Die Revision der beklagten Parteien ist nicht berechtigt. Die Argumentation in der Revisionsschrift, der Kaufvertrag sei nicht zustandegekommen, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Tatsächlich war nämlich die Beistellung eines Akkreditives durch die Fa. Bener nicht aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Kaufvertrages, sondern vereinbarter Teil der Vertragsabwicklung. Insofern ist der in dieser Rechtssache zu beurteilende Sachverhalt - wie die Revisionswerber selbst ausführen - wesentlich anders als derjenige, welcher der in SZ 52/163 veröffentlichten Entscheidung zugrundelag, weil dort ausdrücklich vorgesehen war, daß der Vertrag erst nach der "Bürgschaftseröffnung" als perfekt gelten sollte.
Schließlich beharrte die erstbeklagte Partei selbst auf dem Vertrag und seine Erfüllung, indem sie die Stornierung durch die Fa. Bener nicht zur Kenntnis nahm, durch Selbsthilfeverkauf ein Erfüllungssurrogat schuf (Kramer in Straube, HGB, RZ 13 zu §§ 373 und 374) und ihren Vertragspartner mit der Differenz zwischen dem dabei erzielten Erlös und dem vereinbarten Kaufpreis belastete. Die in der Revision erstmals aufgestellte Behauptung, die erstbeklagte Partei habe mit dem Kläger gar keine Provisionsvereinbarung getroffen, sondern durch Aufschlag auf den Kaufpreis gleichsam nur dessen von der Fa. Bener zu zahlende Provision einziehen wollen, ist eine unzulässige Neuerung. Daß die erstbeklagte Partei die sie belastende Maklerprovision in der Kalkulation des Preises ihrer Waren berücksichtigt, ist eine - wirtschaftlich gesehen - selbstverständliche Vorgangsweise und hat auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger keinen Einfluß.Schließlich beharrte die erstbeklagte Partei selbst auf dem Vertrag und seine Erfüllung, indem sie die Stornierung durch die Fa. Bener nicht zur Kenntnis nahm, durch Selbsthilfeverkauf ein Erfüllungssurrogat schuf (Kramer in Straube, HGB, RZ 13 zu Paragraphen 373 und 374) und ihren Vertragspartner mit der Differenz zwischen dem dabei erzielten Erlös und dem vereinbarten Kaufpreis belastete. Die in der Revision erstmals aufgestellte Behauptung, die erstbeklagte Partei habe mit dem Kläger gar keine Provisionsvereinbarung getroffen, sondern durch Aufschlag auf den Kaufpreis gleichsam nur dessen von der Fa. Bener zu zahlende Provision einziehen wollen, ist eine unzulässige Neuerung. Daß die erstbeklagte Partei die sie belastende Maklerprovision in der Kalkulation des Preises ihrer Waren berücksichtigt, ist eine - wirtschaftlich gesehen - selbstverständliche Vorgangsweise und hat auf das Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Kläger keinen Einfluß.
Die Vorinstanzen haben sich in der rechtlichen Beurteilung nur auf österreichisches Sachrecht berufen, ohne sich mit kollisionsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, obwohl der zur Entscheidung gestellte Provisionsanspruch wegen des Geschäftssitzes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Auslandsberührung aufweist und Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten, nicht vorhanden sind. Es ist deshalb erforderlich, zunächst - ausgehend vom IPRG - zu prüfen, nach welchem Sachrecht der Provisionsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu beurteilen ist. Gemäß § 36 IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei (hier: die Beklagten) der anderen (hier: dem Kläger) überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei, wenn sie Unternehmer ist, ihre Niederlassung hat, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde. Dies weist zunächst auf die Rechtsordnung - einschließlich ihrer Verweisungsnormen (§ 5 Abs 1 IPRG) - der Bundesrepublik Deutschland hin. Wurde - wie hier - eine Rechtswahl nicht getroffen, so unterliegt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Art 28 Abs 1 EGBGB). Art 28 Abs 2 EGBGB vermutet, daß ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Falle der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ihre Hauptniederlassung hat. Für den Vertrag mit dem Kläger als Handelsmakler gilt demnach das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch nach deutschen Kollisionsnormen (Palandt, BGB48, 2303). Auch schon vor der Neuregelung des IPR in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 wurde dort beim Maklervertrag an den Ort der gewerblichen Niederlassung objektiv angeknüpft (Martiny in Münchner Kommentar1, Rz 214 Vor Art 12 mit Judikaturhinweisen; BGH 9.3.1977 NJW 1977, 1586). Das Problem der Anwendung des alten oder des neuen deutschen Kollisionsrechts nach dem am 1.9.1986 in Kraft getretenen IPRG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt muß aber nicht näher untersucht werden, weil in jedem Fall die Rechtssache nach deutschen Sachnormen zu entscheiden ist. Der Anspruch auf Mäklerlohn entsteht (auch) nach deutschem Recht unabhängig von der Ausführung des Geschäftes gemäß § 99 HGB iVm § 652 BGB als unbedingter Anspruch bereits mit dem Zustandekommen des Geschäftes (Brüggemann in Staub, HGB, Großkommentar4, Rz 11 Vor § 93; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 340; Herrmann/Emmerich, HGB, § 93 Rdn 14; Schröder in Schlegelberger, HGB5 II 914). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.Die Vorinstanzen haben sich in der rechtlichen Beurteilung nur auf österreichisches Sachrecht berufen, ohne sich mit kollisionsrechtlichen Fragen auseinanderzusetzen, obwohl der zur Entscheidung gestellte Provisionsanspruch wegen des Geschäftssitzes des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland eine Auslandsberührung aufweist und Anhaltspunkte dafür, daß die Parteien eine Rechtswahl getroffen hätten, nicht vorhanden sind. Es ist deshalb erforderlich, zunächst - ausgehend vom IPRG - zu prüfen, nach welchem Sachrecht der Provisionsanspruch des Klägers dem Grunde nach zu beurteilen ist. Gemäß Paragraph 36, IPRG sind gegenseitige Verträge, nach denen die eine Partei (hier: die Beklagten) der anderen (hier: dem Kläger) überwiegend Geld schuldet, nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die andere Partei, wenn sie Unternehmer ist, ihre Niederlassung hat, in deren Rahmen der Vertrag geschlossen wurde. Dies weist zunächst auf die Rechtsordnung - einschließlich ihrer Verweisungsnormen (Paragraph 5, Absatz eins, IPRG) - der Bundesrepublik Deutschland hin. Wurde - wie hier - eine Rechtswahl nicht getroffen, so unterliegt nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ein Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist (Artikel 28, Absatz eins, EGBGB). Artikel 28, Absatz 2, EGBGB vermutet, daß ein Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Staat aufweist, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Falle der Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ihre Hauptniederlassung hat. Für den Vertrag mit dem Kläger als Handelsmakler gilt demnach das Recht der Bundesrepublik Deutschland auch nach deutschen Kollisionsnormen (Palandt, BGB48, 2303). Auch schon vor der Neuregelung des IPR in der Bundesrepublik Deutschland durch das Gesetz vom 25. Juli 1986 wurde dort beim Maklervertrag an den Ort der gewerblichen Niederlassung objektiv angeknüpft (Martiny in Münchner Kommentar1, Rz 214 Vor Artikel 12, mit Judikaturhinweisen; BGH 9.3.1977 NJW 1977, 1586). Das Problem der Anwendung des alten oder des neuen deutschen Kollisionsrechts nach dem am 1.9.1986 in Kraft getretenen IPRG auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt muß aber nicht näher untersucht werden, weil in jedem Fall die Rechtssache nach deutschen Sachnormen zu entscheiden ist. Der Anspruch auf Mäklerlohn entsteht (auch) nach deutschem Recht unabhängig von der Ausführung des Geschäftes gemäß Paragraph 99, HGB in Verbindung mit Paragraph 652, BGB als unbedingter Anspruch bereits mit dem Zustandekommen des Geschäftes (Brüggemann in Staub, HGB, Großkommentar4, Rz 11 Vor Paragraph 93,; Baumbach-Duden-Hopt, HGB27, 340; Herrmann/Emmerich, HGB, Paragraph 93, Rdn 14; Schröder in Schlegelberger, HGB5 römisch zwei 914). Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.