Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerberin wiederholt ihre Rechtsansicht, daß sich die strittige Aufstellung von Automaten, die zum Teil nur geringfügig in den Luftraum über dem öffentlichen Gut hineinragen, im Rahmen des Gemeingebrauches halte, zumal infolge des ausschließlichen Vertrages mit dem jeweiligen Hauseigentümer ohnehin niemand anderer an den betreffenden Hauswänden Automaten anbringen dürfe und so der gleiche Gebrauch durch andere mangels rechtlicher Zulässigkeit schon begrifflich weder beschränkt noch ausgeschlossen werden könne.
Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Der OGH hat bereits in dem gleichgelagerten Fall der Entscheidung SZ 34/49 eingehend begrundet, warum die Inanspruchnahme des Luftraumes über dem öffentlichen Gut nicht als Anliegerrecht angesehen und deshalb die Entfernung von Anlagen, die diesen Luftraum verletzen und ohne privatrechtliche Vereinbarung oder verwaltungsbehördliche Genehmigung errichtet wurden, im Wege der Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB begehrt werden kann. Die Argumente der Revisionswerberin sind nicht geeignet, die vom erkennenden Senat gebilligte Meinung der Vorentscheidung zu widerlegen. Vielmehr bestätigt ihr Hinweis auf die mit den Anliegern geschlossenen Verträge die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen, daß die Revisionswerberin die Alleinbenützung der betreffenden Lufträume über dem öffentlichen Gut und damit einen Sondergebrauch in Anspruch nimmt (vgl. außer der in SZ 34/49 zitierten Lehre noch Krzizek, Öffentliches Wegerecht, 65). Da die Anlieger selbst ein derartiges Recht nicht besitzen, sind die von der Beklagten mit ihnen geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen den Streitteilen ohne rechtliche Bedeutung. Der Vergleich mit in den Luftraum hineinragenden Fensterflügeln, Fahnenstangen und dergleichen geht ins Leere, weil solche Formen der nicht ständigen Mitbenützung des Luftraumes über dem öffentlichen Gut seit jeher zu den sogenannten Anliegerrechten gehören (Hawelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 103; Klan g in Klang[2] II, 6; Krzizek, JBl. 1968, 138 f. und derselbe, Öffentliches Wegerecht, 76), die Anbringung von Auslagekästen oder Verkaufsautomaten über dem öffentlichen Gut aber dem Gemeingebrauch an dem dadurch in Anspruch genommenen Luftraum dauernd im Weg steht (Krzizek, 65; SZ 34/49). Der Meinung der Revisionswerberin schließlich, daß dem Eigentümer eines Bauplatzes durch die Abtretung der zur Herstellung von Verkehrsflächen erforderlichen Grundfläche ins öffentliche Gut das stillschweigend vorbehaltene Recht erwachse, diesen Luftraum "geringfügig" zu verletzen, kann mangels jeder gesetzlichen Begründung nicht gefolgt werden.Dieser Rechtsansicht kann nicht gefolgt werden. Der OGH hat bereits in dem gleichgelagerten Fall der Entscheidung SZ 34/49 eingehend begrundet, warum die Inanspruchnahme des Luftraumes über dem öffentlichen Gut nicht als Anliegerrecht angesehen und deshalb die Entfernung von Anlagen, die diesen Luftraum verletzen und ohne privatrechtliche Vereinbarung oder verwaltungsbehördliche Genehmigung errichtet wurden, im Wege der Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB begehrt werden kann. Die Argumente der Revisionswerberin sind nicht geeignet, die vom erkennenden Senat gebilligte Meinung der Vorentscheidung zu widerlegen. Vielmehr bestätigt ihr Hinweis auf die mit den Anliegern geschlossenen Verträge die Richtigkeit der Ansicht der Vorinstanzen, daß die Revisionswerberin die Alleinbenützung der betreffenden Lufträume über dem öffentlichen Gut und damit einen Sondergebrauch in Anspruch nimmt vergleiche außer der in SZ 34/49 zitierten Lehre noch Krzizek, Öffentliches Wegerecht, 65). Da die Anlieger selbst ein derartiges Recht nicht besitzen, sind die von der Beklagten mit ihnen geschlossenen Verträge im Verhältnis zwischen den Streitteilen ohne rechtliche Bedeutung. Der Vergleich mit in den Luftraum hineinragenden Fensterflügeln, Fahnenstangen und dergleichen geht ins Leere, weil solche Formen der nicht ständigen Mitbenützung des Luftraumes über dem öffentlichen Gut seit jeher zu den sogenannten Anliegerrechten gehören (Hawelka, Die Rechte an öffentlichen Wegen in Österreich, 103; Klan g in Klang[2] römisch zwei, 6; Krzizek, JBl. 1968, 138 f. und derselbe, Öffentliches Wegerecht, 76), die Anbringung von Auslagekästen oder Verkaufsautomaten über dem öffentlichen Gut aber dem Gemeingebrauch an dem dadurch in Anspruch genommenen Luftraum dauernd im Weg steht (Krzizek, 65; SZ 34/49). Der Meinung der Revisionswerberin schließlich, daß dem Eigentümer eines Bauplatzes durch die Abtretung der zur Herstellung von Verkehrsflächen erforderlichen Grundfläche ins öffentliche Gut das stillschweigend vorbehaltene Recht erwachse, diesen Luftraum "geringfügig" zu verletzen, kann mangels jeder gesetzlichen Begründung nicht gefolgt werden.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann auch eine "geringfügige" Sondernutzung des öffentlichen Gutes ohne besonderen Rechtstitel nicht toleriert werden. Das Recht des Grundstückseigentümers, jeden anderen von der Benützung auszuschließen (§ 354 ABGB), wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (§ 1295 Abs. 2 ABGB). Eine solche wurde auch schon im Fall der Entscheidung SZ 34/49 beim Hineinragen einer Plakatierungstafel bis zu einer Tiefe von 5 cm in den Luftraum des öffentlichen Gutes verneint.Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kann auch eine "geringfügige" Sondernutzung des öffentlichen Gutes ohne besonderen Rechtstitel nicht toleriert werden. Das Recht des Grundstückseigentümers, jeden anderen von der Benützung auszuschließen (Paragraph 354, ABGB), wird nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB). Eine solche wurde auch schon im Fall der Entscheidung SZ 34/49 beim Hineinragen einer Plakatierungstafel bis zu einer Tiefe von 5 cm in den Luftraum des öffentlichen Gutes verneint.
Soweit die Revisionswerberin noch bekämpft, daß dem Unterlassungsbegehren der Klägerin auch hinsichtlich der Anbringung von Automaten auf (und nicht nur über) öffentlichem oder privatem Gut der Klägerin stattgegeben wurde, handelt es sich um einen unergiebigen Streit um Worte. Da jede Aufstellung auf dem Grund der Klägerin nach der Natur der Sache auch den Luftraum über der Grundfläche verletzen und somit über diesem Grundstück stattfinden muß, liegt in der von der
Klägerin gewählten und von den Vorinstanzen übernommenen Formulierung, daß der Revisionswerberin auch die Anbringung von Automaten auf den Grundstücken der Klägerin untersagt werde, bloß ein unschädlicher Zusatz.