[6] Die – von den Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist nicht zulässig.
[7] 1. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ist nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel durch den Obersten Gerichtshof zu beurteilen. Eine im Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels tatsächlich aufgeworfene erhebliche Rechtsfrage fällt somit weg, wenn sie durch eine andere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs bereits vorher geklärt wurde (RS0112921 [T5]).
[8] Das ist hier der Fall. Der Oberste Gerichtshof hat die vom Berufungsgericht und der Revision angesprochene Frage der Glücksspieleigenschaft der hier relevanten „Lootboxen“ bereits in den – dasselbe Spiel betreffenden – Entscheidungen 6 Ob 228/24h und 4 Ob 82/25z beantwortet.
[9] 2. Demnach kann der Spieler bei dem
– glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Weder der Erwerb und das Öffnen der „Lootboxen“ noch der vorgelagerte, das Videospiel selbst nur unterstützende und vorbereitende Erwerb von „Points“ ist daher Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG. 2. Demnach kann der Spieler bei dem, – glücksspielrechtlich als Gesamtheit zu betrachtenden – Spielmodus UT trotz der vom Zufall abhängigen Zuteilung einzelner digitaler Inhalte aus den „Packs“ durch seine eigenen Fertigkeiten den Spielverlauf mit einer für den Spielerfolg geeigneten Wahrscheinlichkeit steuern, sodass das Spielergebnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Weder der Erwerb und das Öffnen der „Lootboxen“ noch der vorgelagerte, das Videospiel selbst nur unterstützende und vorbereitende Erwerb von „Points“ ist daher Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG.
[10] 3. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen „Lootboxen“ relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf: Dass ein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG nur vorliegt, wenn dessen Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, gesteht der Kläger selbst zu. Fehlt es aber daran, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Spieler mit dem Erwerb der „Packs“ ein wirtschaftliches Wagnis eingeht und ob rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ einen (vermögenswerten) Vorteil begründen könnten. Somit kann auch dahinstehen, ob jene Klauseln der Nutzungsvereinbarung, die die Unübertragbarkeit der digitalen Inhalte zum Gegenstand haben, wirksam vereinbart wurden und ob ihre allfällige Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wurde. 3. Weitere für die Frage der Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen „Lootboxen“ relevante Aspekte zeigt die Revision nicht auf: Dass ein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG nur vorliegt, wenn dessen Ergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, gesteht der Kläger selbst zu. Fehlt es aber daran, so kommt es nicht mehr darauf an, ob der Spieler mit dem Erwerb der „Packs“ ein wirtschaftliches Wagnis eingeht und ob rein virtuelle, nicht monetarisierbare „Gewinne“ einen (vermögenswerten) Vorteil begründen könnten. Somit kann auch dahinstehen, ob jene Klauseln der Nutzungsvereinbarung, die die Unübertragbarkeit der digitalen Inhalte zum Gegenstand haben, wirksam vereinbart wurden und ob ihre allfällige Unwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht wurde.
[11] Da die hier zu beurteilenden „Lootboxen“ kein Glücksspiel im Sinn des § 1 Abs 1 GSpG sind, können sie auch nicht Ausspielungen im Sinn des § 2 GSpG sein. Auch die Revisionsausführungen zur Frage, ob sie unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 1 GSpG oder als „Warenausspielungen“ unter den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 3 GSpG fallen, gehen damit ins Leere. Da die hier zu beurteilenden „Lootboxen“ kein Glücksspiel im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, GSpG sind, können sie auch nicht Ausspielungen im Sinn des Paragraph 2, GSpG sein. Auch die Revisionsausführungen zur Frage, ob sie unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, GSpG oder als „Warenausspielungen“ unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 4, Absatz 3, GSpG fallen, gehen damit ins Leere.
[12] 4. Auf Wucher hat sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gestützt. Dieser selbständig zu beurteilende Punkt kann folglich in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (vgl RS0043338 [T13, T27]; RS0043352 [T33]). Im Übrigen zeigt der Kläger auch unter Bedachtnahme auf sein nur sehr rudimentäres Vorbringen in erster Instanz mit seinen Ausführungen in der Revision keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. 4. Auf Wucher hat sich der Kläger in der Berufung nicht mehr gestützt. Dieser selbständig zu beurteilende Punkt kann folglich in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden vergleiche RS0043338 [T13, T27]; RS0043352 [T33]). Im Übrigen zeigt der Kläger auch unter Bedachtnahme auf sein nur sehr rudimentäres Vorbringen in erster Instanz mit seinen Ausführungen in der Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[13] 5. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 5. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit wurden geprüft; sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
[14] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten ist die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagten haben jeweils auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Erstbeklagten ist die verzeichnete Umsatzsteuer nicht zuzusprechen. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für einen ausländischen Unternehmer unterliegen nicht der österreichischen Umsatzsteuer. Mit einer kommentarlosen Verzeichnung von 20 % Umsatzsteuer wird im Zweifel aber nur die österreichische Umsatzsteuer angesprochen (RS0114955). Da der Normalsteuersatz für die Schweiz nicht allgemein bekannt ist, könnte ausländische Umsatzsteuer nur zugesprochen werden, wenn Entsprechendes behauptet und bescheinigt würde, was hier nicht der Fall war (RS0114955 [T13]). Die Zweitbeklagte verzeichnete keine Umsatzsteuer.