1. Hinweis gemäß § 510 Abs 3 ZPO1. Hinweis gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO
Dass der Beklagte als Verbraucher handelte und sich als solcher auf das Konsumentenschutzgesetz berufen darf, wurde bereits von den Vorinstanzen bejaht. Deren Ansicht zieht die klagende Partei nicht in Zweifel. Keinen Streitpunkt bildet ferner die Stellung der klagenden Partei als Werkunternehmerin, hatte diese doch nach dem Vertrag die Einrichtung eines Geschäftslokals zu planen, herzustellen und zu montieren. Auch insoweit bedarf es keiner weiterführenden Begründung. Der Oberste Gerichtshof hält im Übrigen die Revisionsausführungen zur Sittenwidrigkeit des vereinbarten Verzugszinssatzes und zur Ausklammerung der "Stornogebühr" aus dem Anwendungsbereich der Zinsenvereinbarung für nicht stichhältig, dagegen die Erwägungen des Berufungsgerichts für zutreffend. Der erkennende Senat kann sich daher in den erörterten Punkten gemäß § 510 Abs 3 ZPO mit dem Hinweis auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begnügen.Dass der Beklagte als Verbraucher handelte und sich als solcher auf das Konsumentenschutzgesetz berufen darf, wurde bereits von den Vorinstanzen bejaht. Deren Ansicht zieht die klagende Partei nicht in Zweifel. Keinen Streitpunkt bildet ferner die Stellung der klagenden Partei als Werkunternehmerin, hatte diese doch nach dem Vertrag die Einrichtung eines Geschäftslokals zu planen, herzustellen und zu montieren. Auch insoweit bedarf es keiner weiterführenden Begründung. Der Oberste Gerichtshof hält im Übrigen die Revisionsausführungen zur Sittenwidrigkeit des vereinbarten Verzugszinssatzes und zur Ausklammerung der "Stornogebühr" aus dem Anwendungsbereich der Zinsenvereinbarung für nicht stichhältig, dagegen die Erwägungen des Berufungsgerichts für zutreffend. Der erkennende Senat kann sich daher in den erörterten Punkten gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO mit dem Hinweis auf die Richtigkeit des angefochtenen Urteils begnügen.
2. Reugeld - Anwendung des § 27a KSchG2. Reugeld - Anwendung des Paragraph 27 a, KSchG
2. 1. Das Berufungsgericht erblickte den wesentlichen Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe gemäß § 1336 Abs 1 ABGB und dem Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB darin, dass diese Bestimmung den Entgeltanspruch des Werkunternehmers "in Regelung der Preisgefahr" zum Gegenstand habe, wogegen die Vertragsstrafe - sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden - "nur bei nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertretender Leistungsstörung" verfalle. Deshalb sei es sachgerecht, demjenigen, der den Vertrag verletzt habe, die Behauptungs- und Beweislast für die Mäßigungsvoraussetzungen zuzuweisen. Mit diesen Erwägungen verkennt das Berufungsgericht, wie sogleich zu erörtern sein wird, die werkvertragsrechtlichen Grundsätze.2. 1. Das Berufungsgericht erblickte den wesentlichen Unterschied zwischen einer Vertragsstrafe gemäß Paragraph 1336, Absatz eins, ABGB und dem Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB darin, dass diese Bestimmung den Entgeltanspruch des Werkunternehmers "in Regelung der Preisgefahr" zum Gegenstand habe, wogegen die Vertragsstrafe - sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden - "nur bei nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen zu vertretender Leistungsstörung" verfalle. Deshalb sei es sachgerecht, demjenigen, der den Vertrag verletzt habe, die Behauptungs- und Beweislast für die Mäßigungsvoraussetzungen zuzuweisen. Mit diesen Erwägungen verkennt das Berufungsgericht, wie sogleich zu erörtern sein wird, die werkvertragsrechtlichen Grundsätze.
2. 2. § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB bestimmt jene Voraussetzungen, unter denen die Preisgefahr, unterbleibt die Ausführung des Werks, den Besteller trifft (Koziol/Welser, Grundriss II12 249 f; Krejci in Rummel aaO § 1168 Rz 1; Rebhahn in Schwimann, ABGB² § 1168 Rz 1). Vor diesem Hintergrund erläuterte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71), die einen von der dort klagenden Partei als Schadenersatzanspruch bezeichneten Anspruch zum Gegenstand hatte, dass die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze auf den Werkvertrag nur insoweit anzuwenden seien, als die werkvertraglichen Sonderbestimmungen keine abschließende Regelung träfen. Soweit der durch die speziellere Norm des § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB - für den Fall der Abbestellung des Werks - geregelte Entgeltanspruch des Unternehmers, der kein Schadenersatzanspruch sei, bestehe, konkurriere mit ihm, sofern es an einer vertraglichen Pflicht zur Werkabnahme mangle, kein gesonderter Schadenersatzanspruch des Unternehmers. § 1168 ABGB sei durch die 3. Teilnovelle in Anlehnung an § 649 BGB eingeführt worden. Während § 649 erster Satz BGB dem Besteller bis zur Vollendung des Werks ausdrücklich das Recht zur jederzeitigen "Kündigung" (Abbestellung) gebe, enthalte § 1168 ABGB zwar eine solche Bestimmung nicht, doch sei dieses Recht des Bestellers von Lehre und Rechtsprechung daraus abgeleitet worden, dass der Unternehmer kein Recht auf Werkerstellung habe, weil es widersinnig wäre, den Besteller an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugute kommen solle, und ihm solcherart ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen möglicherweise gar nicht mehr entspreche, obwohl der Unternehmer, dem es gewöhnlich nur um die Vergütung für die Herstellung des Werks gehe, ohnehin den (eingeschränkten) Werklohnanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB habe. Sei die Abbestellung des Werks durch den Besteller unter den erörterten Voraussetzungen somit nicht rechtswidrig, so könne daraus dem Unternehmen auch kein Schadenersatzanspruch zustehen.2. 2. Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB bestimmt jene Voraussetzungen, unter denen die Preisgefahr, unterbleibt die Ausführung des Werks, den Besteller trifft (Koziol/Welser, Grundriss II12 249 f; Krejci in Rummel aaO Paragraph 1168, Rz 1; Rebhahn in Schwimann, ABGB² Paragraph 1168, Rz 1). Vor diesem Hintergrund erläuterte der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71), die einen von der dort klagenden Partei als Schadenersatzanspruch bezeichneten Anspruch zum Gegenstand hatte, dass die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze auf den Werkvertrag nur insoweit anzuwenden seien, als die werkvertraglichen Sonderbestimmungen keine abschließende Regelung träfen. Soweit der durch die speziellere Norm des Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB - für den Fall der Abbestellung des Werks - geregelte Entgeltanspruch des Unternehmers, der kein Schadenersatzanspruch sei, bestehe, konkurriere mit ihm, sofern es an einer vertraglichen Pflicht zur Werkabnahme mangle, kein gesonderter Schadenersatzanspruch des Unternehmers. Paragraph 1168, ABGB sei durch die 3. Teilnovelle in Anlehnung an Paragraph 649, BGB eingeführt worden. Während Paragraph 649, erster Satz BGB dem Besteller bis zur Vollendung des Werks ausdrücklich das Recht zur jederzeitigen "Kündigung" (Abbestellung) gebe, enthalte Paragraph 1168, ABGB zwar eine solche Bestimmung nicht, doch sei dieses Recht des Bestellers von Lehre und Rechtsprechung daraus abgeleitet worden, dass der Unternehmer kein Recht auf Werkerstellung habe, weil es widersinnig wäre, den Besteller an einen Vertrag zu binden, dessen Ergebnis ihm allein zugute kommen solle, und ihm solcherart ein Werk aufzudrängen, das seinen Interessen möglicherweise gar nicht mehr entspreche, obwohl der Unternehmer, dem es gewöhnlich nur um die Vergütung für die Herstellung des Werks gehe, ohnehin den (eingeschränkten) Werklohnanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB habe. Sei die Abbestellung des Werks durch den Besteller unter den erörterten Voraussetzungen somit nicht rechtswidrig, so könne daraus dem Unternehmen auch kein Schadenersatzanspruch zustehen.
An diesen bereits auf älterer Rechtsprechung beruhenden, in der Entscheidung 4 Ob 121/92 (= MR 1993, 111) fortgeschriebenen und in ihrem Kern auch im Schrifttum gebilligten (Krejci aaO § 1168 Rz 11; Rebhahn aaO § 1165 Rz 66 f, § 1168 Rz 18) Leitlinien wird festgehalten.An diesen bereits auf älterer Rechtsprechung beruhenden, in der Entscheidung 4 Ob 121/92 (= MR 1993, 111) fortgeschriebenen und in ihrem Kern auch im Schrifttum gebilligten (Krejci aaO Paragraph 1168, Rz 11; Rebhahn aaO Paragraph 1165, Rz 66 f, Paragraph 1168, Rz 18) Leitlinien wird festgehalten.
2. 3. Im März 1999 erklärte der Beklagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei gegenüber, er habe keinen Partner mehr; er fragte den Geschäftsführer, ob dieser "einen Geschäftspartner für ihn wisse". Weil Bemühungen, für den Beklagten einen neuen Partner zu finden, offenkundig ohne Erfolg geblieben waren, bot der Beklagte der klagenden Partei an, für sie "Internetlokale einzurichten". Deren Schreiben vom 19. 1. 2000 an ihn und seinen ehemaligen Partner, in dem - bei erbetener Antwort bis zum 30. 1. 2000 - angefragt worden war, wann "mit der Durchführung des Kaufvertrags zu rechnen sei", blieb unbeantwortet. Angesichts dieses Verhaltens war es klar, dass der Beklagte, der nur mit einem Partner als Gastwirt tätig werden wollte, an der Ausführung des Werks kein Interesse mehr hatte. Diese Verhaltensweise des Beklagten und seines ehemaligen Partners beurteilt der erkennende Senat - im Einklang mit der klagenden Partei und dem Erstgericht - als eine den Anforderungen des § 863 Abs 1 ABGB genügende schlüssige Abbestellung des Werks. Die dagegen vom Beklagten ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Selbst in der Revision wird immerhin zugestanden, aus dem "allfälligen Verhalten" des Beklagten lasse sich "allenfalls ableiten", dass er den "Vertrag nicht habe erfüllen wollen". Diese Sicht der Dinge führt den Beklagten indes zu dem - nach den unter 2. 2. angestellten Erwägungen - rechtlich unzutreffenden Schluss, die Abbestellung des Werks könnte "lediglich zum Recht der klagenden Partei geführt haben, selbst vom Vertrag zurückzutreten und in der Folge Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages" geltend zu machen. Diese Ausführungen haben - in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen - Schadenersatzansprüche der klagenden Partei infolge Rücktritts vom Vertrag wegen eines vom Beklagten "verschuldeten Verzugs" im Auge.2. 3. Im März 1999 erklärte der Beklagte dem Geschäftsführer der klagenden Partei gegenüber, er habe keinen Partner mehr; er fragte den Geschäftsführer, ob dieser "einen Geschäftspartner für ihn wisse". Weil Bemühungen, für den Beklagten einen neuen Partner zu finden, offenkundig ohne Erfolg geblieben waren, bot der Beklagte der klagenden Partei an, für sie "Internetlokale einzurichten". Deren Schreiben vom 19. 1. 2000 an ihn und seinen ehemaligen Partner, in dem - bei erbetener Antwort bis zum 30. 1. 2000 - angefragt worden war, wann "mit der Durchführung des Kaufvertrags zu rechnen sei", blieb unbeantwortet. Angesichts dieses Verhaltens war es klar, dass der Beklagte, der nur mit einem Partner als Gastwirt tätig werden wollte, an der Ausführung des Werks kein Interesse mehr hatte. Diese Verhaltensweise des Beklagten und seines ehemaligen Partners beurteilt der erkennende Senat - im Einklang mit der klagenden Partei und dem Erstgericht - als eine den Anforderungen des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB genügende schlüssige Abbestellung des Werks. Die dagegen vom Beklagten ins Treffen geführten Argumente sind nicht stichhältig. Selbst in der Revision wird immerhin zugestanden, aus dem "allfälligen Verhalten" des Beklagten lasse sich "allenfalls ableiten", dass er den "Vertrag nicht habe erfüllen wollen". Diese Sicht der Dinge führt den Beklagten indes zu dem - nach den unter 2. 2. angestellten Erwägungen - rechtlich unzutreffenden Schluss, die Abbestellung des Werks könnte "lediglich zum Recht der klagenden Partei geführt haben, selbst vom Vertrag zurückzutreten und in der Folge Ansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages" geltend zu machen. Diese Ausführungen haben - in ihrem Gesamtzusammenhang gesehen - Schadenersatzansprüche der klagenden Partei infolge Rücktritts vom Vertrag wegen eines vom Beklagten "verschuldeten Verzugs" im Auge.
Angesichts der Abbestellung des Werks durch den Beklagten ist die in der Revision (breit) erörterte Frage, ob die vereinbarte "Stornogebühr" nach dem Parteiwillen auch infolge eines von der klagenden Partei erklärten Rücktritts vom Vertrag hätte verfallen sollen, - mangels Relevanz - nicht zu lösen.
2. 4. Da die Abbestellung des Werks - wie schon unter 2. 2. erörtert - nicht rechtswidrig ist, und dem Unternehmer nach der Abbestellung bei Unterbleiben der Ausführung des Werks - wie hier - zwar der Anspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, aber nicht auch ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann die von den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht als pauschalierter Schadenersatz verstanden werden. Soweit das Berufungsgericht - zur Abgrenzung des Reugelds von der Vertragsstrafe - ausführte, der von den Parteien getroffenen Vereinbarung sei "bei richtiger rechtlicher Sicht" nicht zu entnehmen, dass "dem Beklagten ein ihm nach dem Gesetz nicht zukommendes Rücktrittsrecht" habe eingeräumt werden sollen, wird der bereits erörterte Gesichtspunkt, dass der Besteller ein Werk - mangels Vereinbarung der Abnahmepflicht - jederzeit abbestellen kann, übergangen. Unzutreffend ist demnach auch die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, "die Vertragsstrafe", deren beabsichtigter Zweck die "Sicherung der Vertragstreue" gewesen sei, habe nach einer "von einem Vertragspartner zu vertretenden Leistungsstörung, die nach allgemeinen Grundsätzen zum berechtigten Vertragsrücktritt des anderen Teiles" führe, verfallen sollen.2. 4. Da die Abbestellung des Werks - wie schon unter 2. 2. erörtert - nicht rechtswidrig ist, und dem Unternehmer nach der Abbestellung bei Unterbleiben der Ausführung des Werks - wie hier - zwar der Anspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB, aber nicht auch ein Schadenersatzanspruch zusteht, kann die von den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht als pauschalierter Schadenersatz verstanden werden. Soweit das Berufungsgericht - zur Abgrenzung des Reugelds von der Vertragsstrafe - ausführte, der von den Parteien getroffenen Vereinbarung sei "bei richtiger rechtlicher Sicht" nicht zu entnehmen, dass "dem Beklagten ein ihm nach dem Gesetz nicht zukommendes Rücktrittsrecht" habe eingeräumt werden sollen, wird der bereits erörterte Gesichtspunkt, dass der Besteller ein Werk - mangels Vereinbarung der Abnahmepflicht - jederzeit abbestellen kann, übergangen. Unzutreffend ist demnach auch die Ansicht des Gerichts zweiter Instanz, "die Vertragsstrafe", deren beabsichtigter Zweck die "Sicherung der Vertragstreue" gewesen sei, habe nach einer "von einem Vertragspartner zu vertretenden Leistungsstörung, die nach allgemeinen Grundsätzen zum berechtigten Vertragsrücktritt des anderen Teiles" führe, verfallen sollen.
Diesen Erwägungen zufolge kann die von den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" - abgesehen von der hier mangels Ausführung des Werks nicht maßgebenden Frage nach einer angemessenen Erhöhung des Werklohns gemäß § 1168 Abs 1 zweiter Satz ABGB (siehe dazu Koziol/Welser aaO 249 f mN aus der Rsp) - nur Reugeld sein. Auch wenn dem Besteller das Rücktrittsrecht, an dessen Ausübung die Verpflichtung zur Zahlung des Reugelds geknüpft ist, nicht im Vertrag vorbehalten wurde, sondern das Recht zur Abbestellung des Werks - soweit keine Abnahmepflicht vereinbart wurde - schon kraft Gesetzes zusteht, kann die im Vertrag festgelegte "Stornogebühr" als Pauschalierung des eingeschränkten Entgeltanspruches gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, soweit sie hinter dem vereinbarten Entgelt zurückbleibt, nur den Grundsätzen der Reugeldvereinbarung unterstellt werden (vgl Gschnitzer in Klang2 IV/1, 392 f; vgl auch Reischauer in Rummel, ABGB3 § 909 Rz 2a). Die Parteien haben den Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB pauschaliert, und eine solche Pauschalierung liegt schon ganz allgemein "in der Natur des Reugelds" (Reischauer aaO). Reischauer (aaO § 909 Rz 11) meint in diesem Kontext, die - vom Berufungsgericht hier in Verbindung mit dem richterlichen Mäßigungsrecht zitierte - Entscheidung 6 Ob 784/78 (= SZ 52/42) sei terminologisch unscharf, weil "Stornogebühren" dort zwar als "Konventionalstrafen" bezeichnet, jedoch offenkundig als Reugeld behandelt worden seien, sei doch "ein etwaiges Mäßigungsrecht nicht am entstandenen Schaden, sondern am - iSd § 1168a (Anm: gemeint ist offenkundig § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB) - gekürzten Entgeltsanspruch" orientiert worden. Dort ist jedoch nur von einem richterlichen Mäßigungsrecht "im Sinne des § 1336 Abs 2 ABGB" und von einer Beurteilung des "Stornobetrags" als "echte Vertragsstrafe" nach Umsatzsteuerrecht die Rede. Dabei wird betont, dass im Steuerrecht eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei. Die erörterte Entscheidung widerspricht daher - bei rein privatrechtlicher Beurteilung - auch terminologisch nicht dem soeben erzielten Ergebnis, dass die zwischen den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" Reugeld ist und die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB bezweckt.Diesen Erwägungen zufolge kann die von den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" - abgesehen von der hier mangels Ausführung des Werks nicht maßgebenden Frage nach einer angemessenen Erhöhung des Werklohns gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, zweiter Satz ABGB (siehe dazu Koziol/Welser aaO 249 f mN aus der Rsp) - nur Reugeld sein. Auch wenn dem Besteller das Rücktrittsrecht, an dessen Ausübung die Verpflichtung zur Zahlung des Reugelds geknüpft ist, nicht im Vertrag vorbehalten wurde, sondern das Recht zur Abbestellung des Werks - soweit keine Abnahmepflicht vereinbart wurde - schon kraft Gesetzes zusteht, kann die im Vertrag festgelegte "Stornogebühr" als Pauschalierung des eingeschränkten Entgeltanspruches gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB, soweit sie hinter dem vereinbarten Entgelt zurückbleibt, nur den Grundsätzen der Reugeldvereinbarung unterstellt werden vergleiche Gschnitzer in Klang2 IV/1, 392 f; vergleiche auch Reischauer in Rummel, ABGB3 Paragraph 909, Rz 2a). Die Parteien haben den Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB pauschaliert, und eine solche Pauschalierung liegt schon ganz allgemein "in der Natur des Reugelds" (Reischauer aaO). Reischauer (aaO Paragraph 909, Rz 11) meint in diesem Kontext, die - vom Berufungsgericht hier in Verbindung mit dem richterlichen Mäßigungsrecht zitierte - Entscheidung 6 Ob 784/78 (= SZ 52/42) sei terminologisch unscharf, weil "Stornogebühren" dort zwar als "Konventionalstrafen" bezeichnet, jedoch offenkundig als Reugeld behandelt worden seien, sei doch "ein etwaiges Mäßigungsrecht nicht am entstandenen Schaden, sondern am - iSd Paragraph 1168 a, Anmerkung, , gemeint ist offenkundig Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB) - gekürzten Entgeltsanspruch" orientiert worden. Dort ist jedoch nur von einem richterlichen Mäßigungsrecht "im Sinne des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB" und von einer Beurteilung des "Stornobetrags" als "echte Vertragsstrafe" nach Umsatzsteuerrecht die Rede. Dabei wird betont, dass im Steuerrecht eine rein wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten sei. Die erörterte Entscheidung widerspricht daher - bei rein privatrechtlicher Beurteilung - auch terminologisch nicht dem soeben erzielten Ergebnis, dass die zwischen den Streitteilen vereinbarte "Stornogebühr" Reugeld ist und die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB bezweckt.
2. 5. § 27a KSchG wurde durch Art II Z 17 BGBl I 1997/6 in das Gesetz eingefügt. Dessen Materialien (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 29) sind Ausführungen zur Anwendung des § 27a KSchG auf Reugelder, die zu Lasten von Verbrauchern als Werkbestellern verfallen, nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof musste dazu bisher nicht Stellung nehmen. Auch im Schrifttum sind soweit überblickbar, insoweit keine Erörterungen aufzufinden, begnügen sich doch die Autoren weitgehend mit einem Referat der Gesetzesmaterialien (Apathy in Schwimann, ABGB² § 27a KSchG Rz 2 f; Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehhofer/Mayer/Langer, KSchG² § 27a Rz 1, 3, 4; Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 § 27a KSchG Rz 3). Lediglich Feil (KSchG4 § 27a Rz 3) erwähnt, auf "eine vereinbarte Pauschalierung des Entgeltanspruchs (Stornogebühr)" sei "§ 1336 ABGB anzuwenden, falls die vereinbarte Summe den Entgeltanspruch des § 1168 Abs 1 ABGB" übersteige. Die Ansicht Feils könnte allenfalls (auch) dahin verstanden werden, dass § 27a KSchG für Reugelder gelte, die hinter dem Entgeltanspruch gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zurückbleiben. Dafür ließe sich jedoch die von Feil zitierte Rechtsprechung aus der Zeit vor Einfügung des § 27a in das Konsumentschutzgesetz nicht ins Treffen führen.2. 5. Paragraph 27 a, KSchG wurde durch Artikel römisch zwei, Ziffer 17, BGBl I 1997/6 in das Gesetz eingefügt. Dessen Materialien (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 29) sind Ausführungen zur Anwendung des Paragraph 27 a, KSchG auf Reugelder, die zu Lasten von Verbrauchern als Werkbestellern verfallen, nicht zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof musste dazu bisher nicht Stellung nehmen. Auch im Schrifttum sind soweit überblickbar, insoweit keine Erörterungen aufzufinden, begnügen sich doch die Autoren weitgehend mit einem Referat der Gesetzesmaterialien (Apathy in Schwimann, ABGB² Paragraph 27 a, KSchG Rz 2 f; Langer in Kosesnik-Wehrle/Lehhofer/Mayer/Langer, KSchG² Paragraph 27 a, Rz 1, 3, 4; Krejci in Rummel, ABGB³ II/4 Paragraph 27 a, KSchG Rz 3). Lediglich Feil (KSchG4 Paragraph 27 a, Rz 3) erwähnt, auf "eine vereinbarte Pauschalierung des Entgeltanspruchs (Stornogebühr)" sei "§ 1336 ABGB anzuwenden, falls die vereinbarte Summe den Entgeltanspruch des Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB" übersteige. Die Ansicht Feils könnte allenfalls (auch) dahin verstanden werden, dass Paragraph 27 a, KSchG für Reugelder gelte, die hinter dem Entgeltanspruch gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zurückbleiben. Dafür ließe sich jedoch die von Feil zitierte Rechtsprechung aus der Zeit vor Einfügung des Paragraph 27 a, in das Konsumentschutzgesetz nicht ins Treffen führen.
2. 6. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Parteien wird mit der unter 2. 4. erörterten rechtlichen Einordnung der hier maßgebenden "Stornogebühr" als Reugeld und wegen dessen Zwecks - die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach § 1168 Abs 1 ABGB erster Satz ABGB - die Frage nach einer (bloß) analogen Anwendung des § 27a KSchG nicht aufgeworfen. Diese Norm umfasst nach ihrem Wortlaut den Entgeltanspruch des Werkunternehmers gemäß "§ 1168 Abs 1 ABGB" insgesamt. Ist danach § 27a KSchG auf das gesamte "vereinbarte" Entgelt anzuwenden, so muss diese Bestimmung auch anwendbar sein, wenn nur ein Teil des "vereinbarten" Entgelts begehrt wird; diesfalls kann es ebenso zur Abweisung des Klagebegehrens kommen, wenn es der Unternehmer etwa absichtlich versäumt haben sollte, das für die Ausführung des Werks vereinbarte Entgelt durch "anderweitige Verwendung" zu verdienen. Demnach ist es nicht zweifelhaft, dass auch der pauschalierte Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 ABGB erster Satz ABGB in einer - gemessen an der Entgeltvereinbarung für den Fall der Werkausführung - geringeren Höhe von § 27a KSchG unmittelbar erfasst wird.2. 6. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen und der Parteien wird mit der unter 2. 4. erörterten rechtlichen Einordnung der hier maßgebenden "Stornogebühr" als Reugeld und wegen dessen Zwecks - die Pauschalierung des Entgeltanspruchs nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB erster Satz ABGB - die Frage nach einer (bloß) analogen Anwendung des Paragraph 27 a, KSchG nicht aufgeworfen. Diese Norm umfasst nach ihrem Wortlaut den Entgeltanspruch des Werkunternehmers gemäß "§ 1168 Absatz eins, ABGB" insgesamt. Ist danach Paragraph 27 a, KSchG auf das gesamte "vereinbarte" Entgelt anzuwenden, so muss diese Bestimmung auch anwendbar sein, wenn nur ein Teil des "vereinbarten" Entgelts begehrt wird; diesfalls kann es ebenso zur Abweisung des Klagebegehrens kommen, wenn es der Unternehmer etwa absichtlich versäumt haben sollte, das für die Ausführung des Werks vereinbarte Entgelt durch "anderweitige Verwendung" zu verdienen. Demnach ist es nicht zweifelhaft, dass auch der pauschalierte Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB erster Satz ABGB in einer - gemessen an der Entgeltvereinbarung für den Fall der Werkausführung - geringeren Höhe von Paragraph 27 a, KSchG unmittelbar erfasst wird.
Die bisherigen Erwägungen sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche "Stornogebühr", die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen hat, ist Reugeld; es bezweckt die Pauschalierung des Entgeltanspruchs gemäß § 1168 Abs 1 ABGB erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe. Auf eine solche Reugeldvereinbarung ist § 27a KSchG unmittelbar anwendbar.Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche "Stornogebühr", die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen hat, ist Reugeld; es bezweckt die Pauschalierung des Entgeltanspruchs gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, ABGB erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe. Auf eine solche Reugeldvereinbarung ist Paragraph 27 a, KSchG unmittelbar anwendbar.
Nach dieser Rechtslage entbehrt die Ansicht des Beklagten, eine "Stornogebühr in Höhe von 40 % des vereinbarten Entgelts" sei sittenwidrig, jeder Grundlage, kann es doch für sich nicht sittenwidrig sein, wenn der Besteller nach Abbestellung des Werks ohnehin nur einen - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - gekürzten Anspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu befriedigen hat. Dass bereits der von den Vertragsparteien festgelegte Werklohn in sittenwidriger Höhe vereinbart worden wäre, oder dass besondere Umstände, die eine gröbliche Benachteiligung anzunehmen geböten, vorlägen, wurde vom Beklagten nicht behauptet.Nach dieser Rechtslage entbehrt die Ansicht des Beklagten, eine "Stornogebühr in Höhe von 40 % des vereinbarten Entgelts" sei sittenwidrig, jeder Grundlage, kann es doch für sich nicht sittenwidrig sein, wenn der Besteller nach Abbestellung des Werks ohnehin nur einen - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - gekürzten Anspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zu befriedigen hat. Dass bereits der von den Vertragsparteien festgelegte Werklohn in sittenwidriger Höhe vereinbart worden wäre, oder dass besondere Umstände, die eine gröbliche Benachteiligung anzunehmen geböten, vorlägen, wurde vom Beklagten nicht behauptet.
3. Mäßigung des Reugelds
3. 1. Wie der Entgeltanspruch des Unternehmers nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB zu ermitteln ist, wird in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) erörtert. Dieser Anspruch kann indes im Anlassfall 40 % des für die Erstellung des Werks vereinbarten Lohns nicht übersteigen, haben ihn doch die Streitteile durch ihre Reugeldvereinbarung auf diesem Niveau pauschaliert. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Reugeld jedenfalls in dieser Höhe zu zahlen ist.3. 1. Wie der Entgeltanspruch des Unternehmers nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB zu ermitteln ist, wird in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) erörtert. Dieser Anspruch kann indes im Anlassfall 40 % des für die Erstellung des Werks vereinbarten Lohns nicht übersteigen, haben ihn doch die Streitteile durch ihre Reugeldvereinbarung auf diesem Niveau pauschaliert. Das bedeutet jedoch nicht, dass das Reugeld jedenfalls in dieser Höhe zu zahlen ist.
Gemäß § 7 KSchG kann auch das von einem Verbraucher nach den vertraglichen Absprachen zu leistende Reugeld in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB gemäßigt werden. Es wurde allerdings bereits in der unter 2. 2. referierten Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) klargestellt, dass die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze auf den Werkvertrag nur insoweit anzuwenden sind, als die werkvertraglichen Sonderbestimmungen keine abschließende Regelung enthalten. Der Entgeltanspruch des Unternehmers nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB, der kein Schadenersatzanspruch ist und mit einem solchen nach Abbestellung des Werks - unter den bereits erörterten Voraussetzungen - nicht konkurriert, ist eine solche abschließende Regelung. Die richterliche Mäßigung des Reugelds als pauschalierter Entgeltanspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB ist daher nicht in sinngemäßer Anwendung des § 1336 Abs 2 ABGB, sondern auf dem Boden der ersteren Norm zu prüfen. Diese ist für den Verbraucher überdies schon wegen der Anwendbarkeit des § 27a KSchG günstiger als jene. Im Übrigen bildet bei der Vertragsstrafe gewöhnlich der wirkliche Schaden die Untergrenze der Mäßigung (9 ObA 140/02g; SZ 54/4; s ferner RIS-Justiz RS0032156). Danach hätte der Unternehmer zumindest Anspruch auf Zahlung des kalkulierten Gewinns. Ein Anspruch nach § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB könnte dagegen zur Gänze entfallen, hätte der Unternehmer ein gleichwertiges Ersatzgeschäft "absichtlich versäumt", bei dem nicht nur die Verwertung aller die Werkherstellung vorbereitenden Aufwendungen, sondern auch die Erzielung eines gleichen oder sogar höheren Gewinns möglich gewesen wäre. Dabei muss hier nicht erörtert werden, ob ein solcher Sachverhalt im Weg der Anwendung des § 1304 ABGB allenfalls auch den Entfall des Anspruchs auf Leistung einer Konventionalstrafe zur Folge haben könnte (siehe dazu 1 Ob 333/75 = RZ 1976/90; Harrer in Schwimann aaO § 1336 Rz 17; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1336 Rz 15).Gemäß Paragraph 7, KSchG kann auch das von einem Verbraucher nach den vertraglichen Absprachen zu leistende Reugeld in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB gemäßigt werden. Es wurde allerdings bereits in der unter 2. 2. referierten Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) klargestellt, dass die allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätze auf den Werkvertrag nur insoweit anzuwenden sind, als die werkvertraglichen Sonderbestimmungen keine abschließende Regelung enthalten. Der Entgeltanspruch des Unternehmers nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB, der kein Schadenersatzanspruch ist und mit einem solchen nach Abbestellung des Werks - unter den bereits erörterten Voraussetzungen - nicht konkurriert, ist eine solche abschließende Regelung. Die richterliche Mäßigung des Reugelds als pauschalierter Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB ist daher nicht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1336, Absatz 2, ABGB, sondern auf dem Boden der ersteren Norm zu prüfen. Diese ist für den Verbraucher überdies schon wegen der Anwendbarkeit des Paragraph 27 a, KSchG günstiger als jene. Im Übrigen bildet bei der Vertragsstrafe gewöhnlich der wirkliche Schaden die Untergrenze der Mäßigung (9 ObA 140/02g; SZ 54/4; s ferner RIS-Justiz RS0032156). Danach hätte der Unternehmer zumindest Anspruch auf Zahlung des kalkulierten Gewinns. Ein Anspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB könnte dagegen zur Gänze entfallen, hätte der Unternehmer ein gleichwertiges Ersatzgeschäft "absichtlich versäumt", bei dem nicht nur die Verwertung aller die Werkherstellung vorbereitenden Aufwendungen, sondern auch die Erzielung eines gleichen oder sogar höheren Gewinns möglich gewesen wäre. Dabei muss hier nicht erörtert werden, ob ein solcher Sachverhalt im Weg der Anwendung des Paragraph 1304, ABGB allenfalls auch den Entfall des Anspruchs auf Leistung einer Konventionalstrafe zur Folge haben könnte (siehe dazu 1 Ob 333/75 = RZ 1976/90; Harrer in Schwimann aaO Paragraph 1336, Rz 17; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1336, Rz 15).
3. 2. Zur Rechtsnatur und zum Zweck der Unternehmerpflicht gemäß § 27a KSchG wird in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 29) ausgeführt:3. 2. Zur Rechtsnatur und zum Zweck der Unternehmerpflicht gemäß Paragraph 27 a, KSchG wird in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 311 BlgNR 20. GP, 29) ausgeführt:
"Der Besteller eines Werkes, das aus nicht in der Sphäre des Unternehmers liegenden Gründen nicht ausgeführt werden konnte, muss nach den allgemeinen Regeln über die Beweislastverteilung konkret behaupten und beweisen, dass sich der Unternehmer infolge des Unterbleibens der Arbeit etwas erspart bzw etwas anderweitig erworben oder zu erwerben (absichtlich) versäumt hat (...). Erst wenn dem Besteller dieser Beweis gelingt, kommt es zur entsprechenden Minderung des Werklohnanspruchs seines Vertragspartners.
Gerade bei Verbrauchergeschäften führt diese Rechtslage oftmals zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil der Besteller kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Der vorgeschlagene § 27a KSchG verhält nun den Unternehmer im Sinne einer ausgewogenen Pflichtenverteilung dazu, dem Verbraucher die Umstände dafür bekanntzugeben, dass er sich durch den Ausfall nichts erspart hat, dass er durch eine anderweitige Verwendung nichts erworben hat und dass er es schließlich nicht verabsäumt hat, durch eine anderweitige Verwendung etwas zu erwerben. Diese vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers wird im Prozess für sich allein noch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Unternehmers bewirken, wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen wurde. Verletzt der Unternehmer aber seine in § 27a KSchG festgelegte Verpflichtung, so wird er spätestens im Prozess auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substantiiert darzulegen haben, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten will."Gerade bei Verbrauchergeschäften führt diese Rechtslage oftmals zu unbefriedigenden Ergebnissen, weil der Besteller kaum Einblick in die Branche und den Geschäftsgang seines Vertragspartners hat. Der vorgeschlagene Paragraph 27 a, KSchG verhält nun den Unternehmer im Sinne einer ausgewogenen Pflichtenverteilung dazu, dem Verbraucher die Umstände dafür bekanntzugeben, dass er sich durch den Ausfall nichts erspart hat, dass er durch eine anderweitige Verwendung nichts erworben hat und dass er es schließlich nicht verabsäumt hat, durch eine anderweitige Verwendung etwas zu erwerben. Diese vertragliche Nebenpflicht des Unternehmers wird im Prozess für sich allein noch keine Beweislastverschiebung zu Lasten des Unternehmers bewirken, wie noch im Begutachtungsentwurf vorgesehen wurde. Verletzt der Unternehmer aber seine in Paragraph 27 a, KSchG festgelegte Verpflichtung, so wird er spätestens im Prozess auf eine entsprechende Behauptung des Verbrauchers hin substantiiert darzulegen haben, aus welchen Gründen er am vereinbarten Entgelt festhalten will."
Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren zunächst ihrer Informationspflicht gemäß § 27a KSchG zu entsprechen haben. Dafür genügen bloß allgemein gehaltene Behauptungen im Sinne des Gesetzeswortlauts nicht. Es wird vielmehr konkret zur Frage nach einer Ersparnis "infolge Unterbleibens der Arbeit" Stellung zu nehmen und auszuführen sein, aus welchen - etwa durch den Betriebsgegenstand, die Betriebsstruktur und den Auftragsstand bestimmten - Gründen die klagende Partei "durch eine anderweitige Verwendung" weder etwas erworben noch zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Information des Beklagten ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB (vgl dazu Apathy in Schwimann aaO § 27a KSchG Rz 4).Vor dem Hintergrund solcher Erwägungen wird die klagende Partei im fortgesetzten Verfahren zunächst ihrer Informationspflicht gemäß Paragraph 27 a, KSchG zu entsprechen haben. Dafür genügen bloß allgemein gehaltene Behauptungen im Sinne des Gesetzeswortlauts nicht. Es wird vielmehr konkret zur Frage nach einer Ersparnis "infolge Unterbleibens der Arbeit" Stellung zu nehmen und auszuführen sein, aus welchen - etwa durch den Betriebsgegenstand, die Betriebsstruktur und den Auftragsstand bestimmten - Gründen die klagende Partei "durch eine anderweitige Verwendung" weder etwas erworben noch zu erwerben absichtlich versäumt habe. Diese Information des Beklagten ist Voraussetzung für den Eintritt der Fälligkeit des Anspruchs gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB vergleiche , dazu Apathy in Schwimann aaO Paragraph 27 a, KSchG Rz 4).
3. 3. Der Beklagte brachte in erster Instanz vor, er habe der klagenden Partei mehrfach angeboten, ihr gleichwertige Geschäfte zukommen zu lassen. Dazu traf das Erstgericht die ganz allgemein gehaltene Feststellung, der Beklagte habe der klagenden Partei angeboten, für sie "Internetlokale einzurichten". Zunächst wird der Beklagte zu präzisieren haben, welche - nach potentiellen Vertragspartnern, Werktypen und Auftragsvolumina konkretisierten - Ersatzgeschäfte er der klagenden Partei angeboten habe. Sollte ein solches Vorbringen erstattet werden, so wird die klagende Partei konkret darzulegen haben, weshalb solche Angebote nicht geeignet gewesen wären, ihr den Abschluss und die Abwicklung von Ersatzgeschäften zu ermöglichen, bei denen sie zum einen ihre Aufwendungen für den Beklagten verwerten und zum anderen auch einen Gewinn erzielen hätte können. Auch insofern liegt es im Übrigen an der klagenden Partei, an Hand etwa ihres Tätigkeitsfelds und ihrer Betriebsstruktur zur Möglichkeit des Abschlusses und der Abwicklung derartiger Ersatzgeschäfte konkret Stellung zu nehmen.
4. Solidarhaftung
Der Beklagte wendet sich gegen die auf Art 8 Nr 1 EVHGB gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, er habe für eine berechtigte Forderung der klagenden Partei solidarisch mit seinem ehemaligen Partner, der als Mitbesteller gleichfalls Partei des Werkvertrags ist, einzustehen. Er zieht nicht in Zweifel, dass Art 8 Nr 1 EVHGB auch für die an einseitigen Handelsgeschäften beteiligten Nichtkaufleute gilt (siehe dazu RIS-Justiz RS0017329; Kramer in Straube, HGB I³ Art 8 Nr 1 EVHGB Rz 2), sondern meint, es liege "kein Umstand vor, der die klagende Partei vernünftigerweise in den Glauben versetzen hätte können", dass er "die gesamtschuldnerische Haftung für sämtliche Ansprüche der klagenden Partei aus diesem Vertrag hätte übernehmen wollen". Dieser Sicht ist nach den Umständen dieses Falls nicht beizutreten. Der Beklagte und sein ehemaliger Partner traten gegenüber der klagenden Partei als Werkbesteller gemeinsam auf. Das zu erstellende Werk hätte der Einrichtung eines Unternehmens dienen sollen, das von ihnen gemeinsam betrieben werden sollte. Diese Ausgangslage ist nicht mit jenen Sachverhalten vergleichbar, bei denen der Oberste Gerichtshof eine Solidarhaftung verneinte und auf die sich der Beklagte beruft (zitiert bei Kramer in Straube aaO Art 8 Nr 1 EVHGB Rz 4). Demnach ist nicht zu erkennen, weshalb eine Solidarhaftung der Vertragspartner der klagenden Partei hier entfallen sollte. Solidarhaftung greift im Übrigen - selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des Art 8 Nr 1 EVHGB - ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn sich eine solche Haftung aus der Parteiabsicht, der Verkehrssitte oder der Geschäftsnatur ergibt. Das gilt insbesondere bei der Auftragserteilung durch mehrere. So wurde etwa ausgesprochen, dass die solidarische Haftung der Auftraggeber bei Erteilung eines Werkauftrags durch zwei Miteigentümer gerechtfertigt sei (4 Ob 41/95 mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0017332).Der Beklagte wendet sich gegen die auf Artikel 8, Nr 1 EVHGB gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, er habe für eine berechtigte Forderung der klagenden Partei solidarisch mit seinem ehemaligen Partner, der als Mitbesteller gleichfalls Partei des Werkvertrags ist, einzustehen. Er zieht nicht in Zweifel, dass Artikel 8, Nr 1 EVHGB auch für die an einseitigen Handelsgeschäften beteiligten Nichtkaufleute gilt (siehe dazu RIS-Justiz RS0017329; Kramer in Straube, HGB I³ Artikel 8, Nr 1 EVHGB Rz 2), sondern meint, es liege "kein Umstand vor, der die klagende Partei vernünftigerweise in den Glauben versetzen hätte können", dass er "die gesamtschuldnerische Haftung für sämtliche Ansprüche der klagenden Partei aus diesem Vertrag hätte übernehmen wollen". Dieser Sicht ist nach den Umständen dieses Falls nicht beizutreten. Der Beklagte und sein ehemaliger Partner traten gegenüber der klagenden Partei als Werkbesteller gemeinsam auf. Das zu erstellende Werk hätte der Einrichtung eines Unternehmens dienen sollen, das von ihnen gemeinsam betrieben werden sollte. Diese Ausgangslage ist nicht mit jenen Sachverhalten vergleichbar, bei denen der Oberste Gerichtshof eine Solidarhaftung verneinte und auf die sich der Beklagte beruft (zitiert bei Kramer in Straube aaO Artikel 8, Nr 1 EVHGB Rz 4). Demnach ist nicht zu erkennen, weshalb eine Solidarhaftung der Vertragspartner der klagenden Partei hier entfallen sollte. Solidarhaftung greift im Übrigen - selbst außerhalb des Anwendungsbereichs des Artikel 8, Nr 1 EVHGB - ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung immer dann ein, wenn sich eine solche Haftung aus der Parteiabsicht, der Verkehrssitte oder der Geschäftsnatur ergibt. Das gilt insbesondere bei der Auftragserteilung durch mehrere. So wurde etwa ausgesprochen, dass die solidarische Haftung der Auftraggeber bei Erteilung eines Werkauftrags durch zwei Miteigentümer gerechtfertigt sei (4 Ob 41/95 mwN; siehe ferner RIS-Justiz RS0017332).
5. Ergebnis
Der Oberste Gerichtshof erörtert in dieser Entscheidung erstmals die Frage nach der Anwendbarkeit des § 27a KSchG auf den mit einem Verbraucher für den Fall der Abbestellung eines Werks vereinbarten Verfall einer "Stornogebühr". Das Klagebegehren ist - nach allen bisherigen Erwägungen - nicht spruchreif. Das Erstgericht wird den Parteien im fortgesetzten Verfahren die Erstattung jenes Vorbringens zu ermöglichen haben, für das - nach den voranstehenden Ausführungen - die klagende bzw die beklagte Partei die Behauptungslast trägt. Solchem Vorbringen entsprechend wird sodann das Beweisverfahren zu ergänzen und der Entgeltanspruch der klagenden Partei gemäß § 1168 Abs 1 erster Satz ABGB - (auch) in Anlehnung an die in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) erläuterte Methode - zu ermitteln sein.Der Oberste Gerichtshof erörtert in dieser Entscheidung erstmals die Frage nach der Anwendbarkeit des Paragraph 27 a, KSchG auf den mit einem Verbraucher für den Fall der Abbestellung eines Werks vereinbarten Verfall einer "Stornogebühr". Das Klagebegehren ist - nach allen bisherigen Erwägungen - nicht spruchreif. Das Erstgericht wird den Parteien im fortgesetzten Verfahren die Erstattung jenes Vorbringens zu ermöglichen haben, für das - nach den voranstehenden Ausführungen - die klagende bzw die beklagte Partei die Behauptungslast trägt. Solchem Vorbringen entsprechend wird sodann das Beweisverfahren zu ergänzen und der Entgeltanspruch der klagenden Partei gemäß Paragraph 1168, Absatz eins, erster Satz ABGB - (auch) in Anlehnung an die in der Entscheidung 1 Ob 642/90 (= SZ 64/71) erläuterte Methode - zu ermitteln sein.
6. Kosten
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.