Dabei ist Folgendes zu erwägen:
1. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist (vgl nur RIS-Justiz RS0044298). Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen.1. Fragen der Vertragsauslegung sind regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, sofern die allgemeinen Auslegungsregeln beachtet wurden und dem Berufungsgericht bei der Vertragsauslegung keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist vergleiche nur RIS-Justiz RS0044298). Dies gilt insbesondere auch für ungewöhnliche Vertragskonstruktionen, die von üblichen Vereinbarungen im Geschäftsverkehr (erheblich) abweichen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte bei der Gemeinschuldnerin die Kreditgewährung nach den ihm bekannten Bedingungen ihres "Finanzierungsdienstes" beantragt, sodass an seiner Stellung als Kreditnehmer - und damit als Hauptschuldner - kein Zweifel bestehen kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kreditverbindlichkeit - und damit auch der gleichzeitig fällig werdende Kaufpreis - bei reibungsloser Abwicklung von der GmbH beglichen werden sollte. Wäre es der Gemeinschuldnerin nicht (auch) darum gegangen, auch den jeweiligen Lieferanten in die Haftung für die Rückzahlung des Kredits einzubeziehen, hätte die Vertragskonstruktion, die die Haftung des Lieferanten als Kreditnehmer und jene der GmbH als Garantin vorsah, gar keinen Sinn gehabt. Dies übersieht der Beklagte, soweit er die Auffassung vertritt, es handle sich um ein bloßes "Scheingeschäft" bzw er sei nur "formal" in den schriftlichen Unterlagen der Gemeinschuldnerin als Kreditnehmer aufgeschienen, "im Zuge der Abwicklung" hätte dann aber an die Stelle seiner Rückzahlungsverpflichtung privativ die Zahlungsverpflichtung der GmbH aus der übernommenen Garantie treten sollen. Was dann mit der gewählten Konstruktion überhaupt bezweckt werden sollte, vermag der Beklagte nicht zu erklären. Seiner Auffassung nach hätte von ihm während der Laufzeit des Kredits mangels Fälligkeit seiner Rückzahlungsverpflichtung nichts verlangt werden dürfen, nach Fälligkeit wäre er infolge einer - aus den maßgeblichen Vertragsbestimmungen in Wahrheit jedoch nicht ableitbaren - privativen Schuldübernahme durch die GmbH frei. Folgte man der Argumentation des Revisionswerbers, so hätte er in die Vertragskonstruktion mangels einer realisierbaren Haftung gar nicht eingebunden werden müssen; vielmehr hätte es ausgereicht, den Kredit unmittelbar der GmbH zu gewähren.
In der Auffassung des Gerichts zweiter Instanz, die GmbH habe nur neben dem Beklagten eine Haftung als Garantin übernommen, ohne dass die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers dadurch beseitigt worden wäre, kann eine bedenkliche Fehlbeurteilung nicht gesehen werden. Damit gehen auch alle Erörterungen in der Revision über die Zuordnung des vereinbarungsgemäß geführten Lieferantensammelverrechnungskontos ins Leere. Dem Vorwurf des Beklagten, auf den "erklärten Willen der Parteien bei Vertragsabschluss" sei unzureichend Bedacht genommen worden, ist entgegenzuhalten, dass nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen die vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und der Gemeinschuldnerin ausschließlich auf schriftlichem Wege zustande gekommen sind und nicht zu sehen ist, inwieweit darüber hinaus ein - übereinstimmender und vom Vertragstext abweichender - Vertragswille geäußert worden sein sollte.
Unverständlich ist der Hinweis auf die Bestimmung des § 377 HGB. Eine Sittenwidrigkeit kann in der Geltendmachung offener Kreditverbindlichkeiten erstmals einige Zeit nach Fälligkeit nicht erblickt werden. Mit der Möglichkeit, seine Kreditverbindlichkeit jedenfalls im Ergebnis um jenen Betrag zu verringern, den die Gemeinschuldnerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unmittelbar von der GmbH erhalten hätte, sind die Interessen des Beklagten hinreichend geschützt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die der Kreditgewährung zugrunde liegende Vereinbarung als sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.Unverständlich ist der Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 377, HGB. Eine Sittenwidrigkeit kann in der Geltendmachung offener Kreditverbindlichkeiten erstmals einige Zeit nach Fälligkeit nicht erblickt werden. Mit der Möglichkeit, seine Kreditverbindlichkeit jedenfalls im Ergebnis um jenen Betrag zu verringern, den die Gemeinschuldnerin bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt unmittelbar von der GmbH erhalten hätte, sind die Interessen des Beklagten hinreichend geschützt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die der Kreditgewährung zugrunde liegende Vereinbarung als sittenwidrig oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren.
2. Angesichts der besonderen Vertragskonstruktion hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Gemeinschuldnerin wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten davon zu verständigen, dass die ihr sicherungsweise abgetretene Kaufpreisforderung bei Fälligkeit nicht beglichen worden ist, weil die Position und Interessenlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt durchaus mit der eines Interzedenten vergleichbar sei. In sinngemäßer Anwendung des § 1364 zweiter Satz ABGB hätte die Gemeinschuldnerin den Beklagten davon informieren müssen, dass die GmbH - entgegen dem vorgesehenen Lauf der Dinge - die zur Tilgung des Finanzierungsbriefs zu verwendende Zahlung innerhalb der Laufzeit des Finanzierungsbriefs nicht geleistet hatte.2. Angesichts der besonderen Vertragskonstruktion hat das Berufungsgericht die Auffassung vertreten, die Gemeinschuldnerin wäre verpflichtet gewesen, den Beklagten davon zu verständigen, dass die ihr sicherungsweise abgetretene Kaufpreisforderung bei Fälligkeit nicht beglichen worden ist, weil die Position und Interessenlage des Beklagten zu diesem Zeitpunkt durchaus mit der eines Interzedenten vergleichbar sei. In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB hätte die Gemeinschuldnerin den Beklagten davon informieren müssen, dass die GmbH - entgegen dem vorgesehenen Lauf der Dinge - die zur Tilgung des Finanzierungsbriefs zu verwendende Zahlung innerhalb der Laufzeit des Finanzierungsbriefs nicht geleistet hatte.
Diese Rechtsauffassung erscheint unter den gegebenen Umständen nicht bedenklich. Eine abschließende Beurteilung ist allerdings deshalb nicht erforderlich, weil auch ein (schuldhaftes) Fehlverhalten der Gemeinschuldnerin rechtlich nur dann von Bedeutung wäre, wenn dieses zugleich zu einem Nachteil im Vermögen des Beklagten geführt hätte. In diesem Zusammenhang vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, der Beklagte habe zu einem ihm verursachten Nachteil keine ausreichenden Behauptungen aufgestellt. Sein Vorbringen, er hätte bei umgehender Verständigung vom Zahlungsverzug der GmbH die Möglichkeit gehabt, bei dieser "für die Einbringlichkeit zu intervenieren" (die weitere Behauptung der Möglichkeit der Rücknahme der Ware wird im Revisionsverfahren nicht mehr aufrecht erhalten), könne einen Schadenersatzanspruch nicht begründen, weil er nicht einmal behauptet habe, die GmbH hätte im Falle seiner nicht näher konkretisierten Intervention die Finanzierungsbriefe abgedeckt.
Da die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden kann, ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0037780, 1 Ob 83/03t). In der Auffassung des das Berufungsgerichts, die bloße Behauptung der Möglichkeit einer Intervention zur Bewirkung der Zahlung könne die Behauptung, dass bei einer solchen Intervention eine Zahlung auch tatsächlich erfolgt wäre, nicht ersetzen, kann keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dass ihm keine ausreichende Möglichkeit gewährt worden sei, sein Vorbringen schlüssig zu stellen, rügt der Revisionswerber nicht.Da die Schlüssigkeit von Prozessbehauptungen nur anhand des konkreten Vorbringens im Einzelfall geprüft werden kann, ist deren Beurteilung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (siehe dazu nur RIS-Justiz RS0037780, 1 Ob 83/03t). In der Auffassung des das Berufungsgerichts, die bloße Behauptung der Möglichkeit einer Intervention zur Bewirkung der Zahlung könne die Behauptung, dass bei einer solchen Intervention eine Zahlung auch tatsächlich erfolgt wäre, nicht ersetzen, kann keine erhebliche Fehlbeurteilung gesehen werden, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte. Dass ihm keine ausreichende Möglichkeit gewährt worden sei, sein Vorbringen schlüssig zu stellen, rügt der Revisionswerber nicht.
4. Soweit sich der Beklagte in diesem Zusammenhang mit Fragen der Beweislast beschäftigt, übersieht er, dass sich Beweislastfragen gar nicht gestellt haben, hat doch das Berufungsgericht die Notwendigkeit eines Beweisverfahrens bereits wegen der nicht ausreichend schlüssigen Prozessbehauptungen verneint. Im Übrigen hätte den Beklagten die Beweislast dafür getroffen, dass ihm und bejahendenfalls inwieweit ihm durch das Fehlverhalten der Gemeinschuldnerin ein Vermögensnachteil erwachsen ist, ist der Beweis des Schadenseintritts und dessen Ausmaß doch jedenfalls Sache des (angeblich) Geschädigten.
Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Rsp und Lehre den Bürgen (auch) die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, im Rahmen des § 1364 zweiter Satz ABGB den Bürgen trifft (SZ 61/235 = RdW 1987, 370 = ÖBA 1987/62, 8 Ob 119/97a; Gamerith in Rummel3 II/3, § 1364 ABGB Rz 4 mwN). Die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung 7 Ob 605/95, nach der der Gläubiger den Beweis zu erbringen habe, dass die Mithaftung des einem Ausfallsbürgen vergleichbaren Mitschuldners auch ohne die feststehende Verletzung ihrer Verpflichtung zur vordringlichen Verwertung einer dinglichen Sicherheit nicht aktualisiert worden wäre, betrifft - ebenso wie die in der genannten Entscheidung zitierte Vorentscheidung 6 Ob 587/86= ÖBA 1988, 721, in der übrigens die Beweislast dafür, dass die vorgesehene Pfandhaftung volle Deckung geboten hätte, dem Bürgen zugewiesen wurde, - eine ganz andere Fallkonstellation, nämlich die Vereinbarung, bestimmte Realsicherheiten zuerst (und unverzüglich) zu verwerten. Bei dinglichen Sicherheiten ist ein (erheblicher) Wertverlust, der den Sicherungszweck berücksichtigt, auch weit weniger zu befürchten als der Eintritt der Vermögenslosigkeit eines Personalschuldners.Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach Rsp und Lehre den Bürgen (auch) die Beweislast für den Kausalverlauf, nämlich dafür, dass bei Einhaltung der dem Bürgen gegenüber gebotenen Sorgfalt an den Gläubiger Zahlung geleistet worden wäre, im Rahmen des Paragraph 1364, zweiter Satz ABGB den Bürgen trifft (SZ 61/235 = RdW 1987, 370 = ÖBA 1987/62, 8 Ob 119/97a; Gamerith in Rummel3 II/3, Paragraph 1364, ABGB Rz 4 mwN). Die in der Revision ins Treffen geführte Entscheidung 7 Ob 605/95, nach der der Gläubiger den Beweis zu erbringen habe, dass die Mithaftung des einem Ausfallsbürgen vergleichbaren Mitschuldners auch ohne die feststehende Verletzung ihrer Verpflichtung zur vordringlichen Verwertung einer dinglichen Sicherheit nicht aktualisiert worden wäre, betrifft - ebenso wie die in der genannten Entscheidung zitierte Vorentscheidung 6 Ob 587/86= ÖBA 1988, 721, in der übrigens die Beweislast dafür, dass die vorgesehene Pfandhaftung volle Deckung geboten hätte, dem Bürgen zugewiesen wurde, - eine ganz andere Fallkonstellation, nämlich die Vereinbarung, bestimmte Realsicherheiten zuerst (und unverzüglich) zu verwerten. Bei dinglichen Sicherheiten ist ein (erheblicher) Wertverlust, der den Sicherungszweck berücksichtigt, auch weit weniger zu befürchten als der Eintritt der Vermögenslosigkeit eines Personalschuldners.
5. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers und des Berufungsgerichts ist es im vorliegenden Fall auch unerheblich, ob die der Gemeinschuldnerin vorzuwerfende Verletzung ihrer Sorgfalts- und Informationspflichten im Falle einer dadurch bewirkten Schädigung des Beklagten als bloße Obliegenheitsverletzung zu einem Anspruchsverlust oder aber als Verletzung einer echten Rechtspflicht zu einem Schadenersatzanspruch des Geschützten geführt hätte. Wie schon Iro (in seiner Glosse zu ÖBA 1988, 723) darlegte, handelt es sich dabei primär um eine konstruktive Frage, weil beide Varianten in der Regel zu entsprechenden Ergebnissen führen. Auch bei Qualifizierung als Obliegenheitsverletzung werde der Bürge nur insofern (richtig: insoweit) befreit, als der Gläubiger sonst die Forderung hereingebracht hätte (ebenso 8 Ob 3/91; 7 Ob 605/95). Hat aber der Beklagte nicht einmal behauptet, die Gemeinschuldnerin hätte bei unverzüglicher Information - und entsprechender Einwirkung des Beklagten auf die Garantin - von der GmbH Zahlung erlangt, so kommt auch der Anspruchsverlust (bzw eine Anspruchsminderung) wegen einer Obliegenheitsverletzung nicht in Betracht, weil die Kausalität der Unterlassung der Gläubigerin für einen Vermögensnachteil des Beklagten nicht dargetan wurde.
6. Bei seinen Ausführungen zu einer angeblichen konzernmäßigen Verflechtung der Gemeinschuldnerin und der GmbH geht der Revisionswerber nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus. Der bloße Umstand, dass eine Person gleichzeitig Mitglied des Aufsichtsrats der Muttergesellschaft der GmbH und Vorstandsmitglied der Gemeinschuldnerin gewesen sein mag, reicht zur Beurteilung als Konzern nicht aus. Im Übrigen ist die Rechtsrüge insoweit auch nicht gesetzmäßig ausgeführt, als unerörtert bleibt, warum im Falle einer konzernmäßigen Verflechtung die Geltendmachung der Klageforderung als "unzulässig und rechtsmissbräuchlich" angesehen werden müsste.
Gemäß den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.Gemäß den Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, ZPO ist der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Kosten seiner Revisionsbeantwortung zu ersetzen, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.