Aus den Entscheidungsgründen:
Der Revisionswerber bekämpfte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, für die Frage der Gültigkeit des Assignment of Interest in Estate sei das Recht des Erbstatutes, hier also das Recht des Staates New York maßgeblich. Infolge der Schutzfunktion der Formvorschrift des § 1278 Abs. 2 ABGB und der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Rechtes könne es nicht darauf ankommen, in welchem Staat sich der Gegenstand befinde, auf den sich die Schenkung beziehe. Es müsse vielmehr der Rechtsbereich herangezogen werden, zu dem der Geschenkgeber, dessen Vertragswille Schutzobjekt sei, die engste Berührung habe.Der Revisionswerber bekämpfte die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, für die Frage der Gültigkeit des Assignment of Interest in Estate sei das Recht des Erbstatutes, hier also das Recht des Staates New York maßgeblich. Infolge der Schutzfunktion der Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB und der gleichlautenden Bestimmung des deutschen Rechtes könne es nicht darauf ankommen, in welchem Staat sich der Gegenstand befinde, auf den sich die Schenkung beziehe. Es müsse vielmehr der Rechtsbereich herangezogen werden, zu dem der Geschenkgeber, dessen Vertragswille Schutzobjekt sei, die engste Berührung habe.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Todestag der Erblasserin und Tag des Vertragsabschlusses liegen vor dem 1. Jänner 1979. Gemäß § 50 IPR-Gesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, gelangen daher dessen Verweisungsnormen noch nicht zur Anwendung. Die Erblasserin war Staatsbürgerin der USA, dort befindet sich auch ihr beweglicher Nachlaß. Nach dem für Österreich in Geltung gestandenen Grundsatz der Nachlaßspaltung (§§ 21 ff. AußStrG) ist für das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen eines Ausländers dessen Heimatrecht als Erbstatut maßgebend (SZ 37/152; Schwind, Beitrag zur Theorie des Internationalen Erbrechtes in Österreich, ZfRV 1971, 96 ff.; Köhler, IPR[3] 142 f.; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 259). Die im Inland und im Ausland abgeführten Nachlaßregulierungen stehen einander unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen (EvBl. 1974/188; Köhler, IPR 3, 143). Nach herrschender Auffassung zum österreichischen Recht unterliegen Erbschaftsschenkungen wie der Erbschaftskauf der Formvorschrift des § 1278 Abs. 2 ABGB (NZ 1977, 124; NZ 1969, 41; SZ 30/64; SZ 14/2; Wolff in Klang[2] V, 1010; Koziol - Welser[5] II, 325). Es ist daher zu prüfen, ob durch die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift die unentgeltliche Zession des Erbrechtes ungültig wäre. Während bei Anwendung des Erbstatutes das Recht des Staates New York heranzuziehen wäre, liegt der Abschlußort des im Korrespondenzwege zustandegekommenen Vertrages in Österreich. Der Kläger unterfertigte einen ihm vom Bevollmächtigten der Beklagten zugesandten Vertragsentwurf. Die Beklagte als Offerentin hatte ihren Wohnsitz in Salzburg. In diesem Falle ist als Abschlußort Salzburg anzunehmen (SZ 48/88; SZ 47/41 u.a.; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] I, 239; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 307, FN 67).Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Todestag der Erblasserin und Tag des Vertragsabschlusses liegen vor dem 1. Jänner 1979. Gemäß Paragraph 50, IPR-Gesetz vom 15. Juni 1978, BGBl. 304, gelangen daher dessen Verweisungsnormen noch nicht zur Anwendung. Die Erblasserin war Staatsbürgerin der USA, dort befindet sich auch ihr beweglicher Nachlaß. Nach dem für Österreich in Geltung gestandenen Grundsatz der Nachlaßspaltung (Paragraphen 21, ff. AußStrG) ist für das im Ausland befindliche bewegliche Vermögen eines Ausländers dessen Heimatrecht als Erbstatut maßgebend (SZ 37/152; Schwind, Beitrag zur Theorie des Internationalen Erbrechtes in Österreich, ZfRV 1971, 96 ff.; Köhler, IPR[3] 142 f.; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 259). Die im Inland und im Ausland abgeführten Nachlaßregulierungen stehen einander unabhängig gegenüber und äußern infolge der Nachlaßspaltung keine wechselseitigen Wirkungen (EvBl. 1974/188; Köhler, IPR 3, 143). Nach herrschender Auffassung zum österreichischen Recht unterliegen Erbschaftsschenkungen wie der Erbschaftskauf der Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB (NZ 1977, 124; NZ 1969, 41; SZ 30/64; SZ 14/2; Wolff in Klang[2] römisch fünf, 1010; Koziol - Welser[5] römisch zwei, 325). Es ist daher zu prüfen, ob durch die Nichteinhaltung dieser Formvorschrift die unentgeltliche Zession des Erbrechtes ungültig wäre. Während bei Anwendung des Erbstatutes das Recht des Staates New York heranzuziehen wäre, liegt der Abschlußort des im Korrespondenzwege zustandegekommenen Vertrages in Österreich. Der Kläger unterfertigte einen ihm vom Bevollmächtigten der Beklagten zugesandten Vertragsentwurf. Die Beklagte als Offerentin hatte ihren Wohnsitz in Salzburg. In diesem Falle ist als Abschlußort Salzburg anzunehmen (SZ 48/88; SZ 47/41 u.a.; Walker - Verdroß - Satter in Klang[2] römisch eins, 239; Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 307, FN 67).
Die Frage, ob ein Erbschaftskauf und damit analog eine Erbschaftsschenkung nicht ohnehin einheitlich nach dem Recht des Erbstatutes zu beurteilen oder ob für die obligatorischen Wirkungen eines solchen Vertrages auf das Schuldstatut abzustellen sei, wird nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre (Soergel - Kegel[10], Band 7, 674, VB 54 vor Art. 24 EGBGB; Niedner, EGBGB, 72; Wolff, IPR[3], 229) die Ansicht vertritt, daß ein Erbschaftskauf insgesamt dem Recht des Erbstatutes zu unterstellen sei, vertreten Zitelmann, IPR II, 983, und Walker, IPR[5], 951, die Ansicht, die obligatorischen Wirkungen des Erbschaftskaufes bestimmen sich nach dem Schuldstatut. Raape, IPR[5], 443, der gleichfalls für eine differenzierende Anknüpfung eintritt, verweist aber auch darauf, daß es auf den Willen bzw. das Interesse der Parteien ankommen wird. Die Absicht bzw. das Interesse der Parteien war für das österreichische internationale Privatrecht auch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, das nun in seinem § 35 Abs. 1 ausdrücklich vorsieht, daß Schuldverhältnisse nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, die die Parteien nach den Umständen als maßgebend angenommen haben, von Bedeutung, da das Recht des Abschlußortes gemäß §§ 36, 37 ABGB nur zu gelten hat, wenn "nicht bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen" bzw. "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden ist". Zumindest die Wahl des Rechtes des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet und daher auf Grund von Verfügungen von Behörden dieses Staates das Erbe angetreten werden soll, wird naheliegen. Es ist daher für die obligatorischen Wirkungen einer Erbschaftsschenkung zu prüfen, ob das Recht des Abschlußortes gelten soll oder aber die Wahl der Anwendung eines anderen Rechtes anzunehmen ist. Eine solche von den Parteien vorgenommene Rechtswahl ginge der fixen objektiven Anknüpfung vor (Neuhaus, Grundbegriffe des IPR[2], 267).Die Frage, ob ein Erbschaftskauf und damit analog eine Erbschaftsschenkung nicht ohnehin einheitlich nach dem Recht des Erbstatutes zu beurteilen oder ob für die obligatorischen Wirkungen eines solchen Vertrages auf das Schuldstatut abzustellen sei, wird nicht einheitlich beantwortet. Während ein Teil der Lehre (Soergel - Kegel[10], Band 7, 674, VB 54 vor Artikel 24, EGBGB; Niedner, EGBGB, 72; Wolff, IPR[3], 229) die Ansicht vertritt, daß ein Erbschaftskauf insgesamt dem Recht des Erbstatutes zu unterstellen sei, vertreten Zitelmann, IPR römisch zwei, 983, und Walker, IPR[5], 951, die Ansicht, die obligatorischen Wirkungen des Erbschaftskaufes bestimmen sich nach dem Schuldstatut. Raape, IPR[5], 443, der gleichfalls für eine differenzierende Anknüpfung eintritt, verweist aber auch darauf, daß es auf den Willen bzw. das Interesse der Parteien ankommen wird. Die Absicht bzw. das Interesse der Parteien war für das österreichische internationale Privatrecht auch vor dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, das nun in seinem Paragraph 35, Absatz eins, ausdrücklich vorsieht, daß Schuldverhältnisse nach der Rechtsordnung zu beurteilen sind, die die Parteien nach den Umständen als maßgebend angenommen haben, von Bedeutung, da das Recht des Abschlußortes gemäß Paragraphen 36, 37, ABGB nur zu gelten hat, wenn "nicht bei der Abschließung auf ein anderes Recht Bedacht genommen" bzw. "nicht offenbar ein anderes Recht zugrunde gelegt worden ist". Zumindest die Wahl des Rechtes des Staates, in dem sich der Nachlaß befindet und daher auf Grund von Verfügungen von Behörden dieses Staates das Erbe angetreten werden soll, wird naheliegen. Es ist daher für die obligatorischen Wirkungen einer Erbschaftsschenkung zu prüfen, ob das Recht des Abschlußortes gelten soll oder aber die Wahl der Anwendung eines anderen Rechtes anzunehmen ist. Eine solche von den Parteien vorgenommene Rechtswahl ginge der fixen objektiven Anknüpfung vor (Neuhaus, Grundbegriffe des IPR[2], 267).
Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl wurde weder von den Parteien behauptet noch festgestellt (vgl. SZ 49/121).Eine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl wurde weder von den Parteien behauptet noch festgestellt vergleiche SZ 49/121).
Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes dem Vertrag offenbar zugrunde gelegt wurde. Das sich aus dem § 36 ABGB ergebende Recht des Abschlußortes beruht nur auf der im Zweifel geltenden Vermutung, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages das Recht des Abschlußortes ihren rechtlichen Beziehungen zugrunde legen wollen. Lehre und Rechtsprechung haben neben der Möglichkeit, ausdrücklich oder schlüssig die Anwendung eines anderen als des nach dem Abschlußort maßgebenden Rechtes zu vereinbaren, auch schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht die "vermutete Rechtswahl" anerkannt, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anzuwenden vorgeschwebt ist (EvBl. 1977/66; SZ 42/103; 4 Ob 30/80; 4 Ob 527/79; 5 Ob 765/79; vgl. auch Duchek - Schwind, IPR, 86 und die unter Anm. 4 angegebene Literatur und Judikatur; Spielbüchler, Zur sogenannten Rechtswahl im IPR, ZfRV 1976, 47 ff.; Schwind a.a.O., 295 f.; Kegel a. a.O., 292; Neuhaus a.a.O., 263 ff.; Soergel - Kegel[10] a.a.O., 116 ff.; Raape a.a.O., 474; Wolff a.a.O., 141 f.). Das gilt insbesondere bei Bezugnahme auf Vorschriften eines bestimmten Rechtes (Soergel - Kegel a.a.O., 117; RZ 237) oder bei Anpassung eines Vertrages an eine bestimmte Rechtsordnung (Spielbüchler a. a.O., 53). Eine solche Rechtswahl ist nach Schwind a.a.O., 296 etwa dann anzunehmen, wenn die Sprache und die damit verbundene rechtliche Terminologie einer bestimmten Rechtsordnung, etwa der des Staates New York, entnommen wurde. In diesem Fall ist zu vermuten, daß das Recht des Staates New York angewendet werden solle, also dessen Recht zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde.Es bleibt aber zu prüfen, ob die Anwendung eines anderen Rechtes als das des Abschlußortes dem Vertrag offenbar zugrunde gelegt wurde. Das sich aus dem Paragraph 36, ABGB ergebende Recht des Abschlußortes beruht nur auf der im Zweifel geltenden Vermutung, daß die Parteien beim Abschluß des Vertrages das Recht des Abschlußortes ihren rechtlichen Beziehungen zugrunde legen wollen. Lehre und Rechtsprechung haben neben der Möglichkeit, ausdrücklich oder schlüssig die Anwendung eines anderen als des nach dem Abschlußort maßgebenden Rechtes zu vereinbaren, auch schon vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht die "vermutete Rechtswahl" anerkannt, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anzuwenden vorgeschwebt ist (EvBl. 1977/66; SZ 42/103; 4 Ob 30/80; 4 Ob 527/79; 5 Ob 765/79; vergleiche auch Duchek - Schwind, IPR, 86 und die unter Anmerkung 4 angegebene Literatur und Judikatur; Spielbüchler, Zur sogenannten Rechtswahl im IPR, ZfRV 1976, 47 ff.; Schwind a.a.O., 295 f.; Kegel a. a.O., 292; Neuhaus a.a.O., 263 ff.; Soergel - Kegel[10] a.a.O., 116 ff.; Raape a.a.O., 474; Wolff a.a.O., 141 f.). Das gilt insbesondere bei Bezugnahme auf Vorschriften eines bestimmten Rechtes (Soergel - Kegel a.a.O., 117; RZ 237) oder bei Anpassung eines Vertrages an eine bestimmte Rechtsordnung (Spielbüchler a. a.O., 53). Eine solche Rechtswahl ist nach Schwind a.a.O., 296 etwa dann anzunehmen, wenn die Sprache und die damit verbundene rechtliche Terminologie einer bestimmten Rechtsordnung, etwa der des Staates New York, entnommen wurde. In diesem Fall ist zu vermuten, daß das Recht des Staates New York angewendet werden solle, also dessen Recht zur Geschäftsgrundlage gemacht wurde.
Gerade dieser Fall liegt hier vor. Die Erbrechtsabtretung wurde von einem in New York ansässigen Rechtsanwalt verfaßt. Sie ist nicht nur in englischer Sprache gehalten, sie verwendet die Rechtsterminologie des Staates New York. Die Urkunde ist nach ihrem Wortlaut ausschließlich zur Vorlage beim zuständigen Gericht des Staates New York bestimmt, sie sollte sich inhaltlich nur auf die beweglichen Nachlaßwerte im Staate New York beziehen und nach ihrem Zweck gerade den im Staat New York geltenden verfahrensrechtlichen und privatrechtlichen Erfordernissen entsprechen. US- Gerichte wenden auch auf den beweglichen Nachlaß nur das am letzten Domizil des Erblassers geltende Recht an (Köhler, Nachlaßrecht in den USA in NZ 1963, 85). Dies führt zu dem Schluß, daß die Vermutung des § 36 ABGB durch eine Rechtswahl der Parteien, die diese zur kollisionsrechtlichen Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, widerlegt ist. Die kollisionsrechtliche, auf Grund der Parteienautonomie erfolgte Verweisung bedarf selbst dann keiner Form, wenn der Hauptvertrag (nach dem Recht des Abschußortes) formbedürftig gewesen wäre (Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3], 16). Es ist daher vom Recht des Staates New York auszugehen.Gerade dieser Fall liegt hier vor. Die Erbrechtsabtretung wurde von einem in New York ansässigen Rechtsanwalt verfaßt. Sie ist nicht nur in englischer Sprache gehalten, sie verwendet die Rechtsterminologie des Staates New York. Die Urkunde ist nach ihrem Wortlaut ausschließlich zur Vorlage beim zuständigen Gericht des Staates New York bestimmt, sie sollte sich inhaltlich nur auf die beweglichen Nachlaßwerte im Staate New York beziehen und nach ihrem Zweck gerade den im Staat New York geltenden verfahrensrechtlichen und privatrechtlichen Erfordernissen entsprechen. US- Gerichte wenden auch auf den beweglichen Nachlaß nur das am letzten Domizil des Erblassers geltende Recht an (Köhler, Nachlaßrecht in den USA in NZ 1963, 85). Dies führt zu dem Schluß, daß die Vermutung des Paragraph 36, ABGB durch eine Rechtswahl der Parteien, die diese zur kollisionsrechtlichen Grundlage ihres Vertrages gemacht haben, widerlegt ist. Die kollisionsrechtliche, auf Grund der Parteienautonomie erfolgte Verweisung bedarf selbst dann keiner Form, wenn der Hauptvertrag (nach dem Recht des Abschußortes) formbedürftig gewesen wäre (Reithmann, Internationales Vertragsrecht[3], 16). Es ist daher vom Recht des Staates New York auszugehen.
Die Übertragung und Belastung von Nachlaßrechten ist im § 13 - 2.2. des New Yorker Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) geregelt. Diese Vorschrift sieht zwar vor, daß derartige Vereinbarungen registriert werden müssen, damit sie gegenüber späteren gutgläubigen Erwerbern und Berechtigten wirksam seien, zur Einhaltung der Form genügt aber Schriftlichkeit derart, wie sie für die Übertragung von Liegenschaften vorgesehen ist (Ferid - Firsching, Internationales Erbrecht VI, USA, Texte New York, 122). Ein Vorbringen, daß diese Formvorschrift nicht eingehalten worden wäre, wurde in erster Instanz nicht erstattet und widerspräche auch dem Sinn der Klageführung, die überhaupt nur dann verständlich sein kann, wenn nach dem maßgeblichen Recht von der Anerkennung der Erklärung vom 30. April 1974 durch die zuständigen Behörden auszugehen ist.Die Übertragung und Belastung von Nachlaßrechten ist im Paragraph 13, - 2.2. des New Yorker Estates, Powers and Trusts Law (EPTL) geregelt. Diese Vorschrift sieht zwar vor, daß derartige Vereinbarungen registriert werden müssen, damit sie gegenüber späteren gutgläubigen Erwerbern und Berechtigten wirksam seien, zur Einhaltung der Form genügt aber Schriftlichkeit derart, wie sie für die Übertragung von Liegenschaften vorgesehen ist (Ferid - Firsching, Internationales Erbrecht römisch sechs, USA, Texte New York, 122). Ein Vorbringen, daß diese Formvorschrift nicht eingehalten worden wäre, wurde in erster Instanz nicht erstattet und widerspräche auch dem Sinn der Klageführung, die überhaupt nur dann verständlich sein kann, wenn nach dem maßgeblichen Recht von der Anerkennung der Erklärung vom 30. April 1974 durch die zuständigen Behörden auszugehen ist.
Besteht aber kein Grund, an der Rechtsgültigkeit des Assignments, das nach den Feststellungen der Vorinstanzen sich nur auf das in den USA befindliche Vermögen der Emma P beziehen sollte, zu zweifeln, kann dem auf Rechtsunwirksamkeit dieser Erklärung abgestellten Feststellungsbegehren schon aus diesem Gründe kein Erfolg beschieden sein. Eine Feststellung, daß sich die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung nicht auf das in Österreich befindliche unbewegliche Vermögen der Erblasserin beziehen sollte, wurde nicht zum Gegenstand des Begehrens gemacht und wäre auch nicht mehr zulässig, da die österreichischen Abhandlungsverfahren schon beendet sind. Zum Leistungsbegehren sei nur erwähnt, daß nach dem Akteninhalt bisher Romana G nur Administrator des zum Nachlaß gehörigen amerikanischen Vermögens ist und die Erklärung des Klägers vom 30. April 1974 dem Gericht in New York noch gar nicht vorgelegt wurde, sodaß noch nicht einmal Eigentum der Beklagten am Klagsbetrag feststunde.