1. Das Berufungsgericht stützte seine Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs (ON 56) auf die Entscheidung 1 Ob 600/94 (= MietSlg 47.039/7). Es hat jedoch aus dieser Entscheidung unzutreffende Schlussfolgerungen zur Lösung des Anlassfalls gezogen. Dort wurde zunächst die gesetzliche "Anscheinsvollmacht" des Hausverwalters erörtert, die nur die mit der Verwaltung gewöhnlich verbundenen Geschäfte - also die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung - umfasst. Soweit in der Folge der Missbrauch der Vertretungsmacht erörtert wurde, betreffen diese Ausführungen nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach § 1029 ABGB bestehenden Vertretungsmacht. Das belegen auch die zitierten Vorentscheidungen (SZ 64/13; SZ 62/218; vgl im Übrigen Strasser in Rummel, ABGB3 §§ 1016, 1017 Rz 23).1. Das Berufungsgericht stützte seine Rechtsausführungen im Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs (ON 56) auf die Entscheidung 1 Ob 600/94 (= MietSlg 47.039/7). Es hat jedoch aus dieser Entscheidung unzutreffende Schlussfolgerungen zur Lösung des Anlassfalls gezogen. Dort wurde zunächst die gesetzliche "Anscheinsvollmacht" des Hausverwalters erörtert, die nur die mit der Verwaltung gewöhnlich verbundenen Geschäfte - also die Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung - umfasst. Soweit in der Folge der Missbrauch der Vertretungsmacht erörtert wurde, betreffen diese Ausführungen nicht das Handeln ohne Vollmacht, sondern nur den für den Erklärungsempfänger aus besonderen Gründen nicht erkennbaren ermächtigungswidrigen Gebrauch einer im Außenverhältnis nach Paragraph 1029, ABGB bestehenden Vertretungsmacht. Das belegen auch die zitierten Vorentscheidungen (SZ 64/13; SZ 62/218; vergleiche im Übrigen Strasser in Rummel, ABGB3 Paragraphen 1016, 1017, Rz 23).
1. 1. Hier ist, was zunächst klarzustellen ist, nicht ein allenfalls ermächtigungswidriger Gebrauch einer zur Besorgung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung tatsächlich anvertrauten Vertretungsmacht zu beurteilen, mangelt es doch an Prozessbehauptungen und Feststellungen, aus denen eine solche Bevollmächtigung der Hausverwalterin - wenn auch nur infolge eines durch das Verhalten der Machtgeber hervorgerufenen Anscheins - für den Zeitpunkt der mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung (20. 6. 1994) ableitbar wäre. Der Beklagte berief sich in seinen Einwendungen auch immer nur darauf, dass der Hausverwalter nach dem Gesetz ermächtigt sei, Rechtsgeschäfte im Rahmen der ordentlichen Verwaltung namens des Geschäftsherrn zu schließen, und die Vereinbarung seines Eintritts in das Mietverhältnis als Rechtsnachfolger der Nebenintervenientin eine solche Maßnahme gewesen sei. Eine Anscheinsvollmacht der Hausverwalterin für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung wurde auch von der Nebenintervenientin nicht behauptet. Es ist somit nur die nach den Umständen des Einzelfalls zu ziehende Grenze der Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB präjudiziell.1. 1. Hier ist, was zunächst klarzustellen ist, nicht ein allenfalls ermächtigungswidriger Gebrauch einer zur Besorgung von Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung tatsächlich anvertrauten Vertretungsmacht zu beurteilen, mangelt es doch an Prozessbehauptungen und Feststellungen, aus denen eine solche Bevollmächtigung der Hausverwalterin - wenn auch nur infolge eines durch das Verhalten der Machtgeber hervorgerufenen Anscheins - für den Zeitpunkt der mit dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung (20. 6. 1994) ableitbar wäre. Der Beklagte berief sich in seinen Einwendungen auch immer nur darauf, dass der Hausverwalter nach dem Gesetz ermächtigt sei, Rechtsgeschäfte im Rahmen der ordentlichen Verwaltung namens des Geschäftsherrn zu schließen, und die Vereinbarung seines Eintritts in das Mietverhältnis als Rechtsnachfolger der Nebenintervenientin eine solche Maßnahme gewesen sei. Eine Anscheinsvollmacht der Hausverwalterin für Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung wurde auch von der Nebenintervenientin nicht behauptet. Es ist somit nur die nach den Umständen des Einzelfalls zu ziehende Grenze der Verwaltervollmacht gemäß Paragraph 1029, ABGB präjudiziell.
2. Nach der Entscheidung 1 Ob 600/94 gehört der Abschluss von Bestandverträgen mit Dritten auf ortsübliche Zeit und zu ortsüblichen Bedingungen zu den Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung. Dabei ist für die Beurteilung, ob der Vertragsinhalt gewöhnlichen Bedingungen entspricht, der Horizont des Erklärungsempfängers maßgebend, sodass Umstände, die der Vertragspartner weder kannte noch kennen musste, die den Vertrag jedoch zu einem solchen ungewöhnlichen Inhalts machen, unbeachtlich sind. Überdies sind für die Abgrenzung zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Verwaltung wirtschaftliche Gesichtspunkte ausschlaggebend. An diesen Grundsätzen ist festzuhalten.
3. Die Kläger bekämpften in ihrer Berufungsbeantwortung unter anderem die erstgerichtlichen Feststellungen, dass der mit der Nebenintervenientin im Mai 1976 geschlossene Mietvertrag einen unausgebauten Dachboden betroffen und die Hausverwalterin mit der Nebenintervenientin die Aufnahme eines Darlehens "auf den Namen der Hauseigentümer" vereinbart habe, das von der Nebenintervenientin zu tilgen sei und der Finanzierung des Dachbodenausbaus dienen solle. Träfen diese Tatsachen zu und erreichte die Darlehensbelastung der Nebenintervenientin für den Dachbodenausbau inklusive Zinsen und Spesen eine Größenordnung von ungefähr 1,5 Mio S, so hätte sich der wirtschaftliche Hintergrund des Eintritts des Beklagten in das Mietverhältnis als Rechtsnachfolger der bisherigen Mieterin nach den unter 2. erörterten Gesichtspunkten so dargestellt, dass er zwar einen niedrigen laufenden Monatsmietzins zahlt, dass aber auch die Leistung von 1,5 Mio S als Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu qualifizieren ist, weil sich die Vormieterin der im Verhältnis zu den Vermietern übernommenen Verpflichtung zur Rückzahlung des für den Dachbodenausbau aufgenommenen Darlehens nicht schon durch die Aufgabe ihres Mietrechts hätte entledigen können und die Nebenintervenientin offenkundig deshalb auch dem Beklagten zusicherte, die zukünftig fällig werdenden Tilgungsraten weiterhin zu zahlen. Somit käme der vom Beklagten gezahlte Betrag von 1,5 Mio S im Weg über die von der Vormieterin übernommene Vertragspflicht zur Darlehenstilgung ohnehin den Vermietern zugute, um auf diese Weise einen durch den Dachbodenausbau eingetretenen Vermögenszuwachs zu lukrieren. Erwiese sich die Nebenintervenientin in ihrem Verhältnis zu den Vermietern als nicht vertragstreu, so könnte das nicht dem Beklagten zur Last fallen. Es ist daher - entgegen der Ansicht der Kläger - belanglos, ob die Nebenintervenientin allfälligen Zahlungsverpflichtungen nach Aufgabe ihres Mietrechts auch weiterhin nachkommt. Unter den soeben erörterten Voraussetzungen würde sich also die Gegenleistung des Beklagten für die Gebrauchsüberlassung nicht im vereinbarten Monatsmietzins von 520 S erschöpfen, sondern es wäre der Ablösebetrag von 1,5 Mio S nach wirtschaftlichen Kriterien sukzessive auf den zum Stichtag (20. 6. 1994) angemessenen Monatsmietziens von 6.025 S anzurechnen, um so die monatliche Differenz zwischen dem angemessenen und dem laufend bezahlten Mietzins zu decken. Daraus ergäbe sich eine Mietdauer unter Heranziehung des angemessenen Mietzinses von rund 22 Jahren ohne Wertsicherung. Auch unter Berücksichtigung einer im fortgesetzten Verfahren nach ortsüblichen Mietvertragsbedingungen noch zu ermittelnden Wertsicherung wird sich voraussichtlich noch immer eine langjährige Mietdauer zum angemessenen Mietzins ergeben. Den getroffenen Feststellungen ist ferner kein dem Beklagten eingeräumtes Weitergaberecht zu entnehmen.
Unter solchen Umständen des Einzelfalls wäre die einerseits vom Horizont des Beklagten als Erklärungsempfänger und andererseits nach wirtschaftlichen Kriterien zu würdigende Vereinbarung keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, die von der Verwaltervollmacht gemäß § 1029 ABGB nicht umfasst gewesen wäre. Dann wäre vielmehr der vereinbarte Eintritt des Beklagten in das Bestandverhältnis anstelle der bisherigen Mieterin als Rechtsgeschäft auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen zu werten.Unter solchen Umständen des Einzelfalls wäre die einerseits vom Horizont des Beklagten als Erklärungsempfänger und andererseits nach wirtschaftlichen Kriterien zu würdigende Vereinbarung keine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung, die von der Verwaltervollmacht gemäß Paragraph 1029, ABGB nicht umfasst gewesen wäre. Dann wäre vielmehr der vereinbarte Eintritt des Beklagten in das Bestandverhältnis anstelle der bisherigen Mieterin als Rechtsgeschäft auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen zu werten.
4. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden. Wie aus den voranstehenden Ausführungen folgt, hängt die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ab, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unzutreffend auf den Anlassfall anwendete und der Abweisung des Räumungsbegehrens eine Rechtsansicht zugrundelegte, die ein solches Ergebnis (noch) nicht zu tragen vermag, durfte sich doch der Beklagte ohne eine grobe Verkennung seiner Nachforschungspflicht nicht schon auf nicht verifizierte Erklärungen der Nebenintervenientin über die näheren Umstände der Finanzierung des Dachbodenausbaus und auf deren Zusicherung ihm gegenüber verlassen, weiterhin Darlehensrückzahlungen zu leisten. Daran kann auch die Äußerung der Hausverwalterin anlässlich eines Telefonats, der Vertrag sei "in Ordnung", nichts ändern, wäre doch eine Überprüfung erforderlich gewesen, ob deren Verhalten trotz der Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Mietzinses wegen besonderer Umstände des Einzelfalls noch als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu gelten hat.4. Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO nicht gebunden. Wie aus den voranstehenden Ausführungen folgt, hängt die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ab, weil das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unzutreffend auf den Anlassfall anwendete und der Abweisung des Räumungsbegehrens eine Rechtsansicht zugrundelegte, die ein solches Ergebnis (noch) nicht zu tragen vermag, durfte sich doch der Beklagte ohne eine grobe Verkennung seiner Nachforschungspflicht nicht schon auf nicht verifizierte Erklärungen der Nebenintervenientin über die näheren Umstände der Finanzierung des Dachbodenausbaus und auf deren Zusicherung ihm gegenüber verlassen, weiterhin Darlehensrückzahlungen zu leisten. Daran kann auch die Äußerung der Hausverwalterin anlässlich eines Telefonats, der Vertrag sei "in Ordnung", nichts ändern, wäre doch eine Überprüfung erforderlich gewesen, ob deren Verhalten trotz der Vereinbarung eines ungewöhnlich niedrigen Mietzinses wegen besonderer Umstände des Einzelfalls noch als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung zu gelten hat.
Wenn somit die vom Erstgericht festgestellten Erklärungen der Nebenintervenientin wahr gewesen wären und ferner die zuvor erörterten weiteren Voraussetzungen zuträfen, müssten die Vermieter den Eintritt des Beklagten in das Mietverhältnis über die Dachgeschosswohnung als Rechtsnachfolger der Nebenintervenientin gegen sich gelten lassen, weil der Beklagte, wären ihm von der Hausverwalterin bzw der Nebenintervenientin auf Verlangen entsprechende Nachweise vorgelegt worden, eine Überschreitung der bestehenden Vollmacht nicht mehr hätte in Erwägung ziehen müssen. Dann hätte jedenfalls keine Verpflichtung mehr bestanden, aufgrund naheliegender Überlegungen durch einfache Erkundigungen weitere Aufklärungen über das beabsichtigte Rechtsgeschäft herbeizuführen, wäre es doch dann jedenfalls ein solches auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen gewesen. Sollte die allfällige finanzielle Gesamtbelastung der Nebenintervenientin wegen des Dachbodenausbaus 1,5 Mio S nicht erreichen, aber dessenungeachtet beträchtlich sein, so könnte der Eintritt des Beklagten in das bestehende Mietverhältnis dennoch ein Rechtsgeschäft auf ortsübliche Zeit zu ortsüblichen Bedingungen gewesen sein, weil insofern ein gewisser Beurteilungsspielraum besteht, dessen Untergrenze nach den dann maßgebenden Umständen des Einzelfalls nicht bei 1,5 Mio S liegen muss.
Das Berufungsgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren zunächst die Beweisrüge der Kläger auch in den unter 3. aufgezeigten Punkten zu erledigen haben. Je nach dem Ergebnis solcher Erwägungen werden allenfalls noch Feststellungen über die Höhe des angemessenen Mietzinses unter Berücksichtigung seiner Wertsicherung nach ortsüblichen Bedingungen seit dem 20. 6. 1994 und über die finanzielle Gesamtbelastung der Nebenintervenientin aufgrund einer gegenüber den Vermietern allenfalls übernommenen Rechtspflicht zur Darlehenstilgung erforderlich sein. Erst dann wird eine abschließende rechtliche Beurteilung des erhobenen Räumungsbegehrens möglich sein.
5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.