[3] Begründend führt er – unter Hinweis „auf die Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Zahl 502 Präs 15/22h, gültig ab 01.07.2022“ – aus, der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofs (§ 59 DSt), der über seine Berufung in gegenständlicher Disziplinarsache entschieden habe, sei nicht gehörig besetzt gewesen (vgl jedoch 20 Ds 13/22z Rz 6), was der „gesamte Berufungssenat wusste“, weshalb ein „wissentlicher Verfassungsbruch zu Lasten eines disziplinarbeschuldigten Rechtsanwaltes erfüllt“ sei, sodass das „gegenständliche Disziplinarerkenntnis vom 24.11.2023 solcherart auf Amtsmissbrauch“ beruhe. Dessen Heranziehung „zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, insbesondere solchen auf Kostenersatz“, stehe „in Konflikt mit jenen strafgesetzlichen Bestimmungen, welche Geldwäscherei verhindern sollen.“ „Im Übrigen“ sei „zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 24.11.2023 auch ein offener Ablehnungsantrag in Ansehung der Senatsvorsitzenden […] sowie des richterlichen Senatsmitglieds […] unerledigt anhängig“ gewesen. [3] Begründend führt er – unter Hinweis „auf die Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs zur Zahl 502 Präs 15/22h, gültig ab 01.07.2022“ – aus, der Disziplinarsenat des Obersten Gerichtshofs (Paragraph 59, DSt), der über seine Berufung in gegenständlicher Disziplinarsache entschieden habe, sei nicht gehörig besetzt gewesen vergleiche jedoch 20 Ds 13/22z Rz 6), was der „gesamte Berufungssenat wusste“, weshalb ein „wissentlicher Verfassungsbruch zu Lasten eines disziplinarbeschuldigten Rechtsanwaltes erfüllt“ sei, sodass das „gegenständliche Disziplinarerkenntnis vom 24.11.2023 solcherart auf Amtsmissbrauch“ beruhe. Dessen Heranziehung „zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, insbesondere solchen auf Kostenersatz“, stehe „in Konflikt mit jenen strafgesetzlichen Bestimmungen, welche Geldwäscherei verhindern sollen.“ „Im Übrigen“ sei „zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung am 24.11.2023 auch ein offener Ablehnungsantrag in Ansehung der Senatsvorsitzenden […] sowie des richterlichen Senatsmitglieds […] unerledigt anhängig“ gewesen.
[4] Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt schon deshalb das Ziel, weil nicht das angesprochene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 24. November 2023, GZ 20 Ds 13/22z-21 (ON 91 der D-Akten), sondern der Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 16. Jänner 2024, GZ D 81/15-95, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Argumente, die sich gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht (in diesem Sinn auch 23 Ds 4/23z).
[5] Nach den Kriterien des § 41 Abs 2 DSt, der insoweit (unter Einschluss einer Härteklausel) auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens abstellt, ist mit Blick auf den dort festgelegten Höchstbetrag von 2.250 Euro (5 % des im § 16 Abs 1 Z 2 erster Fall DSt genannten Betrags von derzeit 45.000 Euro), der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats (auch unter Berücksichtigung der teilweisen Stattgebung der Berufung und des Verfahrensausgangs) festgesetzte Pauschalkostenbetrag nicht zu reduzieren. [5] Nach den Kriterien des Paragraph 41, Absatz 2, DSt, der insoweit (unter Einschluss einer Härteklausel) auf den Umfang und den Ausgang des Verfahrens abstellt, ist mit Blick auf den dort festgelegten Höchstbetrag von 2.250 Euro (5 % des im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall DSt genannten Betrags von derzeit 45.000 Euro), der vom Vorsitzenden des Disziplinarrats (auch unter Berücksichtigung der teilweisen Stattgebung der Berufung und des Verfahrensausgangs) festgesetzte Pauschalkostenbetrag nicht zu reduzieren.
[6] Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.