Aus der Begründung:
Der Oberste Gerichtshof vermag sich weder der Ansicht anzuschließen, daß die zur Abwendung des Schadens aufgewendeten Verfahrenskosten kein Schaden seien, noch auch der Ansicht zu folgen, daß der Prozeßkostenaufwand nicht zweckmäßig gewesen sei.
Die erste Meinung wird von Loebenstein - Kaniak vertreten (Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 73 ff.), wird aber nicht begrundet. Auch ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Ansicht, daß Prozeßkosten nicht Gegenstand des Schadenersatzanspruches sind (SZ. XVIII 41, AnwZ. 1932 S. 39, JBl. 1936 S. 193, 3 Ob 198/53, 3 Ob 64/53, 2 Ob 398/59, SZ. XXVII 289 u. a.). Demgegenüber vertritt aber ein anderer Teil der Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, daß jener Grundsatz nur im Verhältnis zwischen den am Verfahren Beteiligten, nicht aber dann gilt, wenn einer Partei Prozeßkosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (Wolff in Klang 2. Aufl. VI 192; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 312; SZ.I 73, SZ. X 302, SZ.XXX 40, 1 Ob 392/53, 7 Ob 305/56, 7 Ob 472, 473/56, 1 Ob 479/56, 3 Ob 524/57, 2 Ob 633/59 u. a.). Dieser Ansicht folgt der Oberste Gerichtshof auch im gegenständlichen Fall. Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß ein Prozeßkostenaufwand eine Verminderung des Vermögens des Aufwendenden, also einen Schaden im Rechtssinn darstellt. Die Vertreter der Ansicht, daß die Prozeßkosten nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein können, folgern dies aus der besonderen rechtlichen Natur des Prozeßkostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage hat und kein Schadenersatzanspruch ist, und aus der Rechtskraftwirkung der Prozeßkostenentscheidung. Diese Erwägungen haben Berechtigung, soweit es sich um das Verhältnis zwischen den Parteien handelt, treffen aber nicht auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten zu. In diesem Verhältnis beruht der Anspruch nicht mehr auf den öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, sondern auf den privatrechtlichen Normen des Schadenersatzes. Einer solchen Haftung steht auch nicht die Rechtskraftwirkung der Kostenentscheidung entgegen, weil diese nur die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des Verfahrens betrifft.Die erste Meinung wird von Loebenstein - Kaniak vertreten (Kommentar zum Amtshaftungsgesetz, S. 73 ff.), wird aber nicht begrundet. Auch ein Teil der Rechtsprechung vertritt die Ansicht, daß Prozeßkosten nicht Gegenstand des Schadenersatzanspruches sind (SZ. römisch achtzehn 41, AnwZ. 1932 S. 39, JBl. 1936 S. 193, 3 Ob 198/53, 3 Ob 64/53, 2 Ob 398/59, SZ. römisch 27 289 u. a.). Demgegenüber vertritt aber ein anderer Teil der Lehre und Rechtsprechung den Standpunkt, daß jener Grundsatz nur im Verhältnis zwischen den am Verfahren Beteiligten, nicht aber dann gilt, wenn einer Partei Prozeßkosten durch Verschulden eines Dritten verursacht wurden (Wolff in Klang 2. Aufl. römisch sechs 192; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 312; SZ.I 73, SZ. römisch zehn 302, SZ.XXX 40, 1 Ob 392/53, 7 Ob 305/56, 7 Ob 472, 473/56, 1 Ob 479/56, 3 Ob 524/57, 2 Ob 633/59 u. a.). Dieser Ansicht folgt der Oberste Gerichtshof auch im gegenständlichen Fall. Es kann wohl nicht bezweifelt werden, daß ein Prozeßkostenaufwand eine Verminderung des Vermögens des Aufwendenden, also einen Schaden im Rechtssinn darstellt. Die Vertreter der Ansicht, daß die Prozeßkosten nicht Gegenstand eines Schadenersatzanspruches sein können, folgern dies aus der besonderen rechtlichen Natur des Prozeßkostenanspruches, der in den Verfahrensgesetzen seine Grundlage hat und kein Schadenersatzanspruch ist, und aus der Rechtskraftwirkung der Prozeßkostenentscheidung. Diese Erwägungen haben Berechtigung, soweit es sich um das Verhältnis zwischen den Parteien handelt, treffen aber nicht auf das Verhältnis zwischen einer Partei und einem schuldtragenden Dritten zu. In diesem Verhältnis beruht der Anspruch nicht mehr auf den öffentlichrechtlichen Verfahrensvorschriften, sondern auf den privatrechtlichen Normen des Schadenersatzes. Einer solchen Haftung steht auch nicht die Rechtskraftwirkung der Kostenentscheidung entgegen, weil diese nur die Kostenersatzpflicht zwischen den Parteien des Verfahrens betrifft.
Es kann auch nicht gesagt werden, daß die Klageführung gegen F. nicht zweckmäßig gewesen wäre. Durch diesen Prozeß wurde zunächst die Höhe des Schadens festgestellt. Diese Prozeßergebnisse können auch dem gegenständlichen Verfahren zustatten kommen. Die Vermögenslosigkeit des F. und die Uneinbringlichkeit des Schadenersatzanspruches konnten erst im Exekutionsverfahren mit völliger Sicherheit geklärt werden. Diesen Umstand konnte die Klägerin im vorhinein weder mit Sicherheit annehmen noch beweisen. Hätte sie eine Klageführung gegen F. unterlassen, so hätte sie mit diesem Einwand rechnen und ihn nur schwer, wenn überhaupt, widerlegen können. Jedenfalls wäre dadurch das gegenständliche Verfahren erheblich erschwert und dadurch höhere Prozeßkosten in diesem Verfahren verursacht worden.
Es war daher der Revision Folge zu geben; die Urteile beider Unterinstanzen waren in diesem Punkt aufzuheben.