Aus den Entscheidungsgründen:
In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß § 403 ABGB. neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen anerkennt, während sowohl nach den §§ 1036 ff. ABGB. wie nach § 1043 ABGB. allein ein Aufwandersatz vorgesehen ist. Daß diese Einschränkung im § 403 ABGB. vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich daraus, daß in den ähnlichen Fällen vom Gesetz eine Belohnung nicht gewährt wird, aber auch aus den Ausführungen Zeillers in seinem Kommentar, der zu § 403 ausführt, daß sich diese Vorschrift nur auf die Rettung beweglicher Sachen beziehe, während auf die Rettung unbeweglicher Sachen die §§ 1037 bis 1042 ABGB. anzuwenden seien (II/1 S. 187), und als Beispiele der Geschäftsführung im Notfall nach § 1036 ABGB. Hilfeleistung bei Einsturz oder Brand eines Hauses in Abwesenheit des Eigentümers anführt (III/1 S. 318). Dies stimmt auch mit der herrschenden Lehre überein (vgl. Klangs Komm. 2. Aufl. zu § 403 ABGB. und Swoboda in Klangs Komm. 1. Aufl. zu § 1036 S. 877 ff. und:In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß Paragraph 403, ABGB. neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen anerkennt, während sowohl nach den Paragraphen 1036, ff. ABGB. wie nach Paragraph 1043, ABGB. allein ein Aufwandersatz vorgesehen ist. Daß diese Einschränkung im Paragraph 403, ABGB. vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich daraus, daß in den ähnlichen Fällen vom Gesetz eine Belohnung nicht gewährt wird, aber auch aus den Ausführungen Zeillers in seinem Kommentar, der zu Paragraph 403, ausführt, daß sich diese Vorschrift nur auf die Rettung beweglicher Sachen beziehe, während auf die Rettung unbeweglicher Sachen die Paragraphen 1037 bis 1042 ABGB. anzuwenden seien (II/1 S. 187), und als Beispiele der Geschäftsführung im Notfall nach Paragraph 1036, ABGB. Hilfeleistung bei Einsturz oder Brand eines Hauses in Abwesenheit des Eigentümers anführt (III/1 S. 318). Dies stimmt auch mit der herrschenden Lehre überein vergleiche Klangs Komm. 2. Aufl. zu Paragraph 403, ABGB. und Swoboda in Klangs Komm. 1. Aufl. zu Paragraph 1036, S. 877 ff. und:
Das österr. ABGB. 2. Aufl. III S. 261). Swoboda erklärt ausdrücklich, daß dem Geschäftsführer ohne Auftrag nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen im Gegensatz zu § 1036 ABGB. eine Belohnung zustehe (Klangs Komm. 1. Aufl. zu § 1036 S. 880, Das österr. ABGB. 2. Aufl. II S. 257). Eine Ausdehnung des § 403 ABGB. bzw. eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich. Für die Annahme einer Lücke im Gesetz liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Die gesetzliche Regelung und die Ausführungen Zeillers ergeben vielmehr, daß der Belohnungsanspruch vom Gesetzgeber bewußt auf die Rettung beweglicher Sachen trotz Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Rettung von Häusern vor dem Untergang eingeschränkt wurde. Übrigens ist es natürlich auch schon vor der Entstehung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgekommen, daß Häuser bei Kriegen zerstört wurden. Daß die Belohnung auch für bewegliche Sachen, die nicht Zubehör der Werke waren, verlangt wird, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, der im Gegenteil in seiner Klage nachzuweisen versuchte, daß eine Belohnung im Sinne der §§ 403, 1043 ABGB. für die Rettung unbeweglicher Sachen gebühre. Auch bei der Verhandlung vom 20. Dezember 1953 war nur vom "Werk" und den "industriellen Anlagen" die Rede.Das österr. ABGB. 2. Aufl. römisch drei S. 261). Swoboda erklärt ausdrücklich, daß dem Geschäftsführer ohne Auftrag nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen im Gegensatz zu Paragraph 1036, ABGB. eine Belohnung zustehe (Klangs Komm. 1. Aufl. zu Paragraph 1036, S. 880, Das österr. ABGB. 2. Aufl. römisch zwei S. 257). Eine Ausdehnung des Paragraph 403, ABGB. bzw. eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich. Für die Annahme einer Lücke im Gesetz liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Die gesetzliche Regelung und die Ausführungen Zeillers ergeben vielmehr, daß der Belohnungsanspruch vom Gesetzgeber bewußt auf die Rettung beweglicher Sachen trotz Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Rettung von Häusern vor dem Untergang eingeschränkt wurde. Übrigens ist es natürlich auch schon vor der Entstehung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgekommen, daß Häuser bei Kriegen zerstört wurden. Daß die Belohnung auch für bewegliche Sachen, die nicht Zubehör der Werke waren, verlangt wird, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, der im Gegenteil in seiner Klage nachzuweisen versuchte, daß eine Belohnung im Sinne der Paragraphen 403, 1043, ABGB. für die Rettung unbeweglicher Sachen gebühre. Auch bei der Verhandlung vom 20. Dezember 1953 war nur vom "Werk" und den "industriellen Anlagen" die Rede.