Rechtssatz RS0077115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077115
Entscheidungsdatum
29.11.1990
Rechtssatz
Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; es ist daher § 36 IPRG zu unterstellen.Der Mäklervertrag stellt grundsätzlich einen Vertrag mit beiderseitigem Leistungsaustausch dar, auch wenn dieser in Form der Entgeltpflicht für eine nicht geschuldete Leistung ausgelöst wird; es ist daher Paragraph 36, IPRG zu unterstellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 658/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 658/89
nur: Der Mäklervertrag ist § 36 IPRG zu unterstellen. (T1) Veröff: ecolex 1991,318
- 8 Ob 674/90
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 674/90
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077115
Dokumentnummer
JJR_19901129_OGH0002_0080OB00674_9000000_001