Gerichtshof hält deshalb an der schon von den Vorinstanzen zitierten Rechtsansicht der Entscheidungen RZ 1956, 94 und MietSlg 24.143 fest, daß der Bestandnehmer, der einen Bestandgegenstand in Kenntnis der mangelnden Gebrauchsfähigkeit übernimmt und einen Rückersatz der von ihm aufgewendeten Kosten nicht vereinbart, den Ersatz solcher Auslagen vom Bestandgeber nicht nach Paragraph 1097, ABGB begehren kann. Es würde in diesem Fall Treu und Glauben widersprechen, wenn der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis eines solchen Mangels abgeschlossen hat, ohne ihn zu rügen, und nachträglich die Behebung des Mangels verlangt (MietSlg 20.l32; vergleiche auch EvBl 1972/74 ua). Da der Revisionswerber die Unbenützbarkeit des Bestandobjektes für den beabsichtigten Gebrauch kannte und die Instandsetzung selbst übernahm, hätte er also eine Rückersatzverpflichtung des Bestandgebers beweisen müssen.
Wurde somit die Anwendung des § 1097 ABGB mit Recht abgelehnt, so kommt ein Ersatzanspruch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung schon deshalb nicht in Betracht, weil die österreichische Rechtsordnung einen allgemeinen Bereicherungsanspruch nicht kennt, sondern Forderungen aus diesem Titel an besondere, im Gesetz festgelegte Voraussetzungen knüpft (MietSlg 25.089 ua). Sie wurden hier nicht einmal behauptet. Der bloße Nutzen für den Bestandgeber könnte nur im Wege des nach dem oben Gesagten hier nicht anwendbaren § 1097 ABGB berücksichtigt werden, der auf § 1037 ABGB verweist. Ein Fall der §§ 1431 ff ABGB ist hingegen nicht erkennbar, zumal der Kläger selbst den Bestandvertrag vorzeitig aufgelöst hat (vgl auch MietSlg 28.136).Wurde somit die Anwendung des Paragraph 1097, ABGB mit Recht abgelehnt, so kommt ein Ersatzanspruch aus dem Titel der ungerechtfertigten Bereicherung schon deshalb nicht in Betracht, weil die österreichische Rechtsordnung einen allgemeinen Bereicherungsanspruch nicht kennt, sondern Forderungen aus diesem Titel an besondere, im Gesetz festgelegte Voraussetzungen knüpft (MietSlg 25.089 ua). Sie wurden hier nicht einmal behauptet. Der bloße Nutzen für den Bestandgeber könnte nur im Wege des nach dem oben Gesagten hier nicht anwendbaren Paragraph 1097, ABGB berücksichtigt werden, der auf Paragraph 1037, ABGB verweist. Ein Fall der Paragraphen 1431, ff ABGB ist hingegen nicht erkennbar, zumal der Kläger selbst den Bestandvertrag vorzeitig aufgelöst hat vergleiche auch MietSlg 28.136).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO (die Barauslagen für Gerichtskosten wurden unrichtig verzeichnet).Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO (die Barauslagen für Gerichtskosten wurden unrichtig verzeichnet).