Rechtssatz RS0061272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061272
Entscheidungsdatum
24.01.1989
Norm
HGB §93
HGB §354
HVG §29 IId
Rechtssatz
Die grundsätzliche Entgeltlichkeit der mit einem Kaufmann getroffenen Vereinbarung (§ 354 HGB) besagt nicht, unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Vermittlung eines Geschäftes zu honorieren ist, falls das zu vermittelnde Geschäft nicht zustande kommt. Hiefür gelten je nach Art des zu vermittelnden Geschäftes die Bestimmungen über den Handelsmäkler, Handelsvertreter, Realitätenvermittler oder Gelegenheitsvertreter.Die grundsätzliche Entgeltlichkeit der mit einem Kaufmann getroffenen Vereinbarung (Paragraph 354, HGB) besagt nicht, unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Vermittlung eines Geschäftes zu honorieren ist, falls das zu vermittelnde Geschäft nicht zustande kommt. Hiefür gelten je nach Art des zu vermittelnden Geschäftes die Bestimmungen über den Handelsmäkler, Handelsvertreter, Realitätenvermittler oder Gelegenheitsvertreter.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 635/76
Entscheidungstext OGH 11.01.1977 3 Ob 635/76
Veröff: EvBl 1977/171 S 396
- 4 Ob 610/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 4 Ob 610/88
Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/172 S 689
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0061272
Dokumentnummer
JJR_19770111_OGH0002_0030OB00635_7600000_001