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Entscheidung 1 Ob 9/12y×

Entscheidung 1 Ob 9/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0037754 Rechtssatz 02.03.1954Zivilrecht
Die Verbindung des Anspruches auf Feststellung des Bestandes eines Rechtes mit einem aus diesem Recht hergeleiteten Leistungsanspruch bedeutet nicht die Kumulierung verschiedener Ansprüche, sondern die Geltendmachung eines einheitlichen Anspruches.
RS0037977 Rechtssatz 30.04.1975Zivilrecht
Der Kläger muss das sonst in der Regel gegebene Rechtsschutzbedürfnis bei der Feststellungsklage nachweisen.
RS0038908 Rechtssatz 05.02.1969Zivilrecht
Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - ist zu bejahen, wenn das Feststellungsbegehren geeignet ist, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsanspruch …
RS0039110 Rechtssatz 05.10.1955Zivilrecht
Bei Dauerrechtsverhältnissen ist in Beziehung auf den Bestand und Inhalt dieser Rechte die Feststellungsklage zulässig, ohne Rücksicht darauf, ob eine Leistungsklage auf aus dem Rechtsverhältnis fällig gewordene Leistungen möglich ist oder nicht.
RS0039177 Rechtssatz 19.02.1992Zivilrecht
Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruches.
RS0042408 Rechtssatz 26.06.1990Zivilrecht
Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.
RS0042434 Rechtssatz 09.02.1988Zivilrecht
Gibt der Kläger den "Streitwert nach Rechtsanwaltstarif" mit S 12.000,-- und den "Streitwert für GGG" mit S 6.000,-- an, hat er damit nur auf die bindenden einschlägigen Bemessungsgrundlagen für die Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtsgebühren nach § 10 Z 2 l …
RS0042439 Rechtssatz 27.02.1979Zivilrecht
Das auf Feststellung des Bestehens einer Geldforderung gerichtete Begehren ist nicht zu bewerten.
RS0042515 Rechtssatz 11.10.1984Zivilrecht
An die Bewertung des Streitgegenstandes durch das Berufungsgericht ist auch der OGH gebunden.
RS0043252 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Das Berufungsgericht ist an die Bewertung durch den Kläger (§ 56 Abs 2 JN) nicht gebunden. Das wird zwar in § 500 Abs 3 ZPO idF der WGN 1989 - anders als in § 500 Abs 3 ZPO alter Fassung - nicht mehr ausdrücklich gesagt, gilt aber dennoch weiterhin. Ganz ab …
RS0114182 Rechtssatz 06.10.2000Zivilrecht
Geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (hier: Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie).
RS0118748 Rechtssatz 30.03.2004Zivilrecht
Das Berufungsgericht darf den Wert des Entscheidungsgegenstands - bezogen auf den objektiven Wert der Streitsache - weder übermäßig hoch noch übermäßig niedrig ansetzen; ist eine solche Fehlbewertung offenkundig, dann ist der Oberste Gerichtshof daran nicht …
RS0119818 Rechtssatz 22.02.2005Zivilrecht
§ 56 Abs 2 dritter Satz JN ist keine im Sinne des § 500 Abs 3 ZPO zwingende Bewertungsnorm.
RS0123222 Rechtssatz 14.02.2008Zivilrecht
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.