Begründung:
Zunächst ist zu erörtern, ob im Hinblick auf die Bestimmung des § 519 ZPO. ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß überhaupt zulässig ist. Diese Frage muß bejaht werden. Die Bestimmung des § 519 ZPO. regelt nur die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Ein solcher liegt aber nicht vor, da es sich bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung nicht um einen Beschluß handelt, der in Ausübung der Berufungsgerichtsbarkeit, deren Grenzen durch § 462 ZPO. gezogen sind, handelt, sondern um eine Entscheidung in einem durch den zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Zivilprozeßordnung geregelten Zwischenverfahren, das durch die Bestimmung der §§ 146 bis 154 ZPO. eine besondere Gestaltung erfahren hat.Zunächst ist zu erörtern, ob im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 519, ZPO. ein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluß überhaupt zulässig ist. Diese Frage muß bejaht werden. Die Bestimmung des Paragraph 519, ZPO. regelt nur die Zulässigkeit der im Berufungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Berufungsgerichtes. Ein solcher liegt aber nicht vor, da es sich bei der Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung nicht um einen Beschluß handelt, der in Ausübung der Berufungsgerichtsbarkeit, deren Grenzen durch Paragraph 462, ZPO. gezogen sind, handelt, sondern um eine Entscheidung in einem durch den zweiten Abschnitt des ersten Teiles der Zivilprozeßordnung geregelten Zwischenverfahren, das durch die Bestimmung der Paragraphen 146 bis 154 ZPO. eine besondere Gestaltung erfahren hat.
Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht daher der erstbeklagten Partei gemäß §§ 149 Abs. 2, 153, 514 ZPO. der Rekursweg offen (SZ. XVI/87, JBl. 1935, S. 304).Gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht daher der erstbeklagten Partei gemäß Paragraphen 149, Absatz 2, 153, 514, ZPO. der Rekursweg offen (SZ. XVI/87, JBl. 1935, S. 304).
Eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung und des gegenständlichen Rekurses erübrigt sich, weil sowohl der erstere Antrag als auch der gegenständliche Rekurs innerhalb der Frist von acht Tagen überreicht wurde und mit Rücksicht auf die besondere Regelung im § 148 ZPO. der Antrag auf Wiedereinsetzung richtig unmittelbar beim Berufungsgericht überreicht wurde.Eine Stellungnahme zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung und des gegenständlichen Rekurses erübrigt sich, weil sowohl der erstere Antrag als auch der gegenständliche Rekurs innerhalb der Frist von acht Tagen überreicht wurde und mit Rücksicht auf die besondere Regelung im Paragraph 148, ZPO. der Antrag auf Wiedereinsetzung richtig unmittelbar beim Berufungsgericht überreicht wurde.
Dem Rekurs selbst kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß § 146 ZPO. kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eine Partei am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hätte. Da für das Berufungsverfahren einerseits die Bestimmung gilt, daß gemäß § 491 ZPO. im Falle des Ausbleibens einer oder beider Parteien über die Berufung dennoch zu verhandeln und zu entscheiden ist, u. zw. unter Berücksichtigung der in der Berufungsschrift bzw. in der Berufungsbeantwortung vorgebrachten Umstände und Ausführungen und anderseits gemäß § 482 ZPO. das Berufungsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird, kann nicht gesagt werden, daß durch die Versäumung der Berufungsverhandlung der Partei ein Rechtsnachteil entstanden ist, zumal im gegenständlichen Falle Tatumstände und Beweise, welche nach dem Inhalt der Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, gemäß § 482 Abs. 2 ZPO. nicht angekundigt wurden.Dem Rekurs selbst kommt Berechtigung nicht zu. Gemäß Paragraph 146, ZPO. kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden, wenn durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis eine Partei am rechtzeitigen Erscheinen bei einer Tagsatzung oder an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für die Partei einen Rechtsnachteil zur Folge hätte. Da für das Berufungsverfahren einerseits die Bestimmung gilt, daß gemäß Paragraph 491, ZPO. im Falle des Ausbleibens einer oder beider Parteien über die Berufung dennoch zu verhandeln und zu entscheiden ist, u. zw. unter Berücksichtigung der in der Berufungsschrift bzw. in der Berufungsbeantwortung vorgebrachten Umstände und Ausführungen und anderseits gemäß Paragraph 482, ZPO. das Berufungsverfahren vom Neuerungsverbot beherrscht wird, kann nicht gesagt werden, daß durch die Versäumung der Berufungsverhandlung der Partei ein Rechtsnachteil entstanden ist, zumal im gegenständlichen Falle Tatumstände und Beweise, welche nach dem Inhalt der Prozeßakten in erster Instanz nicht vorgekommen sind, gemäß Paragraph 482, Absatz 2, ZPO. nicht angekundigt wurden.
Ohne daher auf die im Wiedereinsetzungsantrag angeführten Gründe näher eingehen zu müssen, lagen die Voraussetzungen der Bestimmung des § 146 ZPO. nicht vor, weshalb dem Rekurs der Erfolg zu versagen war.Ohne daher auf die im Wiedereinsetzungsantrag angeführten Gründe näher eingehen zu müssen, lagen die Voraussetzungen der Bestimmung des Paragraph 146, ZPO. nicht vor, weshalb dem Rekurs der Erfolg zu versagen war.