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Entscheidung 20 Ds 5/17s×

Entscheidung 20 Ds 5/17s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds5/17s

Entscheidungsdatum

24.04.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, ehemaliger Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Februar 2017, AZ D 67/11 (DV 23/12), TZ 62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit vom Obersten Gerichtshof mit Urteil vom 23. Februar 2016, GZ 20 Os 22/15h-11, TZ 50 der D-Akten, (nur) im Strafpunkt abgeänderten Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwalts-kammer vom 28. Jänner 2013, AZ D 67/11 (DV 23/12), TZ 37, wurde – der mittlerweile emeritierte Rechtsanwalt – ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes (nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt) schuldig erkannt und hierfür nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt zur Disziplinarstrafe einer Geldbuße von 500 Euro verurteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss des (stellvertretenden) Vorsitzenden des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 14. Februar 2017 wurde der (am 12. Jänner 2017 gestellte) Antrag des Verurteilten „auf Nachlass der Strafe in eventu auf nachträgliche Strafmilderung“ abgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das nunmehrige (Pensions-)Einkommen des Antragstellers sei etwa gleich hoch wie das vom Disziplinarrat bei Erkenntnisfällung festgestellte.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Es ist zweierlei vorauszuschicken:

Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung findet auch im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte Anwendung (RIS-Justiz RS0130299 [= 27 Os 2/15v]; vergleiche auch 26 Os 10/14m).

Der vormalige Disziplinarbeschuldigte befindet sich den Beschlussannahmen sowie eigenem Antragsvorbringen zufolge seit 1. Jänner 2017 in Pension; der Genannte leitet daraus ab, dass er nicht mehr der Disziplinargewalt der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer unterliege.

Durch den Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO) ist ***** zwar nicht mehr Mitglied der Rechtsanwaltskammer und unterliegt demgemäß nicht mehr deren standesrechtlichen Aufsicht (RIS-Justiz RS0054824, RS0072282). Ein anhängiges Disziplinarverfahren wäre in einem solchen Fall zwar abzubrechen (2 Bkd 1/12 = AnwBl 2012/8326 [S 446]). Die Rechtskraft des nunmehr zu vollziehenden Disziplinarerkenntnisses ist jedoch noch während aktiver Rechtsanwaltschaft des Disziplinarbeschuldigten eingetreten. Da die Vollzugsbestimmungen des DSt vergleiche zur zwangsweisen Einbringung von Geldbußen Paragraph 68, DSt) eine Differenzierung nicht kennen, ist auch ein emeritierter Rechtsanwalt Vollzugsobjekt rechtskräftiger Geldbußen und folglich legitimiert, einen Antrag auf nachträgliche Strafmilderung, – ebenso wie einen Antrag auf Wiederaufnahme (2 Bkd 1/12 = AnwBl 2012/8326 [S 446]; vergleiche weiters RIS-Justiz RS0074718 und RS0057226) – zu stellen.

Zur Beschwerde selbst:

Nach (im Disziplinarverfahren für Rechtsanwälte – wie erwähnt – analog anzuwendendem) Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB ist die Geldbuße zu mildern, wenn sich nachträglich die persönlichen Verhältnisse oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verurteilten nicht bloß unerheblich verschlechtern.

Wie bereits der Disziplinarrat zutreffend aussprach, kann dem dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden „Antrag auf Nachlass der Strafen“ (TZ 50) ein konkret in diese Richtung weisendes Vorbringen nicht entnommen werden; mit dem bloßen Hinweis auf das Beziehen einer „geringen Rente“ – ohne diese auch nur ansatzweise zu belegen – wird eine solche Verschlechterung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht plausibel gemacht. Mit Blick auf das als „notorisch“ festgestellte Pensionseinkommen bestehen auch inhaltlich keine Bedenken gegen die Antragsabweisung.

Der Beschwerdeführer behauptet dazu lapidar, dass „das Verfahren mangelhaft und ergänzungsbedürftig“ sei, weil die Rechtsanwaltskammer nicht bei seinem Steuerberater vorgesprochen habe, um sein Einkommen zu ermitteln; im Übrigen habe „im Zuge [seiner] Kanzleiauflösung die Steuererklärung noch nicht abgegeben werden“ können.

Mit diesem Vorbringen wird weder ein Verfahrensmangel noch eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts deutlich und bestimmt aufgezeigt.

Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte

Strafrecht,Grundrechtsbeschwerden

Textnummer

E118383

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0200DS00005.17S.0424.000

Im RIS seit

23.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2017

Dokumentnummer

JJT_20170424_OGH0002_0200DS00005_17S0000_000