[5] Seine gleichzeitig erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats vom 12. Juli 2021, mit dem der im Zuge der Disziplinarverhandlung gestellte Antrag des Beschuldigten auf Ablehnung der Mitglieder des Disziplinarrats abgewiesen wurde, wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 14. Februar 2023, GZ 20 Ds 14/22x-5, zurückgewiesen.
[6] Zur in der mündlichen Berufungsverhandlung geäußerten gegenteiligen Ansicht des Beschuldigten nicht auszuführen, dass die Senatszusammensetzung (auch) in Bezug auf die Anwaltsrichter der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs entspricht.
[7] Der gegen das Erkenntnis der Rechtsanwaltskammer * vom 12. Juli 2021 erhobenen Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld kommt – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – keine Berechtigung zu.
[8] Unter dem Aspekt der Besetzungsrüge (§ 281 Abs 1 Z 1 StPO) legt der Berufungswerber mit seinem weitwendigen Vorbringen zu dem von ihm bloß (wiederholt – vgl zuletzt etwa 26 Ds 5/20i) behaupteten Bestehen einer (unter anderem auch) von den Mitgliedern des Disziplinarrats unterstützten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ in „der Richterschaft der Republik Österreich“ keine konkreten Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Beobachters bei diesem den Eindruck erwecken, die Abgelehnten könnten sich aus persönlichen Gründen bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (RIS-Justiz RS0056962, RS0097082; vgl auch Lässig, WK-StPO § 43 Rz 9 ff; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 132). [8] Unter dem Aspekt der Besetzungsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) legt der Berufungswerber mit seinem weitwendigen Vorbringen zu dem von ihm bloß (wiederholt – vergleiche zuletzt etwa 26 Ds 5/20i) behaupteten Bestehen einer (unter anderem auch) von den Mitgliedern des Disziplinarrats unterstützten „rechtsstaatsfeindlichen Verbindung“ in „der Richterschaft der Republik Österreich“ keine konkreten Umstände dar, die aus der Sicht eines objektiven Beobachters bei diesem den Eindruck erwecken, die Abgelehnten könnten sich aus persönlichen Gründen bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen (RIS-Justiz RS0056962, RS0097082; vergleiche auch Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 9 ff; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 132).
[9] Die gegen die Schuldsprüche 1) bis 3) und 5) gerichtete, jeweils das Vorliegen unsachlicher Beleidigungen der Gerichtspersonen bestreitende Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) übergeht die jeweiligen dazu getroffenen Konstatierungen des Disziplinarrats (ES 6 f [zu 1], ES 7 bis 10 [zu 2 und 3] und ES 11 f [zu 5]) und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [9] Die gegen die Schuldsprüche 1) bis 3) und 5) gerichtete, jeweils das Vorliegen unsachlicher Beleidigungen der Gerichtspersonen bestreitende Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) übergeht die jeweiligen dazu getroffenen Konstatierungen des Disziplinarrats (ES 6 f [zu 1], ES 7 bis 10 [zu 2 und 3] und ES 11 f [zu 5]) und verfehlt damit den Bezugspunkt materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[10] Mit der weiteren Behauptung des Berufungswerbers, es lägen „sekundäre Feststellungsmängel“ zum (vermeintlich) willkürlichen bzw amtsmissbräuchlichen Vorgehen der Genannten vor, wird kein Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen (siehe dazu vielmehr ES 7 iVm ES 13 [zu 1], ES 9 f iVm ES 14 [zu 2 und 3] und ES 12 iVm ES 15 f [zu 5]) geklärten, aber indizierten Sachverhalt gegeben (RIS-Justiz RS0118580), sondern bloß der angebliche Nichtigkeitsumstand weder deutlich noch bestimmt (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO) bezeichnet. [10] Mit der weiteren Behauptung des Berufungswerbers, es lägen „sekundäre Feststellungsmängel“ zum (vermeintlich) willkürlichen bzw amtsmissbräuchlichen Vorgehen der Genannten vor, wird kein Hinweis auf einen nicht durch Feststellungen (siehe dazu vielmehr ES 7 in Verbindung mit ES 13 [zu 1], ES 9 f in Verbindung mit ES 14 [zu 2 und 3] und ES 12 in Verbindung mit ES 15 f [zu 5]) geklärten, aber indizierten Sachverhalt gegeben (RIS-Justiz RS0118580), sondern bloß der angebliche Nichtigkeitsumstand weder deutlich noch bestimmt (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO) bezeichnet.
[11] Die (nominelle, inhaltlich nicht nachvollziehbare) Berufung auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO geht schon deshalb ins Leere, weil im anwaltlichen Disziplinarverfahren eine Tatsachenrüge – wie in allen Verfahrensarten, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist – nicht zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0132515 [T1]). Die in diesem Zusammenhang „hilfsweise“ erfolgte Geltendmachung eines Verstoßes gegen § 281 Abs 1 Z 4 StPO bleibt unverständlich. [11] Die (nominelle, inhaltlich nicht nachvollziehbare) Berufung auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO geht schon deshalb ins Leere, weil im anwaltlichen Disziplinarverfahren eine Tatsachenrüge – wie in allen Verfahrensarten, in denen eine Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vorgesehen ist – nicht zur Verfügung steht (RIS-Justiz RS0132515 [T1]). Die in diesem Zusammenhang „hilfsweise“ erfolgte Geltendmachung eines Verstoßes gegen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bleibt unverständlich.
[12] Die – nicht näher ausgeführte – Berufung wegen Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu erwecken, weil sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung (ES 13 bis 16) mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der jeweiligen Taten auseinandersetzte und seine Feststellungen nachvollziehbar begründete. Zudem erklärt sie nicht, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und den Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 6 und 8). [12] Die – nicht näher ausgeführte – Berufung wegen Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) vermag keine Bedenken an der Lösung der Schuldfrage durch den Disziplinarrat zu erwecken, weil sich dieser im Rahmen seiner empirisch nachvollziehbaren Beweiswürdigung (ES 13 bis 16) mit allen entscheidungswesentlichen Umständen der jeweiligen Taten auseinandersetzte und seine Feststellungen nachvollziehbar begründete. Zudem erklärt sie nicht, den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und den Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt (Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 6 und 8).
[13] Der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – ein Erfolg zu versagen.
[14] Der (implizit – § 49 letzter Satz DSt) wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung kommt insofern Berechtigung zu, als nicht nur auf die Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13, und vom 19. Februar 2020, AZ D 123/16, sondern auch auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene (vgl 23 Ds 3/22a) Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 18. März 2021, AZ D 82/17, gemäß § 16 Abs 5 zweiter Satz DSt iVm §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen war (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 22/2). [14] Der (implizit – Paragraph 49, letzter Satz DSt) wegen des Ausspruchs über die Strafe erhobenen Berufung kommt insofern Berechtigung zu, als nicht nur auf die Erkenntnisse des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 21. Februar 2018, AZ D 134/13, und vom 19. Februar 2020, AZ D 123/16, sondern auch auf das mittlerweile in Rechtskraft erwachsene vergleiche 23 Ds 3/22a) Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 18. März 2021, AZ D 82/17, gemäß Paragraph 16, Absatz 5, zweiter Satz DSt in Verbindung mit Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen war vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 16, DSt Rz 22/2).
[15] Für die Strafbemessung sind nach ständiger Judikatur die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). [15] Für die Strafbemessung sind nach ständiger Judikatur die maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (Paragraphen 32, ff StGB) im anwaltlichen Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).
[16] Der Disziplinarrat wertete disziplinäre Vorverurteilungen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) und den Umstand, dass der Beschuldigte jeweils beide Fälle des § 1 Abs 1 DSt zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) als erschwerend, die lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) und das längere Zurückliegen der Taten (§ 34 Abs 1 Z 18 StGB) als mildernd. [16] Der Disziplinarrat wertete disziplinäre Vorverurteilungen (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) und den Umstand, dass der Beschuldigte jeweils beide Fälle des Paragraph eins, Absatz eins, DSt zu verantworten hat (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) als erschwerend, die lange Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) und das längere Zurückliegen der Taten (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) als mildernd.
[17] Nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung wirkt zusätzlich schwer, dass der Beschuldigte die Äußerungen schriftlich – und solcherart überlegt – vorgetragen hat (vgl 22 Ds 1/22z, 20 Ds 17/22p). [17] Nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung wirkt zusätzlich schwer, dass der Beschuldigte die Äußerungen schriftlich – und solcherart überlegt – vorgetragen hat vergleiche 22 Ds 1/22z, 20 Ds 17/22p).
[18] Auf der Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Strafbemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) würde zusätzlich zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten eine innerhalb des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt) zu bemessende Geldbuße in Höhe von 1.800 Euro als Zusatzstrafe dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie Präventionserfordernissen entsprechen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers angemessen Rechnung tragen (§ 16 Abs 6 DSt). [18] Auf der Grundlage der Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Strafbemessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) würde zusätzlich zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwei Monaten eine innerhalb des Strafrahmens von bis zu 45.000 Euro (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt) zu bemessende Geldbuße in Höhe von 1.800 Euro als Zusatzstrafe dem Tatunrecht und der Täterschuld sowie Präventionserfordernissen entsprechen und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers angemessen Rechnung tragen (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).
[19] Von der Geldbuße war zum Ausgleich der langen Verfahrensdauer ein Betrag von 300 Euro in Abzug zu bringen, woraus sich eine Geldbuße von 1.500 Euro ergibt.
[20] Die Disziplinarstrafe war hinsichtlich der befristeten Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachzusehen. Gerade ein drohender Eingriff in die Erwerbsmöglichkeit des Beschuldigten erscheint geeignet, ihn in Zukunft vor weiteren einschlägigen Handlungen abzuhalten.
[21] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [21] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.