Die Revision ist unzulässig.
1. Eingangs seiner Rechtsausführungen betonte das Berufungsgericht,
Werk- und Kaufvertrag könnten "auch nebeneinander bestehen". Es
gelangte sodann im Licht weiterer Erwägungen zum Ergebnis, das
Erstgericht habe das Bestehen der "Klagsforderung aus dem Titel der
Lizenzkosten ohne Rechtsirrtum bejaht", gleichviel ob beim Vertrag
zwischen den Streitteilen kauf- oder werkvertragliche Elemente
überwögen. Im Kontext mit den folgenden Ausführungen zur zulässigen
Vereinbarung von Teillieferungen stufte das Berufungsgericht das
Vertragsverhältnis der Streitteile letztlich offenkundig als
Verknüpfung eines Kaufvertrags über Standardsoftware (siehe zu diesem
Vertragstypus 7 Ob 94/02b; 5 Ob 504, 505/96 = SZ 70/202) mit einem
Werkvertrag ein, nach dessen Inhalt die klagende Partei "auf Basis"
ihrer Standardsoftware ein "integriertes Informationssystem ... in
den Bereichen Finanzbuchhaltung, Einkauf, Verkauf, Artikelverwaltung"
(auch) durch Programmierung einer "Artikelschnittstelle ... zur
Übernahme von Daten aus anderen Datenbanken" herzustellen hatte. Weil die Vollendung des Werks trotz Leistungsbereitschaft der klagenden Partei "aus ausschließlich der Sphäre der Beklagten zuzurechnenden Umständen" unterblieben sei, dürfe letztere die Zahlung "der offenen Lizenzgebühren" für die Standardsoftware nicht verweigern. Diese Wertung lässt zumindest keine gravierende Verkennung der Rechtslage als Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision erkennen. Jene Fragen, die das Berufungsgericht letztlich bewogen, die ordentliche Revision nachträglich doch zuzulassen, werden nach den Feststellungen der Vorinstanzen über die getroffenen Vereinbarungen und deren Abwicklung lediglich im Zusammenhang mit reinen Fragen der Vertragsauslegung aufgeworfen, ohne dass bei deren Lösung Leitlinien von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung entwickelt werden könnten.
2. Vor dem Hintergrund der soeben referierten - zumindest nicht gravierend unrichtigen - rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts muss nach den getroffenen Feststellungen der Versuch der beklagten Partei scheitern, einen unlösbaren Konnex zwischen der Pflicht zur Zahlung der eingeklagten "Lizenzgebühren" für die gelieferte und installierte Standardsoftware und der Vollendung des Werks "integriertes Informationssystem" herzustellen. Insoweit wendet sich die beklagte Partei zunächst gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Erstgericht sei nach den getroffenen Feststellungen "implizite von der Mangelfreiheit und Brauchbarkeit der (Teil-)Leistung der Klägerin" und damit der Zahlungspflicht der Revisionswerberin "auch für die Lizenzgebühren ausgegangen". Es kann indes den vom Berufungsgericht übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen nicht entnommen werden, dass die von der klagenden Partei gelieferte und installierte Standardsoftware oder weitere erbrachte Teilleistungen mängelbehaftet gewesen seien. Derartige Mängel werden auch in der Revision nicht behauptet. Die beklagte Partei führt vielmehr die unterbliebene Herstellung des "integrierten Informationssystems" als Grund für die Leistungsverweigerung und ihren späteren "Rücktritt" vom Vertrag ins Treffen. Sie ist in diesem Kontext der Ansicht, das Berufungsgericht habe aktenwidrig angenommen, dass die klagende Partei "die geschuldeten Module 'Artikelschnittstelle', 'Dokumentverwaltungssystem' und 'Rechnungsdruck'" geleistet habe. Das Berufungsgericht referierte jedoch an der zitierten Stelle bloß die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen über die tatsächlichen Leistungen der klagenden Partei, und es hielt ferner fest, die beklagte Partei habe ihrer Rechtsrüge nicht den maßgebenden Sachverhalt zugrunde gelegt und die Unterlassung der Aufnahme des "zur Unbrauchbarkeit der von der Klägerin erbrachten (Teil-)Leistung" beantragten Sachverständigenbeweises nicht als Verfahrensmangel gerügt.
3. Letztlich war nur die Lösung der Frage nach der Leistungsbereitschaft der klagenden Partei, das "integrierte Informationssystem" herzustellen, streitentscheidend. Lediglich im Fall deren Verneinung könnte sich die weitere Frage stellen, ob die beklagte Partei allenfalls - trotz der vereinbarten "Zahlungsbedingungen" (auch) für erbrachte Teilleistungen - berechtigt gewesen wäre, die Zahlung der "Lizenzgebühren" für die gelieferte und installierte Standardsoftware zunächst zurückzuhalten und das bestellte Werk "integriertes Informationssystem" letztlich folgenlos abzubestellen und auf diese Weise auch der Zahlungspflicht für die gelieferte und installierte Standardsoftware enthoben zu werden. Das erkennt auch die beklagte Partei. Deshalb bemüht sie sich, die von den Vorinstanzen auf dem Boden getroffener Feststellungen bejahte Leistungsbereitschaft der klagenden Partei zur Vollendung des erörterten Werks in Zweifel zu ziehen. Aus den getroffenen Feststellungen folgt jedoch, dass sich Mitarbeiter der klagenden Partei wiederholt bemühten, die Voraussetzungen für die "weiteren Implementierungsleistungen" zu schaffen. Der Geschäftsführer der beklagten Partei wurde letztlich Ende September/Anfang Oktober 2001 telefonisch erreicht. Er sagte bei diesem Gespräch zu, er werde "sich bei der klagenden Partei wegen der weiteren Implementierungsleistungen melden ..., was er jedoch in der Folge nicht tat". Am 9. 10. 2001 und nochmals am 26. 11. 2001 "versprach" er bloß "die Zahlung der ausständigen Rechnungen". Auch die Zahlung der Rechnungsbeträge unterblieb jedoch, weil die von der beklagten Partei beabsichtigte Leasingfinanzierung des streitverfangenen Rechtsgeschäfts "nicht zustande" gekommen war und sie "nicht über die liquiden Mittel zur fristgerechten Bezahlung der von der klagenden Partei gelegten Rechnungen verfügte". Angesichts dieser Tatsachen ist in der Beurteilung des Berufungsgerichts, die klagende Partei habe den noch ausständigen Teil der vereinbarten Leistungen "aus der Sphäre der Beklagten zuzuordnenden Umständen trotz Leistungsbereitschaft ... nicht erbringen" können, zumindest keine gravierende Fehlbeurteilung zu erblicken. Insbesondere ist - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - nicht zu erkennen, dass die klagende Partei Punkt 6 des Vertrags ("Projektmanagement") verletzt haben könnte, hat doch der Geschäftsführer der beklagten Partei nach entsprechenden Bemühungen der klagenden Partei Ende September/Anfang Oktober 2001 fernmündlich zugesagt, die "weiteren Implementierungsleistungen" gleichsam abzurufen, was jedoch in der Folge unterblieb. Auch Punkt 13 des Vertrags ("Leistungsverzögerung") stützt nicht den Standpunkt der beklagten Partei. Diese Regelung betrifft vereinbarte Termine für die Leistungserbringung und deren "Verschiebung". Der Geschäftsführer der beklagten Partei war dagegen zu einer konkreten Vereinbarung der für die Vollendung des Werks erforderlichen Termine nicht bereit, sondern sagte bloß zu, er werde sich derentwegen bei der klagenden Partei "melden". Angesichts dessen musste die klagende Partei weder schriftlich noch mündlich nachfragen, warum sich der Geschäftsführer der beklagten Partei noch immer nicht "meldete", um endlich konkrete Vereinbarungen über die für die Erbringung der "weiteren Implementierungsleistungen" erforderlichen Termine treffen zu können.
4. Soweit sich die beklagte Partei als Stütze für ihre Ansicht auf Punkt 9 des Vertrags ("Abnahme") beruft, ist zu entgegnen: Jedenfalls auf dem Boden der Bereitschaft der beklagten Partei, die "weiteren Implementierungsleistungen" zu erbringen, war die "Erklärung der Betriebsbereitschaft" des "Gesamtsystems" unter Bedachtnahme auf die über Teilleistungen, deren Fakturierung und die Fälligkeit von Rechnungsbeträgen getroffenen Vereinbarungen keine Voraussetzung für die Fälligkeit der eingeklagten "Lizenzgebühren". Die klagende Partei stellte ihre Leistungen auch nicht im Sinne von Punkt 16. 3 des Vertrags ein, hätte doch die beklagte Partei die Möglichkeit gehabt, die "weiteren Implementierungsleistungen" in Anspruch zu nehmen, was sie jedoch nach dem insoweit maßgebenden Sachverhalt mangels liquider Mittel nicht wollte.
5. Die erörterten Werkleistungen der klagenden Partei unterblieben aus Gründen, die - nach den bisherigen Erwägungen - in die Sphäre der beklagten Partei fallen, bildeten doch (auch) die "weiteren Implementierungsleistungen" den werkvertraglichen Teil der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen. Die beklagte Partei erklärte in der Klagebeantwortung den Rücktritt vom Vertrag gem § 918 ABGB. Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, ist sie zunächst auf die Entscheidung 1 Ob 268/03y zu verweisen. Der erkennende Senat setzte sich dort ausführlich mit dem Recht des Bestellers auf Abbestellung des Werks auseinander. Der ins Treffen geführte "Rücktritt" ist als derartige Abbestellung aufzufassen. Diese Abbestellung konnte jedoch nicht den Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung der eingeklagten "Lizenzgebühren" beseitigen, war doch - wie bereits erörtert - die Herstellung des "integrierten Informationssystems" und die "Erklärung der Betriebsbereitschaft" des "Gesamtsystems" nach der zumindest nicht gravierend unrichtigen Ansicht des Berufungsgerichts keine Voraussetzung für deren Fälligkeit. Deshalb kann die Abbestellung nur die Frage aufwerfen, ob und bejahendenfalls inwieweit die klagende Partei auch einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die unterbliebenen Werkleistungen gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB hätte. Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht Gegenstand des Klagebegehrens.5. Die erörterten Werkleistungen der klagenden Partei unterblieben aus Gründen, die - nach den bisherigen Erwägungen - in die Sphäre der beklagten Partei fallen, bildeten doch (auch) die "weiteren Implementierungsleistungen" den werkvertraglichen Teil der Vereinbarungen zwischen den Streitteilen. Die beklagte Partei erklärte in der Klagebeantwortung den Rücktritt vom Vertrag gem Paragraph 918, ABGB. Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, ist sie zunächst auf die Entscheidung 1 Ob 268/03y zu verweisen. Der erkennende Senat setzte sich dort ausführlich mit dem Recht des Bestellers auf Abbestellung des Werks auseinander. Der ins Treffen geführte "Rücktritt" ist als derartige Abbestellung aufzufassen. Diese Abbestellung konnte jedoch nicht den Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung der eingeklagten "Lizenzgebühren" beseitigen, war doch - wie bereits erörtert - die Herstellung des "integrierten Informationssystems" und die "Erklärung der Betriebsbereitschaft" des "Gesamtsystems" nach der zumindest nicht gravierend unrichtigen Ansicht des Berufungsgerichts keine Voraussetzung für deren Fälligkeit. Deshalb kann die Abbestellung nur die Frage aufwerfen, ob und bejahendenfalls inwieweit die klagende Partei auch einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns für die unterbliebenen Werkleistungen gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB hätte. Ein solcher Anspruch ist allerdings nicht Gegenstand des Klagebegehrens.
6. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß § 510 Abs 3 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der klagenden Partei sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.6. Aus allen bisherigen Erwägungen folgt, dass die Revision der beklagten Partei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, von deren Lösung die Entscheidung abhinge, zurückzuweisen ist. Dabei kann sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Der klagenden Partei sind die Kosten der Revisionsbeantwortung gemäß Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zuzuerkennen, weil auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wurde.