Rechtssatz RS0012008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012008
Entscheidungsdatum
03.11.1954
Rechtssatz
§ 403 ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den §§ 1036 ff ABGB wie nach § 1043 ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des § 403 ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.Paragraph 403, ABGB erkennt neben dem Aufwandersatz einen Belohnungsanspruch ausdrücklich nur für die Rettung fremder beweglicher Sachen zu, während sowohl nach den Paragraphen 1036, ff ABGB wie nach Paragraph 1043, ABGB ein Aufwandersatz allein vorgesehen ist. Eine Ausdehnung des Paragraph 403, ABGB bzw eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf die Rettung unbeweglicher Sachen entgegen dem ausdrücklichen, bewußt einschränkenden, gesetzlichen Wortlaut ist nicht möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0012008
Dokumentnummer
JJR_19541103_OGH0002_0010OB00835_5400000_001