Aus den Entscheidungsgründen:
Der Oberste Gerichtshof vermag die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß im konkreten Falle bei der Beurteilung der Frage des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand zwischen dem Abschluß des Geschäftes und der Judikatschuld grundlegend unterschieden werden müsse, nicht zu teilen. Es steht übereinstimmend und unbekämpft fest, daß Pater A. berechtigt war, Geschäfte über Pferde selbständig abzuschließen, und daß er mit dem Kläger schon mehrmals solche Geschäfte, aber auch mit anderen Personen - gleichfalls über Pferde, Geschirr, landwirtschaftliche Geräte usw. - kraft der ihm vom Abte eingeräumten Vollmacht getätigt hatte. Es steht ferner fest, daß er berechtigt war, auch Preisnachlässe zu gewähren. Feststeht aber auch, daß der Kläger aus Anlaß des Vergleiches vom 10. September 1951 dem Pater A. gegenüber Bedenken in der Richtung geäußert habe, daß er außer dem bisher geschuldeten Kaufpreis auch dem Rechtsanwalt Kosten zu bezahlen habe, worauf, wie das Erstgericht als erwiesen annahm, Pater A. ausdrücklich erklärte, das gehe den Kläger nichts an, das sei Sache des Stiftes. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen zur Gänze übernommen.
Der Oberste Gerichtshof ist in diesem Falle aber nicht der Ansicht, daß der Kläger gerade deshalb, weil er beim Vergleichsabschluß dem Hofmeister des Stiftes gegenüber die Frage nach den Prozeßkosten angeschnitten habe, noch verpflichtet gewesen wäre, die Antwort des Pater A. zum Anlaß zu nehmen, sie auf ihre Richtigkeit, d. h. auf die Berechtigung A.s zum Abschluß des Vergleiches, zu überprüfen. Es kann aber nicht ernstlich gesagt werden, daß der Kläger, ein Pferdehändler, zwischen dem Pferdegeschäft als solchem und der später über dieses Geschäft entstandenen Judikatschuld unterscheiden mußte; man kann vielmehr aus dem festgestellten Verhalten des weitaus gebildeteren Hofmeisters bei diesem Vergleiche ungezwungen schließen, daß der Kläger in der hier in Betracht kommenden Frage schon deshalb keine Bedenken gegen den Abschluß des Vergleiches haben mußte, weil Pater A. sagte, jetzt seien sie quitt, und auch wünschte, daß zur Bekräftigung seiner weiteren Worte "jetzt seien sie wieder gut miteinander" der Kläger einen Liter Wein bezahlen soll dies alles nicht zuletzt deshalb, weil auch die Bestätigung, die die Billigung und die Unterschrift des Paters A. gefunden hat ausdrücklich dahin lautet: "so daß wir nachher (das heißt nach Bezahlung der 4500 S) keine Forderung mehr haben."
Das Schrifttum in Klangs Kommentar, 1. Aufl. zu § 1016 S. 830, besagt, daß Vertrauen auf den äußeren Tatbestand müsse seine Grundlagen in einer ausdrücklich konkludenten Willensäußerung des Vollmachtgebers haben, die diesen äußeren Tatbestand schaffe und die Überzeugung des Dritten von dem Vorhandensein dieser Vertretungsmacht begrunde. Es müsse also der Vollmachtgeber mitgewirkt haben, dieses Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schaffen. Der Oberste Gerichtshof ist im konkreten Fall der Ansicht, daß dieses Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dadurch gebildet wurde, daß das sonst für derartige Geschäfte zuständige Organ des Stiftes seinen Hofmeister mit der Durchführung aller Pferde- (oder anderen) Geschäfte beauftragte, aber nichts in der Richtung unternahm, für Dritte erkennbar klarzustellen, daß der Hofmeister wohl derartige Geschäfte abschließen und auch Gelder aus diesen Geschäften in Empfang nehmen dürfe, daß er aber einen einmal ausgehandelten oder gar im Urteilswege festgestellten Betrag allein nicht mehr abändern dürfe. Die beklagte Partei ließ - nach außen - derartige Pferdegeschäfte nur durch den Hofmeister des Stiftes abwickeln. Es liegt gerade im vorliegenden Falle der Gedanke nahe, im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, GH. 1917 S. 167, zu sagen, "daß der Dritte (Kläger), wenn keine besonderen Verdachtsgrunde vorliegen, dem Vertreter hinsichtlich seiner tatsächlichen Angaben über den Umfang seiner Vollmacht trauen durfte". Mag man auch diesen Satz, obwohl die österreichische Rechtsprechung bei der Lösung des Problems des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand vielfach sehr weit geht (ZBl. 1933 S. 948), nicht grundsätzlich in jedem Falle unterstellen können, so muß das Verhalten des Geschäftsherrn bei jedem konkreten Sachverhalt unter genauer Würdigung aller begleitenden Umstände geprüft werden.Das Schrifttum in Klangs Kommentar, 1. Aufl. zu Paragraph 1016, S. 830, besagt, daß Vertrauen auf den äußeren Tatbestand müsse seine Grundlagen in einer ausdrücklich konkludenten Willensäußerung des Vollmachtgebers haben, die diesen äußeren Tatbestand schaffe und die Überzeugung des Dritten von dem Vorhandensein dieser Vertretungsmacht begrunde. Es müsse also der Vollmachtgeber mitgewirkt haben, dieses Vertrauen auf den äußeren Tatbestand zu schaffen. Der Oberste Gerichtshof ist im konkreten Fall der Ansicht, daß dieses Vertrauen auf den äußeren Tatbestand dadurch gebildet wurde, daß das sonst für derartige Geschäfte zuständige Organ des Stiftes seinen Hofmeister mit der Durchführung aller Pferde- (oder anderen) Geschäfte beauftragte, aber nichts in der Richtung unternahm, für Dritte erkennbar klarzustellen, daß der Hofmeister wohl derartige Geschäfte abschließen und auch Gelder aus diesen Geschäften in Empfang nehmen dürfe, daß er aber einen einmal ausgehandelten oder gar im Urteilswege festgestellten Betrag allein nicht mehr abändern dürfe. Die beklagte Partei ließ - nach außen - derartige Pferdegeschäfte nur durch den Hofmeister des Stiftes abwickeln. Es liegt gerade im vorliegenden Falle der Gedanke nahe, im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, GH. 1917 S. 167, zu sagen, "daß der Dritte (Kläger), wenn keine besonderen Verdachtsgrunde vorliegen, dem Vertreter hinsichtlich seiner tatsächlichen Angaben über den Umfang seiner Vollmacht trauen durfte". Mag man auch diesen Satz, obwohl die österreichische Rechtsprechung bei der Lösung des Problems des Vertrauens auf den äußeren Tatbestand vielfach sehr weit geht (ZBl. 1933 S. 948), nicht grundsätzlich in jedem Falle unterstellen können, so muß das Verhalten des Geschäftsherrn bei jedem konkreten Sachverhalt unter genauer Würdigung aller begleitenden Umstände geprüft werden.
Diese Untersuchung führt aber dazu, daß es zu weit führen würde, den Kläger hinsichtlich des Unterschiedes, den er nach der Meinung des Berufungsgerichtes zwischen dem Pferdegeschäft und der Judikatschuld über ein solches Geschäft machen sollte, darauf zu verweisen, daß im Prozesse ein Rechtsanwalt vertreten habe und nicht der Hofmeister Pater A. Dies geht schon deshalb nicht, weil bisher dem Kläger bei den Geschäften mit der beklagten Partei von dieser niemand anderer als der Pater Hofmeister gegenübergestellt wurde. Der Kläger mußte beim Vergleich auch in der Frage der Kosten deshalb keine Bedenken tragen, weil im Rechtsstreite vom Prozeßvertreter der beklagten Partei das Pfandrecht nach § 19a RAO. nicht geltend gemacht wurde. Auch im vorliegenden Prozeß war auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes aus dem Exekutionstitelprozesse nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RZ. 1937 S. 518). Schließlich muß dem Kläger auch der Grundsatz zugute gehalten werden, daß die Kosten (von den Zinsen gilt dies ohne Frage) nicht Kosten des Rechtsanwaltes, sondern Kosten der Partei, das ist im vorliegenden Fall des Stiftes, sind. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, mußten dem Kläger keine neuerlichen Bedenken entstehen, wenn der Hofmeister des Stiftes ihm bei der Anschneidung der Kostenfrage die Antwort gab, das gehe ihn (Kläger) nichts an, das sei Sache des Stiftes. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Kläger in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr gehandelt habe, wenn er einen Generalvergleich mit dem Hofmeister der beklagten Partei abgeschlossen hat, vielmehr hat unter diesen Umständen es der Vertreter (Vollmachtsträger) dem Vertretenen (Vollmachtsgeber) gegenüber allein zu verantworten, wenn er beim Vergleich über eine Judikatschuld seine Vollmacht überschritten hat. Aus diesen Erwägungen war daher der Revision stattzugeben und in Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles das der ersten Instanz wiederherzustellen.Diese Untersuchung führt aber dazu, daß es zu weit führen würde, den Kläger hinsichtlich des Unterschiedes, den er nach der Meinung des Berufungsgerichtes zwischen dem Pferdegeschäft und der Judikatschuld über ein solches Geschäft machen sollte, darauf zu verweisen, daß im Prozesse ein Rechtsanwalt vertreten habe und nicht der Hofmeister Pater A. Dies geht schon deshalb nicht, weil bisher dem Kläger bei den Geschäften mit der beklagten Partei von dieser niemand anderer als der Pater Hofmeister gegenübergestellt wurde. Der Kläger mußte beim Vergleich auch in der Frage der Kosten deshalb keine Bedenken tragen, weil im Rechtsstreite vom Prozeßvertreter der beklagten Partei das Pfandrecht nach Paragraph 19 a, RAO. nicht geltend gemacht wurde. Auch im vorliegenden Prozeß war auf das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwaltes aus dem Exekutionstitelprozesse nicht von Amts wegen Bedacht zu nehmen (RZ. 1937 S. 518). Schließlich muß dem Kläger auch der Grundsatz zugute gehalten werden, daß die Kosten (von den Zinsen gilt dies ohne Frage) nicht Kosten des Rechtsanwaltes, sondern Kosten der Partei, das ist im vorliegenden Fall des Stiftes, sind. Unter diesem Gesichtspunkte betrachtet, mußten dem Kläger keine neuerlichen Bedenken entstehen, wenn der Hofmeister des Stiftes ihm bei der Anschneidung der Kostenfrage die Antwort gab, das gehe ihn (Kläger) nichts an, das sei Sache des Stiftes. Es kann daher nicht gesagt werden, daß der Kläger in jeder Hinsicht auf eigene Gefahr gehandelt habe, wenn er einen Generalvergleich mit dem Hofmeister der beklagten Partei abgeschlossen hat, vielmehr hat unter diesen Umständen es der Vertreter (Vollmachtsträger) dem Vertretenen (Vollmachtsgeber) gegenüber allein zu verantworten, wenn er beim Vergleich über eine Judikatschuld seine Vollmacht überschritten hat. Aus diesen Erwägungen war daher der Revision stattzugeben und in Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles das der ersten Instanz wiederherzustellen.