Die Revision der Beklagten ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Als Bescheide mit dinglicher Wirkung oder dingliche Bescheide werden solche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezeichnet, deren Wirkungen sich nicht - anders als im Regelfall - auf den Bescheidadressaten beschränke, sondern ihrer Rechtsnatur nach auf Eigenschaften der Sache abstellen und für jeden Rechtsnachfolger gelten, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Typisches Beispiel für dingliche Bescheide sind die im Bauverfahren ergangenen Entscheidungen, wie insbesondere Baubewilligungen (Pauger, Der dingliche Bescheid, Untersuchung zum Rechtsübergang [dinglicher] Verwaltungsverhältnisse, ZfV 1984, 93 [94 bis 96]; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 287: Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrechts8 Rz 123, VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0047; VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0020). Diese dingliche Wirkung derartiger Bescheide ist in § 53 Abs 1 Satz 1 OÖ Bauordnung 1994, LGBl 1994/66 (zuvor § 64 OÖ Bauordnung 1976, LGBl 1976/35) insofern ausdrücklich festgelegt, als aus den Bescheiden erwachsende Rechte - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerks geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Damit ist eindeutig klar, dass eine erteilte Baubewilligung auch für oder gegen jene Personen wirkt, die als Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten und Bauwerbers Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben haben. Diese „sachbezogene/dingliche“ Wirkung erfasst aber auch Eigentümer von Nachbargrundstücken, denen Parteistellung zukommt (VwGH 24. 4. 1997, 96/06/0284; Pauger aaO, 95; Hengstschläger/Leeb AVG § 8 Rz 26). Die vom früheren Eigentümer der EZ 50 und Rechtsvorgänger der Kläger im Bauverfahren erteilte Zustimmung müssen sich die Kläger zurechnen lassen, bemisst sich doch bei dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen der Umfang der vermittelten Rechte und Pflichten nach der Position des Rechtsvorgängers (Pauger aaO 95, 105; Hengstschläger/Leeb aaO). Das führt aber keinesfalls zu dem in der Revision gewünschten Ergebnis, dass diese Zustimmungserklärung und die rechtskräftige Baubewilligung die hier erhobene negative Servitutsklage (§ 523 ABGB) ausschließen. Die Revisionswerber übersehen in ihren Argumenten, dass eine Baubehörde grundsätzlich nicht über Privatrechte entscheiden darf (RIS-Justiz RS0045664) und eine Baubewilligung daher auch keine zivilrechtlichen Ansprüche berührt (VwGH 20. 9. 1990, 90/06/0118). Im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren hat die zuständige Baubehörde zu beurteilen, ob das beantragte Bauvorhaben nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig ist und entsprechend der technischen Wissenschaft ausgeführt werden kann (VwGH 20. 9. 1990, 90/06/0118; VwGH 6. 11. 1990, 90/05/0105). Die Zustimmung des früheren Eigentümers der EZ 50 ist als öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung zu werten. Zivilrechtliche Fragen spielen im Verwaltungsverfahren dabei nur insofern eine Rolle, als die Baubehörde im Fall strittiger Eigentumsverhältnisse die Frage des Eigentums des betroffenen Grundeigentümers, der dem Bauprojekt zustimmen muss, gemäß § 38 AVG als Vorfrage zu prüfen hat (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 121 mzN aus der Judikatur in FN 17). Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids schränkt somit die öffentlich-rechtliche Rechtsposition der Kläger insofern ein, als sie sich nicht auf einen konsenswidrigen Zustand berufen können (vgl VwGH 16. 6. 1992, 92/05/0040). Auf ihre zivilrechtliche Stellung als aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichtete Eigentümer hat eine dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids jedoch keinerlei Einfluss. Daran kann auch die Behauptung der Revisionswerber, die Verblindung des Hauskanals greife nicht nur in die baubehördlich bewilligte Hauskanalisationsanlage ein, sondern auch in die rechtskräftige Baubewilligung für das ohne Kanalanschluss nicht mehr benutzbare Haus, nichts ändern.1. Als Bescheide mit dinglicher Wirkung oder dingliche Bescheide werden solche Entscheidungen der Verwaltungsbehörden bezeichnet, deren Wirkungen sich nicht - anders als im Regelfall - auf den Bescheidadressaten beschränke, sondern ihrer Rechtsnatur nach auf Eigenschaften der Sache abstellen und für jeden Rechtsnachfolger gelten, der entsprechende Rechte an der betroffenen Sache hat. Typisches Beispiel für dingliche Bescheide sind die im Bauverfahren ergangenen Entscheidungen, wie insbesondere Baubewilligungen (Pauger, Der dingliche Bescheid, Untersuchung zum Rechtsübergang [dinglicher] Verwaltungsverhältnisse, ZfV 1984, 93 [94 bis 96]; Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 287: Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrechts8 Rz 123, VwGH 30. 10. 1991, 91/09/0047; VwGH 24. 10. 2000, 2000/05/0020). Diese dingliche Wirkung derartiger Bescheide ist in Paragraph 53, Absatz eins, Satz 1 OÖ Bauordnung 1994, LGBl 1994/66 (zuvor Paragraph 64, OÖ Bauordnung 1976, LGBl 1976/35) insofern ausdrücklich festgelegt, als aus den Bescheiden erwachsende Rechte - mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme - auch vom Rechtsnachfolger des Bauberechtigten oder des Eigentümers des Baugrundes oder Bauwerks geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch von diesem Rechtsnachfolger zu erfüllen sind. Damit ist eindeutig klar, dass eine erteilte Baubewilligung auch für oder gegen jene Personen wirkt, die als Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten und Bauwerbers Eigentum an der betroffenen Liegenschaft erworben haben. Diese „sachbezogene/dingliche“ Wirkung erfasst aber auch Eigentümer von Nachbargrundstücken, denen Parteistellung zukommt (VwGH 24. 4. 1997, 96/06/0284; Pauger aaO, 95; Hengstschläger/Leeb AVG Paragraph 8, Rz 26). Die vom früheren Eigentümer der EZ 50 und Rechtsvorgänger der Kläger im Bauverfahren erteilte Zustimmung müssen sich die Kläger zurechnen lassen, bemisst sich doch bei dinglichen Verwaltungsrechtsverhältnissen der Umfang der vermittelten Rechte und Pflichten nach der Position des Rechtsvorgängers (Pauger aaO 95, 105; Hengstschläger/Leeb aaO). Das führt aber keinesfalls zu dem in der Revision gewünschten Ergebnis, dass diese Zustimmungserklärung und die rechtskräftige Baubewilligung die hier erhobene negative Servitutsklage (Paragraph 523, ABGB) ausschließen. Die Revisionswerber übersehen in ihren Argumenten, dass eine Baubehörde grundsätzlich nicht über Privatrechte entscheiden darf (RIS-Justiz RS0045664) und eine Baubewilligung daher auch keine zivilrechtlichen Ansprüche berührt (VwGH 20. 9. 1990, 90/06/0118). Im öffentlich-rechtlichen Bauverfahren hat die zuständige Baubehörde zu beurteilen, ob das beantragte Bauvorhaben nach den baurechtlichen Bestimmungen zulässig ist und entsprechend der technischen Wissenschaft ausgeführt werden kann (VwGH 20. 9. 1990, 90/06/0118; VwGH 6. 11. 1990, 90/05/0105). Die Zustimmung des früheren Eigentümers der EZ 50 ist als öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung zu werten. Zivilrechtliche Fragen spielen im Verwaltungsverfahren dabei nur insofern eine Rolle, als die Baubehörde im Fall strittiger Eigentumsverhältnisse die Frage des Eigentums des betroffenen Grundeigentümers, der dem Bauprojekt zustimmen muss, gemäß Paragraph 38, AVG als Vorfrage zu prüfen hat (Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 121 mzN aus der Judikatur in FN 17). Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheids schränkt somit die öffentlich-rechtliche Rechtsposition der Kläger insofern ein, als sie sich nicht auf einen konsenswidrigen Zustand berufen können vergleiche VwGH 16. 6. 1992, 92/05/0040). Auf ihre zivilrechtliche Stellung als aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichtete Eigentümer hat eine dingliche Wirkung eines Baubewilligungsbescheids jedoch keinerlei Einfluss. Daran kann auch die Behauptung der Revisionswerber, die Verblindung des Hauskanals greife nicht nur in die baubehördlich bewilligte Hauskanalisationsanlage ein, sondern auch in die rechtskräftige Baubewilligung für das ohne Kanalanschluss nicht mehr benutzbare Haus, nichts ändern.
2. Für die Berechtigung des Klagebegehrens ist irrelevant, ob als Titel der behaupteten Servitut ein konkludenter Servitutsbestellungsvertrag oder Ersitzung angenommen wird. In beiden Fällen ist die Offenkundigkeit der von den Beklagten behaupteten Servitut bzw die fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der Existenz einer Servitut entscheidend. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt; der Erwerber darf in diesen Fällen nicht auf die Lastenfreiheit vertrauen, der gutgläubige lastenfreie Erwerb (§ 1500 ABGB) ist ausgeschlossen (Kiendl-Wendtner in Schwimann3 § 481 ABGB Rz 4 und 6; Koch in KBB2 § 481 ABGB Rz 3). Offenkundigkeit wird angenommen, wenn Anlagen auf der betroffenen Liegenschaft erkennbar sind und objektiv die Belastung mit einer Servitut vermuten lassen (Koch in aaO mwN). Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind aber vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten zu verlangen (1 Ob 150/99m). Sind klare Hinweise auf das Bestehen einer Servitut vorhanden, darf der Erwerber nicht alleine auf den Grundbuchsstand vertrauen, was etwa im Fall eines Zugangstors, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte, bejaht wurde (5 Ob 270/03x). Vergleichbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer Servitut sind aber im konkreten Fall zu verneinen. Die beiden Kanaldeckel wären aufgrund der Vegetationsverhältnisse nur dann erkennbar gewesen, wenn der Kaufinteressent und spätere Erwerber auf diese Schächte hingewiesen worden wäre oder bei der Besichtigung mehr oder weniger direkt auf sie gestoßen wäre. Jeden Quadratmeter eines ungemähten Grundstücks auf das Vorhandensein von allfälligen Schächten, die auf unterirdisch verlaufende Leitungen und/oder Kanäle hindeuten könnten, abzusuchen, bedeutet eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber. Eine besondere Auffälligkeit der Putzschächte lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen, was zu Lasten der Beklagten geht, die den fehlenden guten Glauben bei Erwerb der Liegenschaft beweisen müssen (Kiendl/Wendtner aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0013489). Sind auf einer Liegenschaft keine erkennbaren Anhaltspunkte für das Bestehen eines unterirdisch verlaufenden Kanals vorhanden, musste sich ein Erwerber entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch nicht nach Baubewilligungen und Kanallageplänen erkundigen. Ein auf einer öffentlichen Straße liegender Einlaufschacht, dessen Lage übrigens nicht festgestellt wurde, muss ebenfalls nicht zwingend auf den Verlauf einer Kanalanlage über ein anderes Grundstück deuten. Soweit die Revision behauptet, sämtliche Beteiligten hätten den Kanal gekannt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend einen lastenfreien Erwerb der Liegenschaft angenommen.2. Für die Berechtigung des Klagebegehrens ist irrelevant, ob als Titel der behaupteten Servitut ein konkludenter Servitutsbestellungsvertrag oder Ersitzung angenommen wird. In beiden Fällen ist die Offenkundigkeit der von den Beklagten behaupteten Servitut bzw die fahrlässige Unkenntnis des Erwerbers von der Existenz einer Servitut entscheidend. Offenkundige, nicht verbücherte Dienstbarkeiten werden sachenrechtlich wie eingetragene Dienstbarkeiten behandelt; der Erwerber darf in diesen Fällen nicht auf die Lastenfreiheit vertrauen, der gutgläubige lastenfreie Erwerb (Paragraph 1500, ABGB) ist ausgeschlossen (Kiendl-Wendtner in Schwimann3 Paragraph 481, ABGB Rz 4 und 6; Koch in KBB2 Paragraph 481, ABGB Rz 3). Offenkundigkeit wird angenommen, wenn Anlagen auf der betroffenen Liegenschaft erkennbar sind und objektiv die Belastung mit einer Servitut vermuten lassen (Koch in aaO mwN). Nachforschungen über die Richtigkeit des Grundbuchsstands sind aber vom Ersteher nur bei Vorliegen besonderer Gegebenheiten zu verlangen (1 Ob 150/99m). Sind klare Hinweise auf das Bestehen einer Servitut vorhanden, darf der Erwerber nicht alleine auf den Grundbuchsstand vertrauen, was etwa im Fall eines Zugangstors, das bei einer von Wegerechten freien Liegenschaft keine Funktion hätte, bejaht wurde (5 Ob 270/03x). Vergleichbare Anhaltspunkte für das Bestehen einer Servitut sind aber im konkreten Fall zu verneinen. Die beiden Kanaldeckel wären aufgrund der Vegetationsverhältnisse nur dann erkennbar gewesen, wenn der Kaufinteressent und spätere Erwerber auf diese Schächte hingewiesen worden wäre oder bei der Besichtigung mehr oder weniger direkt auf sie gestoßen wäre. Jeden Quadratmeter eines ungemähten Grundstücks auf das Vorhandensein von allfälligen Schächten, die auf unterirdisch verlaufende Leitungen und/oder Kanäle hindeuten könnten, abzusuchen, bedeutet eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an den Erwerber. Eine besondere Auffälligkeit der Putzschächte lässt sich den Feststellungen des Erstgerichts nicht entnehmen, was zu Lasten der Beklagten geht, die den fehlenden guten Glauben bei Erwerb der Liegenschaft beweisen müssen (Kiendl/Wendtner aaO Rz 6; RIS-Justiz RS0013489). Sind auf einer Liegenschaft keine erkennbaren Anhaltspunkte für das Bestehen eines unterirdisch verlaufenden Kanals vorhanden, musste sich ein Erwerber entgegen der Auffassung der Revisionswerber auch nicht nach Baubewilligungen und Kanallageplänen erkundigen. Ein auf einer öffentlichen Straße liegender Einlaufschacht, dessen Lage übrigens nicht festgestellt wurde, muss ebenfalls nicht zwingend auf den Verlauf einer Kanalanlage über ein anderes Grundstück deuten. Soweit die Revision behauptet, sämtliche Beteiligten hätten den Kanal gekannt, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Damit haben die Vorinstanzen zutreffend einen lastenfreien Erwerb der Liegenschaft angenommen.
3. Der Einwand der Schikane (§ 1295 Abs 2 ABGB), die bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen angenommen wird (Karner in KBB2 § 1295 ABGB Rz 23 mwN), ist angesichts der Feststellungen über die Versuche, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, nicht gerechtfertigt. Es waren letztlich die Beklagten, die den Kompromissvorschlag der Kläger ablehnten und die Einbringung einer Klage auf Feststellung des Bestehens der Servitut in Aussicht stellten. Bei einem derartigen Verhalten des zukünftigen Prozessgegners kann die Durchsetzung des eigenen (berechtigten) Standpunkts nicht als missbräuchliche Rechtsausübung gewertet werden.3. Der Einwand der Schikane (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), die bei einem krassen Missverhältnis zwischen dem vom Handelnden verfolgten und den beeinträchtigten Interessen angenommen wird (Karner in KBB2 Paragraph 1295, ABGB Rz 23 mwN), ist angesichts der Feststellungen über die Versuche, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln, nicht gerechtfertigt. Es waren letztlich die Beklagten, die den Kompromissvorschlag der Kläger ablehnten und die Einbringung einer Klage auf Feststellung des Bestehens der Servitut in Aussicht stellten. Bei einem derartigen Verhalten des zukünftigen Prozessgegners kann die Durchsetzung des eigenen (berechtigten) Standpunkts nicht als missbräuchliche Rechtsausübung gewertet werden.
4. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).4. Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft, sie liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.