Begründung:
Die Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel hängt von zwei Rechtsfragen ab:
1. Wird durch eine fideikommissarische Substitution die persönliche Fähigkeit des Vorerben (Vorvermächtnisnehmers) zur Verfügung über das Substitutionsgut berührt?
2. Im Falle der Bejahung dieser Frage: Waren die Bedenken des Erstrichters gegen die persönliche Fähigkeit der H. F. zur Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut begrundet? ad 1. Gemäß den §§ 613, 652 ABGB. kommt dem eingesetzten Erben (Vermächtnisnehmer), bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, das beschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Dem Fruchtnießer steht aber nach den §§ 509, 510 ABGB. das Recht der Verfügung über die Substanz des Fruchtgenußvermögens und zu dessen Veräußerung nicht zu. Die fideikommissarische Substitution hat daher eine Beschränkung der freien Vermögensverwaltung des eingesetzten Erben in bezug auf das Substitutionsgut zur Folge, die nur ihn für seine Person trifft. Aus dieser Erkenntnis hat der Oberste Gerichtshof in dem Judikat 214 (GlUNF. 7349) ausgesprochen, daß die fideikommissarische Substitution im Grundbuche im Eigentumsblatt bei dem Rechte des Vorerben anzumerken ist. Diese Anmerkung hat - so führt das Judikat aus den Charakter einer allgemeinen Verlautbarung der Beschränkung des Vorerben in der Verfügung über das unbewegliche Gut, worin die Sicherung des Nacherben gelegen ist, wie sie der § 158 AußstrG. vor Augen hat. Die grundbücherliche Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution bei der Eintragung des Eigentums des Vorerben (Vorvermächtnisnehmers) hat zur Folge, daß der Grundbuchsrichter die Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut im Grundbuch nicht durchführen darf, wenn ihm nicht die Zustimmung der Substitutionsbehörde und der Nacherben (Nachvermächtnisnehmer) nachgewiesen ist, u. zw. selbst dann nicht, wenn der Käufer die Liegenschaft mit der Beschränkung der fidekommissarischen Substitution erwerben will (Bartsch, 7. Auflage, S. 154). Aus diesen Erwägungen kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schlusse, daß die fideikommissarische Substitution eine Beschränkung der persönlichen Fähigkeit des Vorerben (Vorvermächtnisnehmer) zur Verfügung über das Substitutionsgut im Sinne des § 94, Abs. 1, Z. 2 GBG. darstellt. Als solche ist sie nach dieser Vorschrift vom Grundbuchsrichter auch dann zu beachten, wenn sie zwar nicht aus dem Grundbuche ersichtlich, ihm aber sonst aus seiner amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gekommen ist (Klang, I/2, S. 198). Der Erstrichter war demzufolge im vorliegenden Falle berechtigt und verpflichtet, auf die ihm durch seine Tätigkeit als Abhandlungsrichter bekannt gewordene Tatsache des an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestehenden Substitutionsbandes bei der Erledigung des Grundbuchsgesuches Rücksicht zu nehmen. ad 2. Aus dem Vorbringen der Beteiligten in den verschiedenen Rechtsmittelschriften und den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Landeck vom 12. Jänner 1946, A 141/27, und des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 1946, 4 R 164/46, ergibt sich folgender Sachverhalt: Die am 17. Juli 1927 verstorbene Mutter der H. F., M. A., hat in ihrem Testamente vom 22. Februar 1926 der H. F. die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vermacht und dieses Vermächtnis durch ein Nachvermächtnis folgenden Inhaltes beschränkt:2. Im Falle der Bejahung dieser Frage: Waren die Bedenken des Erstrichters gegen die persönliche Fähigkeit der H. F. zur Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut begrundet? ad 1. Gemäß den Paragraphen 613, 652, ABGB. kommt dem eingesetzten Erben (Vermächtnisnehmer), bis der Fall der fideikommissarischen Substitution eintritt, das beschränkte Eigentumsrecht mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu. Dem Fruchtnießer steht aber nach den Paragraphen 509, 510, ABGB. das Recht der Verfügung über die Substanz des Fruchtgenußvermögens und zu dessen Veräußerung nicht zu. Die fideikommissarische Substitution hat daher eine Beschränkung der freien Vermögensverwaltung des eingesetzten Erben in bezug auf das Substitutionsgut zur Folge, die nur ihn für seine Person trifft. Aus dieser Erkenntnis hat der Oberste Gerichtshof in dem Judikat 214 (GlUNF. 7349) ausgesprochen, daß die fideikommissarische Substitution im Grundbuche im Eigentumsblatt bei dem Rechte des Vorerben anzumerken ist. Diese Anmerkung hat - so führt das Judikat aus den Charakter einer allgemeinen Verlautbarung der Beschränkung des Vorerben in der Verfügung über das unbewegliche Gut, worin die Sicherung des Nacherben gelegen ist, wie sie der Paragraph 158, AußstrG. vor Augen hat. Die grundbücherliche Anmerkung der Beschränkung des Eigentumsrechtes durch die fideikommissarische Substitution bei der Eintragung des Eigentums des Vorerben (Vorvermächtnisnehmers) hat zur Folge, daß der Grundbuchsrichter die Übertragung des Eigentums an dem Substitutionsgut im Grundbuch nicht durchführen darf, wenn ihm nicht die Zustimmung der Substitutionsbehörde und der Nacherben (Nachvermächtnisnehmer) nachgewiesen ist, u. zw. selbst dann nicht, wenn der Käufer die Liegenschaft mit der Beschränkung der fidekommissarischen Substitution erwerben will (Bartsch, 7. Auflage, S. 154). Aus diesen Erwägungen kommt der Oberste Gerichtshof zu dem Schlusse, daß die fideikommissarische Substitution eine Beschränkung der persönlichen Fähigkeit des Vorerben (Vorvermächtnisnehmer) zur Verfügung über das Substitutionsgut im Sinne des Paragraph 94,, Absatz eins,, Ziffer 2, GBG. darstellt. Als solche ist sie nach dieser Vorschrift vom Grundbuchsrichter auch dann zu beachten, wenn sie zwar nicht aus dem Grundbuche ersichtlich, ihm aber sonst aus seiner amtlichen Tätigkeit zur Kenntnis gekommen ist (Klang, I/2, S. 198). Der Erstrichter war demzufolge im vorliegenden Falle berechtigt und verpflichtet, auf die ihm durch seine Tätigkeit als Abhandlungsrichter bekannt gewordene Tatsache des an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft bestehenden Substitutionsbandes bei der Erledigung des Grundbuchsgesuches Rücksicht zu nehmen. ad 2. Aus dem Vorbringen der Beteiligten in den verschiedenen Rechtsmittelschriften und den dem Obersten Gerichtshof vorliegenden Beschlüssen des Bezirksgerichtes Landeck vom 12. Jänner 1946, A 141/27, und des Landesgerichtes Innsbruck vom 10. Dezember 1946, 4 R 164/46, ergibt sich folgender Sachverhalt: Die am 17. Juli 1927 verstorbene Mutter der H. F., M. A., hat in ihrem Testamente vom 22. Februar 1926 der H. F. die verfahrensgegenständliche Liegenschaft vermacht und dieses Vermächtnis durch ein Nachvermächtnis folgenden Inhaltes beschränkt:
"Sollte jedoch das Kind dieser Tochter H. F. vor erreichter Großjährigkeit sterben, so fällt dieser Grundbesitz meinen übrigen Kindern zum Eigentum zu." Im Zuge der Abhandlung nach M. A. haben die Erben ein Übereinkommen geschlossen, in dem diese Substitution nicht erwähnt wurde. Die Einantwortungsurkunde und das Abhandlungsprotokoll mit dem Erbübereinkommen wurde, da im Jahre 1928 für die Gemeinde St. A. noch das Verfachbuch bestanden hat, verfacht. Bei der Anlegung des Grundbuches für diese Gemeinde wurde das Substitutionsband im Grundbuche nicht angemerkt. Der in dem Testamente angeführte Sohn der Vorvermächtnisnehmerin H. F., R. F., ist im Februar 1937 vor erreichter Großjährigkeit gestorben. Während nun H. F. in dem beim Abhandlungsgerichte durchgeführten Verfahren wegen Wiederaufnahme der Verlassenschaftsabhandlung nach M. A. auf dem Standpunkt steht, daß ihre Geschwister in dem Erbübereinkommen auf ihre Rechte als Nachvermächtnisnehmer verzichtet hätten, vertreten diese Geschwister die Rechtsansicht, daß die in dem Testament ihrer Mutter verfügt Substitution durch das Erbübereinkommen nicht berührt worden sei.
Die Frage, welche der beiden Parteien im Rechte ist, hatte der Grundbuchsrichter nicht zu entscheiden. Denn der § 94, Abs. 1, Z. 2 GBG. spricht nur von begrundeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit eines Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung. Das Gesetz untersagt dem Grundbuchsrichter also nicht erst dann die Bewilligung einer Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern macht ihm diese Vorsicht schon dann zur Pflicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist. Diese Voraussetzung lag aber im gegebenen Falle vor, weil einerseits auf Grund des Abhandlungsaktes nach M. A. feststeht, daß die Erblasserin die der H. F. vermachte Liegenschaft mit einer fideikommissarischen Substitution zugunsten ihrer anderen Kinder belastet hat, anderseits eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen H. F. und den Nachvermächtnisnehmern über die Aufhebung des Sustitutionsbandes aus dem Akte nicht zu entnehmen ist. Die vom Erstrichter gegen die persönliche Fähigkeit der H. F. zur Verfügung über die übergebene Liegenschaft gehegten Bedenken sind also wohnbegrundet und der Richter hat daher das Grundbuchsgesuch mit Recht abgewiesen.Die Frage, welche der beiden Parteien im Rechte ist, hatte der Grundbuchsrichter nicht zu entscheiden. Denn der Paragraph 94,, Absatz eins,, Ziffer 2, GBG. spricht nur von begrundeten Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit eines Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand der Eintragung. Das Gesetz untersagt dem Grundbuchsrichter also nicht erst dann die Bewilligung einer Grundbuchseintragung, wenn der Mangel der Verfügungsmacht eines Beteiligten klar zutage liegt, sondern macht ihm diese Vorsicht schon dann zur Pflicht, wenn die Beschränkung der Verfügungsfähigkeit aus beachtlichen Gründen anzunehmen ist. Diese Voraussetzung lag aber im gegebenen Falle vor, weil einerseits auf Grund des Abhandlungsaktes nach M. A. feststeht, daß die Erblasserin die der H. F. vermachte Liegenschaft mit einer fideikommissarischen Substitution zugunsten ihrer anderen Kinder belastet hat, anderseits eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen H. F. und den Nachvermächtnisnehmern über die Aufhebung des Sustitutionsbandes aus dem Akte nicht zu entnehmen ist. Die vom Erstrichter gegen die persönliche Fähigkeit der H. F. zur Verfügung über die übergebene Liegenschaft gehegten Bedenken sind also wohnbegrundet und der Richter hat daher das Grundbuchsgesuch mit Recht abgewiesen.
Aus diesen Gründen war dem Revisionsrekurs Folge zu geben und der Beschluß des Erstrichters wiederherzustellen.