Rechtssatz RS0045256
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0045256
Geschäftszahl
4Ob527/79; 5Ob765/79; 4Ob30/80; 1Ob733/80; 8Ob674/90
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Vermutete Rechtswahl, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar vorgeschwebt ist, ohne daß ihnen auch nur die geringsten Zweifel darüber gekommen wären, ob auch das Gesetz eine Anwendung dieser Rechtsvorschriften vorsieht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 527/79
Entscheidungstext OGH 11.12.1979 4 Ob 527/79
Veröff: JBl 1980,600 = ZfRV 1981,41 (kritisch Schwind)
- 5 Ob 765/79
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 5 Ob 765/79
- 4 Ob 30/80
Entscheidungstext OGH 04.03.1980 4 Ob 30/80
Beisatz: Hiefür kann im Einzelfall schon das Vorliegen solcher Umstände ausreichen, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Wahl eines anderen als des nach dem Abschlußort maßgebenden Rechtes hinweisen (hier: Arbeitsvertrag). (T1) Veröff: ZAS 1981,57 (mit Anmerkung von Hoyer) = JBl 1981,368 (kritisch Schwimann)
- 1 Ob 733/80
Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 733/80
nur: Vermutete Rechtswahl, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung offenbar nur deshalb unterlassen haben, weil ihnen nach den Umständen des Falles eine bestimmte Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar vorgeschwebt ist. (T2) Beisatz: Das gilt insbesondere bei Bezugnahme auf Vorschriften eines bestimmten Rechtes oder bei Anpassung eines Vertrages an eine bestimmte Rechtsordnung. Eine solche Rechtswahl ist dann anzunehmen, wenn die Sprache und die damit verbundene rechtliche Terminologie einer bestimmten Rechtsordnung entnommen wurde. (T3) Veröff: SZ 54/5
- 8 Ob 674/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 674/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0045256
Dokumentnummer
JJR_19791211_OGH0002_0040OB00527_7900000_003