Rechtssatz RS0061286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061286
Geschäftszahl
3Ob635/76; 1Ob626/79; 8Ob658/89; 4Ob220/01h
Entscheidungsdatum
25.09.2001
Rechtssatz
Der Entgeltanspruch des Handelsmäklers ist regelmäßig an den Erfolg, also an das tatsächliche Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes geknüpft. Demzufolge steht es dem Geschäftsherrn grundsätzlich frei, trotz Abschlusses eines Mäklervertrages in Sinne des § 93 HGB den Geschäftsabschluß zu unterlassen, er ist in diesem Fall dem Vermittler nur bei absichtlicher Schädigung zum Schadenersatz (für entgangene Provision) verpflichtet (vgl HS 3298, 6708, SZ 45/71, ImmZ 1975,38; 1976,195 ua).Der Entgeltanspruch des Handelsmäklers ist regelmäßig an den Erfolg, also an das tatsächliche Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes geknüpft. Demzufolge steht es dem Geschäftsherrn grundsätzlich frei, trotz Abschlusses eines Mäklervertrages in Sinne des Paragraph 93, HGB den Geschäftsabschluß zu unterlassen, er ist in diesem Fall dem Vermittler nur bei absichtlicher Schädigung zum Schadenersatz (für entgangene Provision) verpflichtet vergleiche HS 3298, 6708, SZ 45/71, ImmZ 1975,38; 1976,195 ua).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 635/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 3 Ob 635/76
Veröff: EvBl 1977/171 S 396
- 1 Ob 626/79
Entscheidungstext OGH 13.06.1979 1 Ob 626/79
nur: Der Entgeltanspruch des Handelsmäklers ist regelmäßig an den Erfolg, also an das tatsächliche Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes geknüpft. (T1) Veröff: HS 10229
- 8 Ob 658/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1990 8 Ob 658/89
nur T1; Beisatz: Unabhängig von der Ausführung des Geschäftes. (T2)
- 4 Ob 220/01h
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 4 Ob 220/01h
nur T1; Beisatz: Nach einhelliger Rechtsprechung gebührt Provision auch, wenn der Geschäftsherr den Geschäftsabschluss wider Treu und Glauben vereitelt hat oder wenn zwar nicht das aufgetragene, aber ein zweckgleichwertiges Geschäft vom Vermittler zustande gebracht wurde. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061286
Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0030OB00635_7600000_002