Die Revision ist aus den nachstehend angeführten Gründen zulässig und auch gerechtfertigt.
Der Revisionswerber bringt vor, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Gehalt des Schreibens vom 7.3.1988 verkannt. Bei diesem habe es sich um ein Anbot des Beklagten zur einvernehmlichen Vertragsänderung in dem Sinne gehandelt, daß der Kläger für die von ihm erst in Zukunft namhaft gemachten Interessenten vom Beklagten keine Provision bekommen, sondern sich diese vom vermittelten Mieter holen sollte. Entgegen den eigenen Ausführungen, die im Antwortschreiben vom 14.3.1988 unklaren Äußerungen seien im Sinne des § 915 ABGB zu Lasten des Klägers auszulegen, habe das Berufungsgericht diese Erklärungen dennoch nicht als Annahme des Anbotes des Beklagten auf Vertragsänderung gewertet. Tatsächlich sei aufgrund der beiden Schreiben Einigung darüber erzielt worden, daß der Kläger einen weiteren Vermittlungsauftrag habe, Vermittlungsprovision jedoch nur vom künftigen Mieter, nicht aber auch vom Beklagten verlangen dürfe. Das spätere Schreiben des Klägers vom 27.6.1988 habe diesen Inhalt des Vermittlungsauftrages nicht einseitig zu ändern vermocht. Somit widerspreche das berufungsgerichtliche Urteil den Grundsätzen der Rechtsprechung über das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne der §§ 861, 863, 869 ABGB. Auf der Grundlage der im Berufungsverfahren erfolgten Außerstreitstellung widerspreche auch die Feststellung der Provisionshöhe den Gesetzen der Logik. Eine den Denkgesetzen widersprechende rechtliche Beurteilung gefährde die Rechtssicherheit, sodaß die Revision auch aus diesem Grunde zulässig sei. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifikation der vor ihm erfolgten Außerstreitstellung käme im übrigen aktenwiderigerweise einer Anerkennung der Provisionspflichtkeit des Beklagten dem Grunde nach gleich.Der Revisionswerber bringt vor, das Berufungsgericht habe den rechtlichen Gehalt des Schreibens vom 7.3.1988 verkannt. Bei diesem habe es sich um ein Anbot des Beklagten zur einvernehmlichen Vertragsänderung in dem Sinne gehandelt, daß der Kläger für die von ihm erst in Zukunft namhaft gemachten Interessenten vom Beklagten keine Provision bekommen, sondern sich diese vom vermittelten Mieter holen sollte. Entgegen den eigenen Ausführungen, die im Antwortschreiben vom 14.3.1988 unklaren Äußerungen seien im Sinne des Paragraph 915, ABGB zu Lasten des Klägers auszulegen, habe das Berufungsgericht diese Erklärungen dennoch nicht als Annahme des Anbotes des Beklagten auf Vertragsänderung gewertet. Tatsächlich sei aufgrund der beiden Schreiben Einigung darüber erzielt worden, daß der Kläger einen weiteren Vermittlungsauftrag habe, Vermittlungsprovision jedoch nur vom künftigen Mieter, nicht aber auch vom Beklagten verlangen dürfe. Das spätere Schreiben des Klägers vom 27.6.1988 habe diesen Inhalt des Vermittlungsauftrages nicht einseitig zu ändern vermocht. Somit widerspreche das berufungsgerichtliche Urteil den Grundsätzen der Rechtsprechung über das Zustandekommen eines Vertrages im Sinne der Paragraphen 861, 863, 869, ABGB. Auf der Grundlage der im Berufungsverfahren erfolgten Außerstreitstellung widerspreche auch die Feststellung der Provisionshöhe den Gesetzen der Logik. Eine den Denkgesetzen widersprechende rechtliche Beurteilung gefährde die Rechtssicherheit, sodaß die Revision auch aus diesem Grunde zulässig sei. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Qualifikation der vor ihm erfolgten Außerstreitstellung käme im übrigen aktenwiderigerweise einer Anerkennung der Provisionspflichtkeit des Beklagten dem Grunde nach gleich.
Die Revisionsausführungen sind im Ergebnis berechtigt. Zunächst kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, auf den vorliegenden Fall sei im Hinblick auf das Vorliegen einer einseitigen Provisionsleistungspflicht des Beklagten gemäß § 37 IPRG österreichisches Recht anzuwenden, nicht gefolgt werden. Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird, und er ist daher § 36 IPRG zu unterstellen (Schwimann in Grundriß des internationalen Privatrechtes 122 sowie in Rummel Rz 1 zu § 36 IPRG; EvBl 1987/145 Seite 534). Da die nicht in Geld bestehende charakteristische Leistung vom Mäkler, hier vom Kläger zu erbringen war, käme nach der vorgenannten Gesetzesstelle das am Sitze seiner Niederlassung geltende und somit das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.Die Revisionsausführungen sind im Ergebnis berechtigt. Zunächst kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, auf den vorliegenden Fall sei im Hinblick auf das Vorliegen einer einseitigen Provisionsleistungspflicht des Beklagten gemäß Paragraph 37, IPRG österreichisches Recht anzuwenden, nicht gefolgt werden. Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird, und er ist daher Paragraph 36, IPRG zu unterstellen (Schwimann in Grundriß des internationalen Privatrechtes 122 sowie in Rummel Rz 1 zu Paragraph 36, IPRG; EvBl 1987/145 Seite 534). Da die nicht in Geld bestehende charakteristische Leistung vom Mäkler, hier vom Kläger zu erbringen war, käme nach der vorgenannten Gesetzesstelle das am Sitze seiner Niederlassung geltende und somit das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung.
Gemäß § 35 Abs. 1 IPRG können die Parteien übereinstimmend ausdrücklich oder schlüssig eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend annehmen und solcherart während des Rechtsstreites (vgl. § 11 Abs. 2, 3 IPRG) ausdrücklich, vorher aber auch schlüssig eine Rechtswahl treffen, deren Vorliegen und Inhalt unabhängig von diesbezüglichen Behauptungen und Beweisanboten bei Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen (§ 2 IPRG) festzustellen ist (vgl. Schwimann Grundriß 116 ff, 66f, 70; EvBl. 1985/117 S 589;Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, IPRG können die Parteien übereinstimmend ausdrücklich oder schlüssig eine bestimmte Rechtsordnung als maßgebend annehmen und solcherart während des Rechtsstreites vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, 3, IPRG) ausdrücklich, vorher aber auch schlüssig eine Rechtswahl treffen, deren Vorliegen und Inhalt unabhängig von diesbezüglichen Behauptungen und Beweisanboten bei Vorhandensein entsprechender Anhaltspunkte von Amts wegen (Paragraph 2, IPRG) festzustellen ist vergleiche Schwimann Grundriß 116 ff, 66f, 70; EvBl. 1985/117 S 589;
EvBl. 1987/2,S 15; 8 Ob 576/89; 4 Ob 534/89 ua). Eine solche schlüssige Rechtswahl im Sinne des § 863 ABGB (vgl. JBl. 1984, 383;EvBl. 1987/2,S 15; 8 Ob 576/89; 4 Ob 534/89 ua). Eine solche schlüssige Rechtswahl im Sinne des Paragraph 863, ABGB vergleiche JBl. 1984, 383;
EvBl. 1987/2,S 15) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien ganz offenbar an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung dachten und eine ausdrückliche Vereinbarung nur unterließen, weil ihnen nach den Umständen des Falles diese Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar schien (JBl. 1980, 600; JBl. 1981, 368). Eine starke Indizwirkung in dieser Richtung muß vor allem in der Verweisung auf konkrete Vorschriften und Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung gesehen werden, wenn sie sich auf wesentliche Teile des Vertragsverhältnisses bezieht; darüberhinaus ist auch der Lageort des Vertragsgegenstandes, die vereinbarte Schuldwährung u.ä. von Relevanz (vgl. Schwimann Grundriß 119; 8 Ob 510/86). Im vorliegenden Falle haben die Streitteile die Vermittlung eines Mietvertrages über ein in Österreich gelegenes Geschäftslokal durch den Kläger gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision von 3 % des Bruttomietzinses vereinbart. Der Bruttomietzins stellt bei Vermittlung von Mietobjekten die in § 8 Abs. 5 der österreichischen Immobililenmaklerverordnung (ImmV) normierte Provisionsbemessungsgrundlage dar. In seinem Schreiben vom 27.6.1988 forderte der Kläger vom Beklagten für den Fall eines Geschäftsabschlusses die Zahlung "der in Österreich nach der Gebührenordnung vorgeschriebenen Vermittlungsprovision". Der Beklagte wendete sich hierauf mit keinem Wort gegen diese vom Kläger ausdrücklich nach österreichischem Recht beanspruchte Provisionsbemessung, er bestritt lediglich eine diesbezügliche eigene Zahlungspflicht. Auch mit dem Schreiben vom 28.7.1988 verwies der Kläger darauf, daß er "die in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Provision von drei Monatsmieten in Rechnung stellen werde", ohne daß der Beklagte in der Folge dieser Berechnungsgrundlage widersprochen hätte. Bei der folgenden Klageführung forderte der Kläger in diesem Sinne sodann die Bezahlung des Betrages von S 126.000 und beide Parteien gingen im vorliegenden Rechtsstreit bei der Beurteilung des aus dem zwischen ihnen geschlossenen Maklervertrag entspringenden Provisionsanspruches des Klägers von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften aus.EvBl. 1987/2,S 15) ist dann anzunehmen, wenn die Parteien ganz offenbar an die Geltung einer bestimmten Rechtsordnung dachten und eine ausdrückliche Vereinbarung nur unterließen, weil ihnen nach den Umständen des Falles diese Rechtsordnung als selbstverständlich anwendbar schien (JBl. 1980, 600; JBl. 1981, 368). Eine starke Indizwirkung in dieser Richtung muß vor allem in der Verweisung auf konkrete Vorschriften und Regelungen einer bestimmten Rechtsordnung gesehen werden, wenn sie sich auf wesentliche Teile des Vertragsverhältnisses bezieht; darüberhinaus ist auch der Lageort des Vertragsgegenstandes, die vereinbarte Schuldwährung u.ä. von Relevanz vergleiche Schwimann Grundriß 119; 8 Ob 510/86). Im vorliegenden Falle haben die Streitteile die Vermittlung eines Mietvertrages über ein in Österreich gelegenes Geschäftslokal durch den Kläger gegen Zahlung einer Vermittlungsprovision von 3 % des Bruttomietzinses vereinbart. Der Bruttomietzins stellt bei Vermittlung von Mietobjekten die in Paragraph 8, Absatz 5, der österreichischen Immobililenmaklerverordnung (ImmV) normierte Provisionsbemessungsgrundlage dar. In seinem Schreiben vom 27.6.1988 forderte der Kläger vom Beklagten für den Fall eines Geschäftsabschlusses die Zahlung "der in Österreich nach der Gebührenordnung vorgeschriebenen Vermittlungsprovision". Der Beklagte wendete sich hierauf mit keinem Wort gegen diese vom Kläger ausdrücklich nach österreichischem Recht beanspruchte Provisionsbemessung, er bestritt lediglich eine diesbezügliche eigene Zahlungspflicht. Auch mit dem Schreiben vom 28.7.1988 verwies der Kläger darauf, daß er "die in Österreich gesetzlich vorgeschriebene Provision von drei Monatsmieten in Rechnung stellen werde", ohne daß der Beklagte in der Folge dieser Berechnungsgrundlage widersprochen hätte. Bei der folgenden Klageführung forderte der Kläger in diesem Sinne sodann die Bezahlung des Betrages von S 126.000 und beide Parteien gingen im vorliegenden Rechtsstreit bei der Beurteilung des aus dem zwischen ihnen geschlossenen Maklervertrag entspringenden Provisionsanspruches des Klägers von der Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften aus.
Unter allen diesen Umständen unterliegt es keinem Zweifel, daß beide Vertragspartner bewußt die in der Korrespondenz ausdrücklich bezogenen österreichischen Rechtsvorschriften als für die Vermittlung der Vermietung des in Salzburg gelegenen Geschäftslokales maßgeblich zugrundelegten und damit einvernehmlich eine schlüssige Vereinbarung über die Anwendung der österreichischen Rechtsordnung auf das - ursprüngliche - Vertragsverhätlnis trafen. Dessen Beurteilung richtet sich somit - wenngleich aus einem anderen als dem vom Berufungsgericht angenommenen Grund - nach österreichischem Sachrecht. Nach ständiger Rechtsprechung ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag gemäß § 35 IPRG anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt also für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung z.B. Verjährung und Untergang des Rechts. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht demnach dieses in vollem Umfang (6 Ob 822/81; 6 Ob 511/84; EvBl. 1987/54 S 239 ua). Der Beklagte hat entgegen der mit dem Kläger getroffenen ursprünglichen Vereinbarung diesem gegenüber mit Schreiben vom 7.3.1988 (Beilage ./1) erklärt, ihm für eine zukünftige Vermittlung von bisher noch nicht namhaft gemachten Interessenten keine Provision zahlen zu wollen und anzunehmen, daß eine Vermittlungstätigkeit für den Kläger dennoch weiter interessant bleibe. Der Kläger bestätigte am 14.3.1988 (Beilage ./2) den Inhalt dieses Schreibens des Beklagten, verwies darauf, daß fünf im einzelnen genannte Interessenten von einer Anmietung Abstand genommen hätten, daß er mit zwei Firmen, nämlich der V*** AG und dem Video-Studio Peter M*** weiter in Verhandlung stehe, und führte dann aus: "Sollte es mit einer dieser beiden Firmen zu einem Vertragsabschluß kommen, so werden wir Ihnen, wie bereits schriftlich bestätigt, unsere Provision in Höhe von 3 % des Vertragswertes in Rechnung stellen. Sollte es uns bei unseren weiteren Aktivitäten gelingen, Ihnen einen Mietinteressenten vorzuschlagen, so gehen wir zunächst davon aus, daß Sie dann nicht bereit sind, eine Verkäufer- bzw. Vermieterprovision zu zahlen. Es bleibt Ihnen dann unbenommen, mit einem von uns nachgewiesenen Kauf- bzw. Mietinteressenten abzuschließen. Wir hoffen, Ihnen zunächst gedient zu haben ...".Unter allen diesen Umständen unterliegt es keinem Zweifel, daß beide Vertragspartner bewußt die in der Korrespondenz ausdrücklich bezogenen österreichischen Rechtsvorschriften als für die Vermittlung der Vermietung des in Salzburg gelegenen Geschäftslokales maßgeblich zugrundelegten und damit einvernehmlich eine schlüssige Vereinbarung über die Anwendung der österreichischen Rechtsordnung auf das - ursprüngliche - Vertragsverhätlnis trafen. Dessen Beurteilung richtet sich somit - wenngleich aus einem anderen als dem vom Berufungsgericht angenommenen Grund - nach österreichischem Sachrecht. Nach ständiger Rechtsprechung ist das für einen Anspruch aus einem Schuldvertrag gemäß Paragraph 35, IPRG anzuwendende Recht für das Rechtsverhältnis in jeder Hinsicht maßgebend. Es gilt also für Entstehung, Inhalt, Änderung, Übergang, Schwächung z.B. Verjährung und Untergang des Rechts. Die für ein Rechtsverhältnis geltende Kollisionsnorm beherrscht demnach dieses in vollem Umfang (6 Ob 822/81; 6 Ob 511/84; EvBl. 1987/54 S 239 ua). Der Beklagte hat entgegen der mit dem Kläger getroffenen ursprünglichen Vereinbarung diesem gegenüber mit Schreiben vom 7.3.1988 (Beilage ./1) erklärt, ihm für eine zukünftige Vermittlung von bisher noch nicht namhaft gemachten Interessenten keine Provision zahlen zu wollen und anzunehmen, daß eine Vermittlungstätigkeit für den Kläger dennoch weiter interessant bleibe. Der Kläger bestätigte am 14.3.1988 (Beilage ./2) den Inhalt dieses Schreibens des Beklagten, verwies darauf, daß fünf im einzelnen genannte Interessenten von einer Anmietung Abstand genommen hätten, daß er mit zwei Firmen, nämlich der V*** AG und dem Video-Studio Peter M*** weiter in Verhandlung stehe, und führte dann aus: "Sollte es mit einer dieser beiden Firmen zu einem Vertragsabschluß kommen, so werden wir Ihnen, wie bereits schriftlich bestätigt, unsere Provision in Höhe von 3 % des Vertragswertes in Rechnung stellen. Sollte es uns bei unseren weiteren Aktivitäten gelingen, Ihnen einen Mietinteressenten vorzuschlagen, so gehen wir zunächst davon aus, daß Sie dann nicht bereit sind, eine Verkäufer- bzw. Vermieterprovision zu zahlen. Es bleibt Ihnen dann unbenommen, mit einem von uns nachgewiesenen Kauf- bzw. Mietinteressenten abzuschließen. Wir hoffen, Ihnen zunächst gedient zu haben ...".
Der Inhalt dieser Erklärung kann im Hinblick auf die völlige Klarheit der vorangegangenen Erklärung des Beklagten, in Abänderung des bisherigen Vertrages seinerseits für künftig namhaft gemachte Interessenten keine Vermieterprovision zu zahlen, bei redlicher Verkehrsauffassung nicht anders denn als Einverständnis mit dieser angebotenen Vertragsänderung, wonach eine Vermieterprovision nicht zu leisten ist, beurteilt werden. Eine Ablehnung des Standpunktes des Beklagten kommt hierin weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn der gebrauchten Formulierungen zum Ausdruck. Diese besagen vielmehr, daß es dem Beklagten, obschon er nicht bereit ist, eine Vermieterprovision zu zahlen, unbenommen bleibt, mit einem vom Kläger neu nachgewiesenen Interessenten abzuschließen. Allein die im Text verwendeten Worte "zunächst" und "dann" lassen keinesfalls auch schon eine dem Erklärungstext widersprechende Erklärungsabsicht dahin erkennen, daß der Beklagte selbst weiterhin provisionspflichtig sein sollte. Soferne ihnen mangels Zuerkennung bloß temporaler Bedeutung kein erkennbarer Sinn zukäme, bliebe ihre Verwendung zumindest unklar und ginge im Sinne der zutreffenden übereinstimmenden Ansichten der Vorinstanzen gemäß § 915 zweiter Satz ABGB zu lasten des Klägers. Wie bereits bei Behandlung der Frage der anzuwendenden Rechtsordnung ausgeführt wurde, ist auch der Mäklervertrag grundsätzlich auf einen Leistungsaustausch gerichtet, sodaß die Bestimmung des § 915 zweiter Satz ABGB auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt. Der Umstand, daß aufgrund der Vertragsänderung die Leistungspflicht des Beklagten für die Vermieterprovision entfiel, ändert daran nichts, weil dem zwischen den Parteien aufrecht bleibenden Mäklervertrag weiterhin ein unbestritten zu erwartender Leistungsaustausch mit dem zu vermittelnden Mieter zugrundelag.Der Inhalt dieser Erklärung kann im Hinblick auf die völlige Klarheit der vorangegangenen Erklärung des Beklagten, in Abänderung des bisherigen Vertrages seinerseits für künftig namhaft gemachte Interessenten keine Vermieterprovision zu zahlen, bei redlicher Verkehrsauffassung nicht anders denn als Einverständnis mit dieser angebotenen Vertragsänderung, wonach eine Vermieterprovision nicht zu leisten ist, beurteilt werden. Eine Ablehnung des Standpunktes des Beklagten kommt hierin weder nach dem Wortlaut noch dem Sinn der gebrauchten Formulierungen zum Ausdruck. Diese besagen vielmehr, daß es dem Beklagten, obschon er nicht bereit ist, eine Vermieterprovision zu zahlen, unbenommen bleibt, mit einem vom Kläger neu nachgewiesenen Interessenten abzuschließen. Allein die im Text verwendeten Worte "zunächst" und "dann" lassen keinesfalls auch schon eine dem Erklärungstext widersprechende Erklärungsabsicht dahin erkennen, daß der Beklagte selbst weiterhin provisionspflichtig sein sollte. Soferne ihnen mangels Zuerkennung bloß temporaler Bedeutung kein erkennbarer Sinn zukäme, bliebe ihre Verwendung zumindest unklar und ginge im Sinne der zutreffenden übereinstimmenden Ansichten der Vorinstanzen gemäß Paragraph 915, zweiter Satz ABGB zu lasten des Klägers. Wie bereits bei Behandlung der Frage der anzuwendenden Rechtsordnung ausgeführt wurde, ist auch der Mäklervertrag grundsätzlich auf einen Leistungsaustausch gerichtet, sodaß die Bestimmung des Paragraph 915, zweiter Satz ABGB auch auf das vorliegende Vertragsverhältnis zur Anwendung kommt. Der Umstand, daß aufgrund der Vertragsänderung die Leistungspflicht des Beklagten für die Vermieterprovision entfiel, ändert daran nichts, weil dem zwischen den Parteien aufrecht bleibenden Mäklervertrag weiterhin ein unbestritten zu erwartender Leistungsaustausch mit dem zu vermittelnden Mieter zugrundelag.
Entgegen der berufungsgerichtlichen Auffassung wurde somit zwischen den Parteien im Korrespondenzweg die vom Beklagten behauptete Vertragsänderung vereinbart und von dieser konnte der Kläger in der Folge nicht mehr einseitig abgehen. Seinen späteren diesbezüglichen Erklärungen wurde vom Beklagten sofort und eindeutig widersprochen, sodaß es zu keiner weiteren Vertragsänderung im Sinne des Standpunktes des Klägers kam. Er kann sich daher auch nicht auf eine vertragliche Provisionszahlungspflicht des Beklagten berufen. Die Revision des Beklagten ist demnach wegen des Widerspruchs der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes mit den Grundsätzen der Vertragsauslegung im Hinblick auf die Wahrung der Rechtssicherheit und Rechtseinheit nicht zur zulässig, sondern auch berechtigt. In Abänderung der berufungsgerichtlichen Entscheidung war daher das erstgerichtliche, auf Klageabweisung lautende Urteil wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.