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Entscheidung 1 Ob 82/05y×

Entscheidung 1 Ob 82/05y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob82/05y

Entscheidungsdatum

24.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ignaz S*****, 2. Maria S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz H*****,

2) Theresia H*****, beide *****, 3) Johann S*****, 4) Anneliese L*****, 5) Dipl. Ing. Friedrich L*****, beide *****, und 6) Roman E*****, die erst- bis viertbeklagte und die sechstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, die fünftbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 14.389,22 sA und Rechnungslegung (Streitwert EUR 1.453,46), infolge ordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2004, GZ 3 R 115/04h-44, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. April 2004, GZ 1 Cg 208/01f-38, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die in den Revisionen der beklagten Parteien gegen das Mitglied des Berufungssenats Dr. Brigitta H***** gestellten Ablehnungsanträge unterbrochen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge der beklagten Parteien zugeleitet.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren der Kläger mit Teilurteil statt und sprach mit Zwischenurteil aus, dass deren Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beklagten lehnten in ihren Revisionen das Mitglied des Berufungssenats Dr. Brigitta H***** ab.

Rechtliche Beurteilung

Die Akten sind dem Berufungsgericht zuzuleiten.

Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 26/02h aus, dass die Ablehnung eines Richters auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, jedoch nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig sei. Seien dem Ablehnungswerber erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt geworden, die die Ablehnung eines Richters der Vorinstanz rechtfertigen könnten, so seien sie mit Ablehnungsantrag, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden dürfe, geltend zu machen. Diesfalls sei das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch den zuständigen Senat der Vorinstanz zu unterbrechen. Den in Teilen des Schrifttums vertretenen Ansichten, die Ablehnung erfordere im erörterten Fall einen "besonderen Antrag" an die Vorinstanz oder sie sei nur mehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens möglich, sodass über den Antrag nicht der Ablehnungssenat der Vorinstanz zu entscheiden habe, sei - unter Hinweis auf eine gegenteilige Auffassung im Schrifttum und auf den Wortlaut des Paragraph 23, JN - nicht beizutreten. Diese Sicht der Rechtslage ist fortzuschreiben (so jüngst auch 1 Ob 91/05x).

Das Revisionsverfahren ist somit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge durch den zuständigen Senat des Berufungsgerichts zu unterbrechen, weil die Erledigung der Revisionen zuallererst von der Entscheidung über die Ablehnungsanträge abhängt. Die Akten sind dem Berufungsgericht zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu übermitteln.

Anmerkung

E77433 1Ob82.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00082.05Y.0524.000

Dokumentnummer

JJT_20050524_OGH0002_0010OB00082_05Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0010945 Rechtssatz 23.02.1993Zivilrecht
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RS0010947 Rechtssatz 13.11.1985Zivilrecht
Sinn und Zweck der publizianischen Klage ist aber vor allem auch der Schutz des "werdenden Eigentums", also insbesondere der Schutz des sogenannten Ersitzungsbesitzers, das ist derjenige, dem ein gültiger und tauglicher Rechtsgrund zum Erwerb und ein schon …
RS0019930 Rechtssatz 04.07.1953Zivilrecht
Wer eine fremde Sache ohne Rechtsgrund benützt, hat dafür Entgelt zu leisten.
RS0106851 Rechtssatz 16.12.1996Zivilrecht
Der Rechnungslegungsanspruch gemäß Art XLII Abs 1 erster Fall EGZPO steht an sich jedem zu, der gegen einen ihm aus materiellrechtlichen Gründen zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erheblichen Schwierigkei …
RS0110732 Rechtssatz 29.09.1998Zivilrecht
Ein Bereicherungsgläubiger, der die condictio causa finita erhebt und Ansprüche gemäß § 335 ABGB geltend macht, hat einen Rechnungslegungsanspruch, zumal der unredliche Besitzer ein unechter Geschäftsführer ohne Auftrag ist.
RS0120588 Rechtssatz 31.01.2006Zivilrecht
Die publizianische Klage dient ganz allgemein dem relativen Schutz rechtmäßiger Erwerber von Sachen oder Rechten. Solche Personen müssen lediglich ihr im Verhältnis zu dem in Anspruch Genommenen besseres Recht beweisen. Nach einem Eingriff in ihr relatives …
RS0120589 Rechtssatz 31.01.2006Zivilrecht
Einem Fischereiberechtigten als Gläubiger eines Verwendungsanspruchs durch Wertersatz steht gegen den Bereicherten analog § 1039 ABGB ein Rechnungslegungsanspruch zu.
RS0120590 Rechtssatz 31.01.2006Zivilrecht
Nach § 1 Abs 3 Oö FischereiG ist das Fischereirecht ein dingliches, nicht notwendig mit dem Eigentum an einer Liegenschaft verbundenes Recht; es ist somit nicht notwendigerweise eine Grunddienstbarkeit (vgl so schon 1 Ob 2003/96g).