[12] Die Revision ist zulässig, weil dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit im Einzelfall aufzugreifen ist. Sie ist aus diesem Grund auch – teilweise im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags – berechtigt.
[13] 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach § 20 StGB oder eines erweiterten Verfalls nach § 20b StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des § 373a StPO nach § 373b StPO (idF BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden. 1. Hat das Opfer im Fall eines Verfalls nach Paragraph 20, StGB oder eines erweiterten Verfalls nach Paragraph 20 b, StGB einen vollstreckbaren Exekutionstitel für seine Entschädigung erwirkt und wurde diese noch nicht geleistet, so hat das Opfer unbeschadet des Paragraph 373 a, StPO nach Paragraph 373 b, StPO in der Fassung BGBl I 2024/157) das Recht zu verlangen, dass seine Ansprüche aus dem vom Bund vereinnahmten Vermögenswert befriedigt werden.
[14] Diese Regelung geht auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, zurück und räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende (RS0119496) – Recht ein, die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Vorbild für diese Regelung war § 191 Abs 3 StPO aF (vgl nunmehr § 180 Abs 5 StPO), der dem durch die Straftat Geschädigten das Recht einräumte, zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus einer verfallenen Haftkaution befriedigt werden (JAB 359 BlgNR 17. GP 48; 1 Ob 101/23v Rz 34 = ecolex 2024/361, 643 Loksa). Diese Regelung geht auf das Strafrechtsänderungsgesetz 1987, BGBl 1987/605, zurück und räumt dem Opfer das – im Zivilrechtsweg geltend zu machende (RS0119496) – Recht ein, die Befriedigung seiner Ansprüche aus dem vom Bund bereits vereinnahmten Vermögenswert zu verlangen. Vorbild für diese Regelung war Paragraph 191, Absatz 3, StPO aF vergleiche nunmehr Paragraph 180, Absatz 5, StPO), der dem durch die Straftat Geschädigten das Recht einräumte, zu verlangen, dass seine Entschädigungsansprüche aus einer verfallenen Haftkaution befriedigt werden (JAB 359 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 48, ; 1 Ob 101/23v Rz 34 = ecolex 2024/361, 643 Loksa).
[15] Voraussetzung für einen Anspruch des Opfers nach § 373b StPO ist, dass das Strafgericht auf Verfall entschieden und der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat. Weiters muss der dem Opfer rechtskräftig zuerkannte Entschädigungsanspruch aus derselben Tat resultieren, die auch dem Verfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v Rz 35, 49, 51 mwN = ecolex 2024/361, 643 zust Loksa; 1 Ob 197/25i Rz 5; vgl bereits 12 Os 117/04 = RS0119495 [zur Abschöpfung der Bereicherung]). Voraussetzung für einen Anspruch des Opfers nach Paragraph 373 b, StPO ist, dass das Strafgericht auf Verfall entschieden und der Bund den Vermögenswert vereinnahmt hat. Weiters muss der dem Opfer rechtskräftig zuerkannte Entschädigungsanspruch aus derselben Tat resultieren, die auch dem Verfall zugrunde lag (1 Ob 101/23v Rz 35, 49, 51 mwN = ecolex 2024/361, 643 zust Loksa; 1 Ob 197/25i Rz 5; vergleiche bereits 12 Os 117/04 = RS0119495 [zur Abschöpfung der Bereicherung]).
[16] 2. Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem konkret zu beurteilenden Strafurteil einen unrichtigen Inhalt unterstellt, indem es seine rechtliche Beurteilung erkennbar auf der Annahme aufbaute, Grundlage der Verfallsaussprüche des Strafgerichts sei nicht der gewerbsmäßig schwere Diebstahl nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5, § 130 Abs 2 erster Fall, teils § 12 dritter Fall StGB, sondern vielmehr die in Realkonkurrenz dazu stehende Eigengeldwäscherei nach § 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 erster Fall StGB, zumal kein gestohlener Gegenstand, sondern vielmehr erst mit dem Diebesgut erworbene Vermögenswerte für verfallen erklärt worden seien. 2. Das Berufungsgericht hat zwar diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Es hat allerdings dem konkret zu beurteilenden Strafurteil einen unrichtigen Inhalt unterstellt, indem es seine rechtliche Beurteilung erkennbar auf der Annahme aufbaute, Grundlage der Verfallsaussprüche des Strafgerichts sei nicht der gewerbsmäßig schwere Diebstahl nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall, teils Paragraph 12, dritter Fall StGB, sondern vielmehr die in Realkonkurrenz dazu stehende Eigengeldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, erster Fall StGB, zumal kein gestohlener Gegenstand, sondern vielmehr erst mit dem Diebesgut erworbene Vermögenswerte für verfallen erklärt worden seien.
[17] Diese Auslegung des Strafurteils lässt sich indes mit dem Wortlaut des Spruchs und den Entscheidungsgründen, unter Bedachtnahme auf die angewandten Verfallsbestimmungen (vgl RS0008802 [T3]), nicht in Einklang bringen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf (RS0118891 [T3]): Diese Auslegung des Strafurteils lässt sich indes mit dem Wortlaut des Spruchs und den Entscheidungsgründen, unter Bedachtnahme auf die angewandten Verfallsbestimmungen vergleiche RS0008802 [T3]), nicht in Einklang bringen, weshalb die Entscheidung des Berufungsgerichts einer Korrektur bedarf (RS0118891 [T3]):
[18] 2.1. Ein Verfallsausspruch gemäß § 20 StGB kann sich nicht nur auf Vermögenswerte beziehen, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung („Tatlohn“) oder durch sie („Tatbeute“) erlangt wurden (Abs 1). Nach Abs 2 leg cit erstreckt sich der Verfall – zur Vermeidung von Lücken – auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Abs 1 für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Verkauft der Täter die Beute, könnten der Verkaufserlös und etwaige damit neu angeschaffte Vermögensgegenstände andernfalls bei ihm nicht für verfallen erklärt werden (vgl Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 37). Voraussetzung für den Verfall von Ersatzwerten ist, dass diese zur Gänze aus den in Abs 1 leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert verkörpert den Tatlohn bzw die Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist (12 Os 112/15k SSt 2016/15). Eine weitere Ausdehnung der vom Verfall betroffenen Vermögenswerte des Täters sieht § 20 Abs 3 StGB vor: Soweit die dem Verfall nach Abs 1 oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (§§ 110 Abs 1 Z 3, 115 Abs 1 Z 3 StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Abs 1 und Abs 2 erlangten Vermögenswerten entspricht (näher zu diesem „Wertersatzverfall“ Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 20 Rz 47 ff mwN). 2.1. Ein Verfallsausspruch gemäß Paragraph 20, StGB kann sich nicht nur auf Vermögenswerte beziehen, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung („Tatlohn“) oder durch sie („Tatbeute“) erlangt wurden (Absatz eins,). Nach Absatz 2, leg cit erstreckt sich der Verfall – zur Vermeidung von Lücken – auch auf Nutzungen und Ersatzwerte der nach Absatz eins, für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte. Verkauft der Täter die Beute, könnten der Verkaufserlös und etwaige damit neu angeschaffte Vermögensgegenstände andernfalls bei ihm nicht für verfallen erklärt werden vergleiche Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20, Rz 37). Voraussetzung für den Verfall von Ersatzwerten ist, dass diese zur Gänze aus den in Absatz eins, leg cit genannten Vermögenswerten stammen. Der Ersatzwert verkörpert den Tatlohn bzw die Tatbeute, wenn er durch eine geschlossene Kette von Umtauschvorgängen auf diese Vermögenswerte rückführbar ist (12 Os 112/15k SSt 2016/15). Eine weitere Ausdehnung der vom Verfall betroffenen Vermögenswerte des Täters sieht Paragraph 20, Absatz 3, StGB vor: Soweit die dem Verfall nach Absatz eins, oder 2 unterliegenden Vermögenswerte nicht sichergestellt oder beschlagnahmt sind (Paragraphen 110, Absatz eins, Ziffer 3, 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO), hat das Gericht einen Geldbetrag für verfallen zu erklären, der den nach Absatz eins und Absatz 2, erlangten Vermögenswerten entspricht (näher zu diesem „Wertersatzverfall“ Fuchs/Tipold in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 20, Rz 47 ff mwN).
[19] 2.2. Das Strafgericht stützte seine Verfallsaussprüche ausdrücklich auf § 20 Abs 2 und 3 StGB (und nicht etwa auf Abs 1). In den Entscheidungsgründen hielt es dazu fest, bei den im Eigentum des Täters stehenden Fahrzeugen, Armbanduhren und Münzanhängern handle es sich um Ersatzwerte im Sinn des § 20 Abs 2 StGB, da „sie sich zur Gänze im Wert der ursprünglich [durch den Diebstahl] erlangten Vermögenswerte verkörpern“. Da eines der Fahrzeuge jedoch nicht habe sichergestellt werden können, sei ein dem Fahrzeugwert entsprechender Geldbetrag (57.250 EUR) gemäß § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklären. 2.2. Das Strafgericht stützte seine Verfallsaussprüche ausdrücklich auf Paragraph 20, Absatz 2 und 3 StGB (und nicht etwa auf Absatz eins,). In den Entscheidungsgründen hielt es dazu fest, bei den im Eigentum des Täters stehenden Fahrzeugen, Armbanduhren und Münzanhängern handle es sich um Ersatzwerte im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, StGB, da „sie sich zur Gänze im Wert der ursprünglich [durch den Diebstahl] erlangten Vermögenswerte verkörpern“. Da eines der Fahrzeuge jedoch nicht habe sichergestellt werden können, sei ein dem Fahrzeugwert entsprechender Geldbetrag (57.250 EUR) gemäß Paragraph 20, Absatz 3, StGB für verfallen zu erklären.
[20] 2.3. Ausgehend von diesem unmissverständlichen Urteilsinhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verfall – wie schon vom Erstgericht erkannt – in Ansehung aller betroffener Vermögenswerte gerade wegen ihrer Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 1 und 5, § 130 Abs 2 erster Fall, teils § 12 dritter Fall StGB ausgesprochen worden ist. 2.3. Ausgehend von diesem unmissverständlichen Urteilsinhalt kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Verfall – wie schon vom Erstgericht erkannt – in Ansehung aller betroffener Vermögenswerte gerade wegen ihrer Eigenschaft als Ersatzwert der Tatbeute aus dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins und 5, Paragraph 130, Absatz 2, erster Fall, teils Paragraph 12, dritter Fall StGB ausgesprochen worden ist.
[21] Dem Verfallsausspruch liegt damit aber entgegen der Annahme des Berufungsgerichts (nur) diese (Vor-)Tat und nicht etwa die nachfolgende Eigengeldwäscherei zugrunde.
[22] 3. Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage, ob ein bloß „mittelbarer Zusammenhang“ zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach § 373b StPO zu fordernden „Identität der Tat“ ausreicht, nicht an. 3. Ausgehend davon kommt es im vorliegenden Fall auf die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen zur Frage, ob ein bloß „mittelbarer Zusammenhang“ zwischen der das Opfer schädigenden Vortat und der dem Verfallsausspruch zugrunde liegenden Tat zur Bejahung einer nach Paragraph 373 b, StPO zu fordernden „Identität der Tat“ ausreicht, nicht an.
[23] Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an der Voraussetzung der „Tatidentität“, weil sowohl dem Privatbeteiligtenzuspruch als auch den Verfallsaussprüchen der gewerbsmäßig schwere Diebstahl und damit dieselbe Tat zugrunde liegen.
[24] 4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält damit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht stand.
[25] 4.1. In Ansehung des Teilbetrags von 4.789,06 EUR ist das insoweit klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Selbst in dem Fall, in dem – entsprechend dem Prozessvorbringen der Beklagten – die für verfallen erklärten Vermögenswerte (in einem erkennbar behaupteten Gesamtwert von bloß 111.894 EUR) nicht zureichen sollten, um die Ansprüche sämtlicher Privatbeteiligter (von 139.260 EUR) zu decken, gebührt dem Kläger nämlich jedenfalls dieser anteilige Betrag aus dem gemeinsamen Befriedigungsfonds (vgl dazu 3 Ob 222/24d Rz 28 unter Verweis auf 5 Ob 11/70 Pkt A. SZ 43/23 [zum vergleichbaren Fall einer für verfallen erklärten Haftkaution]). 4.1. In Ansehung des Teilbetrags von 4.789,06 EUR ist das insoweit klagestattgebende Ersturteil wiederherzustellen. Selbst in dem Fall, in dem – entsprechend dem Prozessvorbringen der Beklagten – die für verfallen erklärten Vermögenswerte (in einem erkennbar behaupteten Gesamtwert von bloß 111.894 EUR) nicht zureichen sollten, um die Ansprüche sämtlicher Privatbeteiligter (von 139.260 EUR) zu decken, gebührt dem Kläger nämlich jedenfalls dieser anteilige Betrag aus dem gemeinsamen Befriedigungsfonds vergleiche dazu 3 Ob 222/24d Rz 28 unter Verweis auf 5 Ob 11/70 Pkt A. SZ 43/23 [zum vergleichbaren Fall einer für verfallen erklärten Haftkaution]).
[26] Zugleich ist in diesem Umfang dem Zinsenbegehren des Klägers stattzugeben. § 373b StPO räumt zwar dem Opfer einen Anspruch nur unter der Voraussetzung ein, dass ihm eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesem Anspruch nicht um einen aus dem zusprechenden Adhäsionserkenntnis des Strafgerichts abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der mit Zugang der Mahnung fällig wurde, sodass ab dem auf den Zugang folgenden Tag Verzugszinsen gebühren (vgl 1 Ob 191/14s Pkt 2.; RS0017614), unabhängig davon, ob im Adhäsionserkenntnis ein Zinsenzuspruch erfolgte. Zugleich ist in diesem Umfang dem Zinsenbegehren des Klägers stattzugeben. Paragraph 373 b, StPO räumt zwar dem Opfer einen Anspruch nur unter der Voraussetzung ein, dass ihm eine Entschädigung rechtskräftig zuerkannt wurde. Dessen ungeachtet handelt es sich bei diesem Anspruch nicht um einen aus dem zusprechenden Adhäsionserkenntnis des Strafgerichts abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der mit Zugang der Mahnung fällig wurde, sodass ab dem auf den Zugang folgenden Tag Verzugszinsen gebühren vergleiche 1 Ob 191/14s Pkt 2.; RS0017614), unabhängig davon, ob im Adhäsionserkenntnis ein Zinsenzuspruch erfolgte.
[27] 4.2. Im Übrigen, nämlich im Umfang des abgewiesenen Teilbetrags von 1.170,94 EUR sA ist demgegenüber eine abschließende Beurteilung noch nicht möglich, weil das Berufungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht die Berufung des Klägers inhaltlich unbehandelt gelassen hat, in der dieser insbesondere auch die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme des Erstgerichts als aktenwidrig bekämpft, wonach der von der Beklagten als verfallen vereinnahmte Geldbetrag insgesamt 111.894 EUR beträgt. Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher in diesem Umfang aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur Erledigung der Berufung des Klägers an die zweite Instanz zurückzuverweisen.
[28] 5. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf § 52 Abs 4 ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht in Bezug auf das Teilurteil auf Paragraph 52, Absatz 4, ZPO und in Bezug auf den Aufhebungsbeschluss auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 ZPO.