Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von S 75.000,— samt 4 % Zinsen seit 12. Juni 1975 mit der Begründung, sie habe mit dem Beklagten am 12. Mai 1975 vereinbart, daß dieser ihr für die Übertragung des Eigentums an ihrem durch einen Unfall beschädigten PKW. Opel Manta L und Abtretung aller ihrer Ansprüche gegen den Schadensverursacher F* S* bzw. gegen dessen Haftpflichtversicherung den eingeklagten Betrag bezahle; die Klägerin habe dem Beklagten den PKW. übergeben, die Haftpflichtversicherung des F* S* sei zur Schadensregulierung bereit, der noch in Händen der Klägerin befindliche Typenschein stehe bei Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises zur Ausfolgung (an den Beklagten) jederzeit zur Verfügung.
Der Beklagte erklärte in der ersten Tagsatzung, die Klagsforderung hinsichtlich eines Betrages von S 73.000,–Zug um Zug gegen Herausgabe des Typenscheines anzuerkennen, beantragte jedoch Klagsabweisung, weil sich die Klägerin bzw deren Vertreter weigere, den Typenschein gegen Bezahlung von S 73.000,— herauszugeben; dem Beklagten stehe nämlich für die Schadensliquidierung auf Grund der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung eine Provision zu, die an sich (rechnungsmäßig) höher wäre, worauf er jedoch nur S 2.000,– „einbehalten“ habe.
Im Zuge des Verfahrens behauptete der Beklagte zusätzlich, der Klagsbetrag sei noch nicht fällig, weil die Klägerin einen unmittelbar an sie ausbezahlten Schmerzengeldbetrag in Höhe von S 4.000,— nicht an den Beklagten abgeführt habe (S. 24); außerdem wendete der Beklagte Gegenforderungen ein, und zwar S 15.000,— (bzw. allenfalls S 20.000,–) aus dem Titel des Schadenersatzes, weil die Klägerin dem Beklagten den Typenschein noch nicht übergeben habe (S. 12), bzw. S 5.000,— an entgangener Provision, weil die Klägerin entgegen einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung das von ihr neu gekaufte Fahrzeug nicht über Mithilfe des Beklagten habe versichern lassen (S. 12 bzw. 34).
Die Klägerin brachte hiezu vor, dem Beklagten stehe für seine Tätigkeit bei Liquidierung des Schadens kein Honorar zu, die vereinbarte Anspruchsabtretung habe sich nicht auf den Schmerzengeldanspruch bezogen, die Klägerin habe sich nie verpflichtet, Versicherungen nur über den Beklagten einzugehen, schließlich sei sie bei Bezahlung des vom Beklagten geschuldeten Betrages stets zur jederzeitigen Übergabe des Typenscheines bereit gewesen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Nach den wesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes lernte die Klägerin den Beklagten am 9. Mai 1975 kennen, als sie nach einem von F* S* verschuldeten Verkehrsunfall ihren dabei beschädigten PKW. zu einer Tankstelle gebracht hatte. Der Beklagte, ein Versicherungsberater, Schadensberater und Kreditvermittler, bot der Klägerin für die Schadensregulierung seine Dienste an, worauf ihm die Klägerin eine Vollmacht für die Schadensliquidierung zu den auf der Rückseite des unterfertigten Vollmachtsvordruckes angeführten Honorarsätzen erteilte, ferner eine vom Beklagten sofort verfaßte Schadensanzeige unterfertigte.
Am 12. Mai 1975 kam es zwischen den Parteien zu einer schriftlichen Vereinbarung (durch beiderseitige Unterfertigung der offenbar vom Beklagten verfaßten Urkunden Beilage B und 2). Nach deren Inhalt übertrug die Klägerin ihr havariertes Fahrzeug „inklusive des Gesamtschadens aus dem Verkehrsunfall vom 9. Mai 1975“, der nur bei der W* Versicherung abgewickelt werden dürfe und wofür der Beklagte einen unkündbaren Liquidierungsauftrag erhalte, zum Preis von S 75.000,— an den Beklagten; die „Abrechnung“ – im Sinne einer Bezahlung des Kaufpreises – sollte erfolgen, wenn der Schaden mit der Versicherung abgerechnet ist. Der Gegenwert für den vereinbarten Kaufpreis bestand somit in dem beschädigten PKW. und der zugunsten des Beklagten vorzunehmenden Abrechnung des durch F* S* am PKW verursachten Schadens mit dessen Haftpflichtversicherung W*, doch sollte nach beiderseitiger Parteiabsicht der Schmerzengeldanspruch der Klägerin nicht unter die Abtretung fallen. Bei Abschluß der Vereinbarung vom 12. Mai 1975 erwähnte der Beklagte mit keinem Wort, daß die Klägerin dem Beklagten trotz der nunmehr ausschließlich in seinem Interesse erfolgenden Schadensregulierungstätigkeit ein Honorar oder eine Provision zahlen müsse. Am 12. Mai 1975 ließ sich der Beklagte auch einen nicht ausgefüllten Antrag auf Kraftfahrzeugversicherung bei der W* von der Klägerin unterfertigen mit der Absicht, für den Fall des Ankaufes eines neuen PKW durch die Klägerin das Formular nach Vereinbarung der entsprechenden Versicherungspartner zur Erwirkung eines Versicherungsvertrages bei der W* Versicherung zu verwenden und dadurch die übliche Provision zu verdienen.
Als die Klägerin etwa eine Woche später die Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises verlangte, vertröstete sie der Beklagte. Die Klägerin nahm dies zum Anlaß, sich an ihre eigene Haftpflicht- und Kaskoversicherung zu wenden. Letzteres veranlaßte wiederum den Beklagten, die Klägerin auf die Kaufvereinbarung vom 12. Mai 1975 und die dabei vereinbarte Abtretung hinzuweisen, die eine kaskomäßige Abrechnung unmöglich mache. Die Klägerin widerrief daraufhin „die dem Beklagten erteilten Vollmachten“, erklärte sich aber entsprechend der Vereinbarung vom 12. Mai 1975 mit der Schadensregulierung durch den Beklagten bei der W* Versicherung einverstanden. Sie forderte jedoch durch ihren Vertreter die Bezahlung des Kaufpreises bis 5. Juni 1975 (und brachte auch bereits am 12. Juni 1975 die gegenständliche Klage ein).
Die Schadensregulierung seitens der W* Versicherung erfolgte laut mehrfacher Mitteilung des Beklagten an die Klägerin am 17. Juni 1975. Der Beklagte kündigte der Klägerin daraufhin zunächst die Zahlung bzw. Überweisung des vereinbarten Betrages Zug um Zug gegen Ausfolgung des Typenscheines an (der PKW. selbst war nach übereinstimmender Darstellung der Parteien bereits nach Abschluß der Vereinbarung vom 12. Mai 1975 übergeben worden), brachte jedoch später nicht bloß den von ihm im gegenständlichen Rechtsstreit genannten Betrag von S 2.000,–, sondern auch einen weiteren Betrag von S 3.000,– „in Abzug“. Der Beklagte hatte von der W* Versicherung für den Schaden am gegenständlichen PKW einschließlich eines Honorars von S 2.000,– insgesamt S 44.550,— erhalten. Die Klägerin verlangte und erhielt ihrerseits unmittelbar einen Schmerzengeldbetrag von S 4.000,—, hinsichtlich dieses Anspruches wurde der Beklagte überhaupt nicht tätig.
Die Klägerin war und ist bereit, dem Beklagten Zug um Zug gegen Bezahlung des Klagsbetrages den Typenschein für den PKW. Opel Manta auszufolgen.
Bei diesem Sachverhalt vertrat das Erstgericht die Auffassung, die ursprünglich dem Beklagten am 9. Mai 1975 erteilte Vollmacht sei durch die am 12. Mai 1975 vereinbarte Zession „verwandelt“ (noviert), ein Einschreiten des Beklagten als Bevollmächtigter der Klägerin in deren Interesse sei dadurch hinfällig geworden; darüber hinaus habe die K1ägerin dem Beklagten später jede Vollmacht entzogen, dem Beklagten stehe daher für seine faktisch ausschließlich in seinem eigenen Interesse unternommenen Schritte zur Schadensliquidierung kein Anspruch auf Vertretungskosten gegen die Klägerin zu. Auch die eingewendeten Gegenforderungen seien nicht berechtigt, denn einerseits habe der selbst in Leistungsverzug befindliche Beklagte keinen Schadenersatzanspruch wegen Nichtausfolgung des Typenscheines durch die Klägerin, anderseits sei nicht erwiesen, daß die Klägerin auf Grund einer zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung verpflichtet gewesen wäre, ihr künftiges Auto nur über den Beklagten bei der W* Versicherung versichern zu lassen.
Da schließlich die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Annahme einer Teilzahlung (Zug um Zug gegen Ausfolgung des Typenscheines) zu verweigern, und ihre Schmerzengeldansprüche festgestelltermaßen von der Abtretungsvereinbarung nicht erfaßt sein sollten, sei der Klagsbetrag auch fällig und daher das Klagebegehren gerechtfertigt.
Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß einerseits der Urteilsspruch entsprechend der Bestimmung des § 545 Abs 3 Geo formuliert andererseits in den Urteilsspruch die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin zur Ausfolgung des Typenscheines aufgenommen wurde.Mit dem angefochtenen Urteil bestätigte das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes mit der Maßgabe, daß einerseits der Urteilsspruch entsprechend der Bestimmung des Paragraph 545, Absatz 3, Geo formuliert andererseits in den Urteilsspruch die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Klägerin zur Ausfolgung des Typenscheines aufgenommen wurde.
Das Berufungsgericht stellte in Ansehung des behaupteten Provisionsanspruches nach teilweiser Beweiswiederholung bzw. Beweisergänzung zusätzlich fest, der Klägerin sei bei der am 12. Mai 1975 erfolgten Unterfertigung eines Blankoformulars über einen Antrag von Kfz-Versicherungen bei der W* Versicherung zwar bewußt gewesen, daß es sich um einen Antrag auf Haftpflichtversicherung für das von ihr neu anzuschaffende Fahrzeug handle, weil sie der Beklagte vorher ersucht hatte, dieses neue Fahrzeug bei der W* Versicherung versichern zu lassen, es sei aber in der Folge deshalb nicht zum Abschluß einer derartigen Versicherung gekommen, weil die Klägerin, als sie vom Beklagten kein Geld erhielt, am 25. Juni 1976 einen neuen, berufsbedingt benötigten PKW. unter Inanspruchnahme eines Autokredites bei der A* kaufte und aus diesem Anlaß auch das von einem Angestellten der A* vorgelegte Vertragsformular (auf Abschluß der entsprechenden Versicherung bei der I*) unterfertigte und ihr neuer PKW. daraufhin bei der I* versichert wurde. Im übrigen übernahm das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen als unbedenklich.
In rechtlicher Hinsicht pflichtete das Berufungsgericht zunächst der Auffassung des Erstgerichtes bei, daß der von der Klägerin am 9. Mai 1975 dem Beklagten erteilte entgeltliche Schadensregulierungsauftrag durch die am 12. Mai 1975 abgeschlossene Kaufvereinbarung noviert wurde, weil der Beklagte infolge der dabei vereinbarten Abtretung der Schadenersatzansprüche der Klägerin an ihn diese Ansprüche gar nicht mehr im Interesse und auf Rechnung der Klägerin regeln konnte und auch tatsächlich nur in seinem eigenen Interesse tätig wurde.
Zur Gegenforderung wegen angeblich entgangener Provision führte das Berufungsgericht aus, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätige Beklagte sei bei Entgegennahme des von der Klägerin unterfertigten Blankoformulars als Handelsmäkler im Sinne des § 93 HGB tätig gewesen; als solcher habe er keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin als Auftraggeberin den in Aussicht genommenen Versicherungsvertrag auch tatsächlich abschließe; er könne daher aus der späteren Ablehnung eines Vertragsabschlusses grundsätzlich, nämlich abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer sittenwidrigen Schädigung, keinen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Provision ableiten. Demzufolge sei keine der eingewendeten Gegenforderungen gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages Zug um Zug gegen Übergabe des Typenscheines verpflichtet.Zur Gegenforderung wegen angeblich entgangener Provision führte das Berufungsgericht aus, der gewerbsmäßig als Versicherungsvermittler tätige Beklagte sei bei Entgegennahme des von der Klägerin unterfertigten Blankoformulars als Handelsmäkler im Sinne des Paragraph 93, HGB tätig gewesen; als solcher habe er keinen Anspruch darauf, daß die Klägerin als Auftraggeberin den in Aussicht genommenen Versicherungsvertrag auch tatsächlich abschließe; er könne daher aus der späteren Ablehnung eines Vertragsabschlusses grundsätzlich, nämlich abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer sittenwidrigen Schädigung, keinen Schadenersatzanspruch wegen entgangener Provision ableiten. Demzufolge sei keine der eingewendeten Gegenforderungen gerechtfertigt und der Beklagte zur Zahlung des Klagsbetrages Zug um Zug gegen Übergabe des Typenscheines verpflichtet.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit (in den Ausführungen hiezu wird auch eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens behauptet) und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern, allenfalls es aufzuheben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.