Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Ignaz S*****, 2. Maria S*****, beide *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Dartmann und Dr. Haymo Modelhart, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1) Franz H*****,
2) Theresia H*****, beide *****, 3) Johann S*****, 4) Anneliese L*****, 5) Dipl. Ing. Friedrich L*****, beide *****, und 6) Roman E*****, die erst- bis viertbeklagte und die sechstbeklagte Partei vertreten durch Dr. Jürgen Nowotny, Rechtsanwalt in Linz, die fünftbeklagte Partei vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen EUR 14.389,22 sA und Rechnungslegung (Streitwert EUR 1.453,46), infolge ordentlicher Revisionen der beklagten Parteien gegen das Teil- und Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2004, GZ 3 R 115/04h-44, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. April 2004, GZ 1 Cg 208/01f-38, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Revisionsverfahren wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die in den Revisionen der beklagten Parteien gegen das Mitglied des Berufungssenats Dr. Brigitta H***** gestellten Ablehnungsanträge unterbrochen.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz mit dem Auftrag zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge der beklagten Parteien zugeleitet.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren der Kläger mit Teilurteil statt und sprach mit Zwischenurteil aus, dass deren Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Beklagten lehnten in ihren Revisionen das Mitglied des Berufungssenats Dr. Brigitta H***** ab.
Rechtliche Beurteilung
Die Akten sind dem Berufungsgericht zuzuleiten.
Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 26/02h aus, dass die Ablehnung eines Richters auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, jedoch nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig sei. Seien dem Ablehnungswerber erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt geworden, die die Ablehnung eines Richters der Vorinstanz rechtfertigen könnten, so seien sie mit Ablehnungsantrag, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden dürfe, geltend zu machen. Diesfalls sei das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch den zuständigen Senat der Vorinstanz zu unterbrechen. Den in Teilen des Schrifttums vertretenen Ansichten, die Ablehnung erfordere im erörterten Fall einen "besonderen Antrag" an die Vorinstanz oder sie sei nur mehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens möglich, sodass über den Antrag nicht der Ablehnungssenat der Vorinstanz zu entscheiden habe, sei - unter Hinweis auf eine gegenteilige Auffassung im Schrifttum und auf den Wortlaut des § 23 JN - nicht beizutreten. Diese Sicht der Rechtslage ist fortzuschreiben (so jüngst auch 1 Ob 91/05x).Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 1 Ob 26/02h aus, dass die Ablehnung eines Richters auch noch nach Schluss der Verhandlung und nach Urteilsfällung, jedoch nicht mehr nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptverfahrens zulässig sei. Seien dem Ablehnungswerber erst im Rechtsmittelverfahren Gründe bekannt geworden, die die Ablehnung eines Richters der Vorinstanz rechtfertigen könnten, so seien sie mit Ablehnungsantrag, der auch in den Rechtsmittelschriftsatz aufgenommen werden dürfe, geltend zu machen. Diesfalls sei das Rechtsmittelverfahren bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag durch den zuständigen Senat der Vorinstanz zu unterbrechen. Den in Teilen des Schrifttums vertretenen Ansichten, die Ablehnung erfordere im erörterten Fall einen "besonderen Antrag" an die Vorinstanz oder sie sei nur mehr im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens möglich, sodass über den Antrag nicht der Ablehnungssenat der Vorinstanz zu entscheiden habe, sei - unter Hinweis auf eine gegenteilige Auffassung im Schrifttum und auf den Wortlaut des Paragraph 23, JN - nicht beizutreten. Diese Sicht der Rechtslage ist fortzuschreiben (so jüngst auch 1 Ob 91/05x).
Das Revisionsverfahren ist somit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnungsanträge durch den zuständigen Senat des Berufungsgerichts zu unterbrechen, weil die Erledigung der Revisionen zuallererst von der Entscheidung über die Ablehnungsanträge abhängt. Die Akten sind dem Berufungsgericht zur Entscheidung über die Ablehnungsanträge zu übermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00082.05Y.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20050524_OGH0002_0010OB00082_05Y0000_000