Aus der Begründung:
Es entspricht ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 31 524, 31 069, 22 055; JBl. 1964, 517; RZ 1964, 200; EvBl. 1952/411; SZ 9/39) und einhelliger Lehre (Klang in seinem Komm[2] III 1111, 1113, 1116; Ehrenzweig[2] I/2, 154; Koziol-Welser[6] II 42; Bachofner-Kastner, JBl. 1972, 7; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu § 835), daß der Minderheit in der Eigentumsgemeinschaft nur die in den §§ 834, 835 ABGB vorgesehenen Schutzmittel zustehen und daß sie daher nicht die Befugnis hat, die Entscheidung des Richters zur Durchsetzung einer von ihr gewünschten, von der Mehrheit abgelehnten Maßnahme zu erwirken. Dies gilt sowohl für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung iS des § 833 ABGB als auch für wichtige Veränderungen iS des § 834 ABGB (MietSlg. 22 055, 20 062). Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist die Anrufung des Richters nur dann vorgesehen, wenn die Mehrheit eine Änderung durchsetzen will. In diesem Fall steht der überstimmten Minderheit bei beschlossenen Maßnahmen iS des § 834 ABGB gemäß § 835 ABGB das Recht zu, durch den Richter entscheiden zu lassen, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Weitergehende Minderheitsrechte stehen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderbestimmung Miteigentümern zu, die auch Wohnungseigentümer sind (§ 15 WEG 1975), da das Wohnungseigentumsgesetz 1975 das "Recht der Mehrheit auf unzweckmäßige Verwaltung" (so Zingher, MietG[17] 291 Anm. 1; vgl. Meinhart, WEG 1975, 121) beseitigte.Es entspricht ständiger Rechtsprechung (MietSlg. 31 524, 31 069, 22 055; JBl. 1964, 517; RZ 1964, 200; EvBl. 1952/411; SZ 9/39) und einhelliger Lehre (Klang in seinem Komm[2] römisch drei 1111, 1113, 1116; Ehrenzweig[2] I/2, 154; Koziol-Welser[6] römisch zwei 42; Bachofner-Kastner, JBl. 1972, 7; Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz. 2 zu Paragraph 835,), daß der Minderheit in der Eigentumsgemeinschaft nur die in den Paragraphen 834, 835, ABGB vorgesehenen Schutzmittel zustehen und daß sie daher nicht die Befugnis hat, die Entscheidung des Richters zur Durchsetzung einer von ihr gewünschten, von der Mehrheit abgelehnten Maßnahme zu erwirken. Dies gilt sowohl für Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung iS des Paragraph 833, ABGB als auch für wichtige Veränderungen iS des Paragraph 834, ABGB (MietSlg. 22 055, 20 062). Wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, ist die Anrufung des Richters nur dann vorgesehen, wenn die Mehrheit eine Änderung durchsetzen will. In diesem Fall steht der überstimmten Minderheit bei beschlossenen Maßnahmen iS des Paragraph 834, ABGB gemäß Paragraph 835, ABGB das Recht zu, durch den Richter entscheiden zu lassen, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Weitergehende Minderheitsrechte stehen nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher Sonderbestimmung Miteigentümern zu, die auch Wohnungseigentümer sind (Paragraph 15, WEG 1975), da das Wohnungseigentumsgesetz 1975 das "Recht der Mehrheit auf unzweckmäßige Verwaltung" (so Zingher, MietG[17] 291 Anmerkung 1; vergleiche Meinhart, WEG 1975, 121) beseitigte.
Diese Rechtslage zieht der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel, meint aber, daß es ohnehin die Antragsgegner als Miteigentümermehrheit seien, die durch ihr Untätigbleiben eine nachteilige "Veränderung" der Liegenschaft herbeiführten. Unter "Veränderungen" iS der §§ 834, 835 ABGB sind aber nicht von selbst eintretende natürliche Veränderungen des Zustandes der gemeinschaftlichen Sache, die wie die allmähliche Veränderung des Bewuchses einer Liegenschaft infolge Untätigbleiben der Miteigentümer eintreten, zu verstehen. Das Gesetz meint damit, wie sich aus der Fassung des § 834 ABGB ergibt (vgl. die Worte: "bei ... Veränderungen ..., welche ... vorgeschlagen werden ...") nur aktive Handlungen der Mehrheitsmiteigentümer, durch die Veränderungen des bestehenden Zustandes herbeigeführt werden sollen. Der Antragsteller kann daher die von ihm vorgeschlagenen, von der Mehrheit aber abgelehnten Maßnahmen nicht durchsetzen.Diese Rechtslage zieht der Revisionsrekurswerber nicht in Zweifel, meint aber, daß es ohnehin die Antragsgegner als Miteigentümermehrheit seien, die durch ihr Untätigbleiben eine nachteilige "Veränderung" der Liegenschaft herbeiführten. Unter "Veränderungen" iS der Paragraphen 834, 835, ABGB sind aber nicht von selbst eintretende natürliche Veränderungen des Zustandes der gemeinschaftlichen Sache, die wie die allmähliche Veränderung des Bewuchses einer Liegenschaft infolge Untätigbleiben der Miteigentümer eintreten, zu verstehen. Das Gesetz meint damit, wie sich aus der Fassung des Paragraph 834, ABGB ergibt vergleiche die Worte: "bei ... Veränderungen ..., welche ... vorgeschlagen werden ...") nur aktive Handlungen der Mehrheitsmiteigentümer, durch die Veränderungen des bestehenden Zustandes herbeigeführt werden sollen. Der Antragsteller kann daher die von ihm vorgeschlagenen, von der Mehrheit aber abgelehnten Maßnahmen nicht durchsetzen.
Ein Feststellungsbegehren iS des § 228 ZPO wurde vom Antragsteller nicht erhoben. Sein Feststellungsantrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß das Gericht vor der Entscheidung über die anzuordnenden Maßnahmen Beweise über die Vorfrage aufnehme, welche Bäume wegen ihres Stammumfanges nicht unter das Wr. Baumschutzgesetz fallen und daher entfernt werden dürften. Dieses Begehren ist somit nicht Gegenstand der Sachentscheidung.Ein Feststellungsbegehren iS des Paragraph 228, ZPO wurde vom Antragsteller nicht erhoben. Sein Feststellungsantrag ist vielmehr dahin zu verstehen, daß das Gericht vor der Entscheidung über die anzuordnenden Maßnahmen Beweise über die Vorfrage aufnehme, welche Bäume wegen ihres Stammumfanges nicht unter das Wr. Baumschutzgesetz fallen und daher entfernt werden dürften. Dieses Begehren ist somit nicht Gegenstand der Sachentscheidung.