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Rechtssatz RS0118731

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0118731

Geschäftszahl

1Ob268/03y

Entscheidungsdatum

10.02.2004

Rechtssatz

a) Auch wenn dem Besteller das Rücktrittsrecht, an dessen Ausübung die Verpflichtung zur Zahlung des Reugelds geknüpft ist, nicht im Vertrag vorbehalten wurde, sondern das Recht zur Abbestellung des Werks - soweit keine Abnahmepflicht vereinbart wurde - schon kraft Gesetzes zusteht, kann die im Vertrag festgelegte "Stornogebühr" als Pauschalierung des eingeschränkten Entgeltanspruchs gemäß §1168 Abs1 erster Satz ABGB, soweit sie hinter dem vereinbarten Entgelt zurückbleibt, nur den Grundsätzen der Reugeldvereinbarung unterstellt werden. b) Eine hinter dem vereinbarten Werklohn zurückbleibende vertragliche "Stornogebühr", die der Besteller nach Abbestellung des Werks an den Unternehmer zu zahlen hat, ist Reugeld; es bezweckt die Pauschalierung des Entgeltanspruchs gemäß §1168 Abs1 ABGB erster Satz ABGB in - gemessen am Entgelt für den Fall der Werkausführung - geringerer Höhe. Auf eine solche Reugeldvereinbarung ist §27a KSchG unmittelbar anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 268/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 1 Ob 268/03y
    Veröff: SZ 2004/20

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118731

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0010OB00268_03Y0000_001