Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist zulässig und berechtigt.
Zutreffend wendet sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Ansicht des Rekursgerichts, die getroffenen Feststellungen ließen den rechtlichen Schluss zu, die Antragsgegnerin habe die Bankgarantie evident rechtsmissbräuchlich in Anspruch genommen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie durch einstweilige Verfügung unter bestimmten Umständen gesichert werden (4 Ob 602/95 = ÖBA 1997, 384 = ecolex 1997/18; 6 Ob 149/02 h; 10 Ob 120/97p mwN). Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie, die einen Einwand aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht zulässt, kommt eine solche einstweilige Verfügung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweggenommen wird (6 Ob 149/02h ua). Rechtsmissbrauch setzt eine Rechtsausübung in alleiniger oder doch ganz überwiegender Schädigungsabsicht voraus (§ 1295 Abs 2 ABGB).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kann der Anspruch des Garantieauftraggebers gegen den Begünstigten auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie durch einstweilige Verfügung unter bestimmten Umständen gesichert werden (4 Ob 602/95 = ÖBA 1997, 384 = ecolex 1997/18; 6 Ob 149/02 h; 10 Ob 120/97p mwN). Im Hinblick auf die Abstraktheit der Bankgarantie, die einen Einwand aus dem Valutaverhältnis grundsätzlich nicht zulässt, kommt eine solche einstweilige Verfügung nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung jedoch nur dann in Frage, wenn der Begünstigte die Garantie rechtsmissbräuchlich oder arglistig (evident unberechtigt) in Anspruch genommen hat, was eindeutig feststehen muss, ohne dass dazu der Prozess über das Grundverhältnis schon im Bescheinigungsverfahren vorweggenommen wird (6 Ob 149/02h ua). Rechtsmissbrauch setzt eine Rechtsausübung in alleiniger oder doch ganz überwiegender Schädigungsabsicht voraus (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB).
Zu fordern ist daher der liquide und eindeutige Nachweis des Nichteintritts des Garantiefalls (SZ 54/189, RdW 1986, 340 uva), weil dem Begünstigten arglistiges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten dann nicht vorgeworfen werden kann, wenn nicht eindeutig feststeht, dass er keinen Anspruch hat. Damit obliegt es - entsprechend der Bescheinigungslastverteilung im Provisorialverfahren - der gefährdeten Partei, zu bescheinigen, dass der Garantiefall nicht eingetreten ist, und im konkreten Fall daher, dass von ihr aus dem durch die Bankgarantie gesicherten Vertragsverhältnis (Auftrag vom 17. Dezember 1998) - auch nach dem 30. Juli 1999 - kein anspruchsbegründender Mangel zu verantworten ist. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin haben die Vorinstanzen als bescheinigt angenommen, dass die gefährdete Partei nicht Vertragspartnerin der "Zusatzaufträge" war. Die vom Erstgericht getroffene Negativfeststellung, der Einwand der Gegnerin der gefährdeten Partei, dass die behaupteten Mängel dem ersten Bauabschnitt und somit dem Auftrag vom 17. 12. 1998 zuzurechnen seien, könne nicht eindeutig als bescheinigt angesehen werden, reicht daher für den Schluss, die Inanspruchnahme der Bankgarantie sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, nicht aus.
Die Vorinstanzen haben trotz des Vorbringens der Gegnerin der gefährdeten Partei, es gäbe Mängel aus dem (ersten) Vertragsverhältnis mit der gefährdeten Partei, zur entscheidenden Frage, ob es im obigen Sinn geradezu auszuschließen ist, dass nach der Abnahme des Bauprojekts durch das Mängelbehebungsprotokoll vom 30. Juli 1999 noch Mängel aus dem ersten Vertragsverhältnis bestanden haben bzw hervorgekommen sind, keine Feststellungen getroffen. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Bankgarantie sei von der Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen worden (nämlich für die Abdeckung der Kosten von Mängelbehebung und Ersatzvornahme gegenüber der anderen Gesellschaft, somit einem von der gefährdeten Partei verschiedenen Rechtsobjekt), für das sie nicht erklärt worden sei, ist entgegen der Meinung des Rekursgerichts keine ergänzende Feststellung, sondern rechtliche Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts. Die Argumentation der Revisionsrekursgegnerin, die Garantieforderung sei schon deshalb nicht fällig, weil gegenüber der garantierenden Bank keine "Substantiierung des Anspruchs" erfolgt sei, betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen; im Übrigen wurde Derartiges entgegen dem Neuerungsverbot des § 482 ZPO erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet.Die Vorinstanzen haben trotz des Vorbringens der Gegnerin der gefährdeten Partei, es gäbe Mängel aus dem (ersten) Vertragsverhältnis mit der gefährdeten Partei, zur entscheidenden Frage, ob es im obigen Sinn geradezu auszuschließen ist, dass nach der Abnahme des Bauprojekts durch das Mängelbehebungsprotokoll vom 30. Juli 1999 noch Mängel aus dem ersten Vertragsverhältnis bestanden haben bzw hervorgekommen sind, keine Feststellungen getroffen. Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, die Bankgarantie sei von der Begünstigten für ein Ereignis in Anspruch genommen worden (nämlich für die Abdeckung der Kosten von Mängelbehebung und Ersatzvornahme gegenüber der anderen Gesellschaft, somit einem von der gefährdeten Partei verschiedenen Rechtsobjekt), für das sie nicht erklärt worden sei, ist entgegen der Meinung des Rekursgerichts keine ergänzende Feststellung, sondern rechtliche Beurteilung des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts. Die Argumentation der Revisionsrekursgegnerin, die Garantieforderung sei schon deshalb nicht fällig, weil gegenüber der garantierenden Bank keine "Substantiierung des Anspruchs" erfolgt sei, betrifft nicht das Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen; im Übrigen wurde Derartiges entgegen dem Neuerungsverbot des Paragraph 482, ZPO erstmals im Rechtsmittelverfahren behauptet.
Ob, wie von der Rechtsmittelwerberin moniert, auch bei der Erfüllung des Zusatzauftrags Mängel aufgetreten sind und ob diese von der gefährdeten Partei oder der anderen Gesellschaft zu verantworten sind, ist für die Beantwortung der hier zu prüfenden Rechtsfrage nicht von Bedeutung, weil festgestellt werden konnte, dass die Bankgarantie nur der Besicherung von Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüchen aus dem ersten Vertragsverhältnis - jenem mit der gefährdeten Partei - dient. Der Zusatz: "Es gelten die Bestimmungen des Hauptvertrages" kann mangels gegenteiliger Anhaltspunkte doch nur bedeuten, dass auch beim Zusatzauftrag die Möglichkeit bestehen soll, einen von der Gegnerin der gefährdeten Partei einbehaltenen Haftungsrücklass durch Beibringung einer (neuen) Bankgarantie abzulösen.
Da eine abschließende rechtliche Beurteilung mangels klarer Feststellungen nicht möglich ist, ist die Rückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht zur Ergänzung der Sachverhaltsgrundlagen erforderlich. Dies wird - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beurteilen haben, ob der gefährdeten Partei die Bescheinigung der Mängelfreiheit der im Rahmen des ersten Auftrags erbrachten Leistungen gelungen ist.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO und §§ 78, 402 EO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO und Paragraphen 78, 402, EO.