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Entscheidung 1 Ob 835/54×

Entscheidung 1 Ob 835/54

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

1Ob835/54

Entscheidungsdatum

03.11.1954

Kopf

SZ 27/279

Spruch

Keine Ausdehnung des Paragraph 403, ABGB. auf die Rettung unbeweglicher Sachen.

Entscheidung vom 3. November 1954, 1 Ob 835/54.

römisch eins. Instanz: Kreisgericht Wels; römisch zwei. Instanz: Oberlandesgericht Linz.

Text

Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung einer Belohnung im Ausmaße von 3% des Wertes der von ihm angeblich vor der Vernichtung geretteten L-Werke, das sind 3.000.000 S, unter Hinweis auf die Paragraphen 403, 1043, ABGB. in Verbindung mit den Paragraphen 6 und 7 ABGB., da Paragraph 403, ABGB auf die Rettung unbeweglicher Sachen analog anzuwenden sei, bzw. die Belohnung im Sinne der Paragraphen 6, 7, ABGB. gebühre.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab.

Der Kläger schränkte in seiner Berufung sein Begehren auf 500.000 S ein.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstrichterliche Urteil mit der Begründung, Paragraph 403, ABGB. sehe einen Bergelohn nur für die Rettung beweglicher Sachen vor und derjenige, der von einer unbeweglichen fremden Sache einen Schaden abwende, sei als Geschäftsführer ohne Auftrag zu behandeln. Paragraph 1043, ABGB. sei nicht anzuwenden, da der Kläger in seiner Klage nicht behaupte, zur Rettung der Fabriksanlagen der Beklagten sein Eigentum aufgeopfert zu haben und den Klagsbetrag auch nicht als Entschädigung dafür begehre. Für die Rettung unbeweglicher Sachen sehe das Gesetz bloß den Ersatz des dabei aufgeopferten Eigentums, nicht aber eine Belohnung vor. Es sei keine Gesetzeslücke gegeben und bestehe kein Anlaß, nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen oder im Wege einer Analogie gemäß Paragraph 7, ABGB. Wege neuer Rechtsfindung zu begehen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, daß Paragraph 403, ABGB. neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen anerkennt, während sowohl nach den Paragraphen 1036, ff. ABGB. wie nach Paragraph 1043, ABGB. allein ein Aufwandersatz vorgesehen ist. Daß diese Einschränkung im Paragraph 403, ABGB. vom Gesetzgeber gewollt war, ergibt sich daraus, daß in den ähnlichen Fällen vom Gesetz eine Belohnung nicht gewährt wird, aber auch aus den Ausführungen Zeillers in seinem Kommentar, der zu Paragraph 403, ausführt, daß sich diese Vorschrift nur auf die Rettung beweglicher Sachen beziehe, während auf die Rettung unbeweglicher Sachen die Paragraphen 1037 bis 1042 ABGB. anzuwenden seien (II/1 S. 187), und als Beispiele der Geschäftsführung im Notfall nach Paragraph 1036, ABGB. Hilfeleistung bei Einsturz oder Brand eines Hauses in Abwesenheit des Eigentümers anführt (III/1 S. 318). Dies stimmt auch mit der herrschenden Lehre überein vergleiche Klangs Komm. 2. Aufl. zu Paragraph 403, ABGB. und Swoboda in Klangs Komm. 1. Aufl. zu Paragraph 1036, S. 877 ff. und:

Das österr. ABGB. 2. Aufl. römisch drei S. 261). Swoboda erklärt ausdrücklich, daß dem Geschäftsführer ohne Auftrag nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen im Gegensatz zu Paragraph 1036, ABGB. eine Belohnung zustehe (Klangs Komm. 1. Aufl. zu Paragraph 1036, S. 880, Das österr. ABGB. 2. Aufl. römisch zwei S. 257). Eine Ausdehnung des Paragraph 403, ABGB. bzw. eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich. Für die Annahme einer Lücke im Gesetz liegt nicht der geringste Anhaltspunkt vor. Die gesetzliche Regelung und die Ausführungen Zeillers ergeben vielmehr, daß der Belohnungsanspruch vom Gesetzgeber bewußt auf die Rettung beweglicher Sachen trotz Bedachtnahme auf die Möglichkeit der Rettung von Häusern vor dem Untergang eingeschränkt wurde. Übrigens ist es natürlich auch schon vor der Entstehung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorgekommen, daß Häuser bei Kriegen zerstört wurden. Daß die Belohnung auch für bewegliche Sachen, die nicht Zubehör der Werke waren, verlangt wird, geht aus dem Vorbringen des Klägers nicht hervor, der im Gegenteil in seiner Klage nachzuweisen versuchte, daß eine Belohnung im Sinne der Paragraphen 403, 1043, ABGB. für die Rettung unbeweglicher Sachen gebühre. Auch bei der Verhandlung vom 20. Dezember 1953 war nur vom "Werk" und den "industriellen Anlagen" die Rede.

Anmerkung

Z27279

Schlagworte

Bergelohn, bewegliche Sachen, Rettung beweglicher Sachen, Bergelohn, Sachen, Rettung unbeweglicher -

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:0010OB00835.54.1103.000

Dokumentnummer

JJT_19541103_OGH0002_0010OB00835_5400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung