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Entscheidung 20 Os 25/15z×

Entscheidung 20 Os 25/15z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0033851 Rechtssatz 30.01.1958Undefined
Ein Rechtsanwalt hat, falls die Richtigkeit und Höhe seiner Honorarforderung bestritten wird, entweder den bei ihm eingegangenen Betrag dem Klienten auszufolgen oder bei Gericht gemäß § 1425 ABGB zu erlegen. (SSt 13/46)
RS0056451 Rechtssatz 16.01.1995Undefined
Bei der von einem Rechtsanwalt zu fordernden peniblen Geldgebarung (5 Bkd 1/91 uva) gegenüber Klienten ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt nur berechtigt ist, von den für seine Partei bei ihm eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines …
RS0056731 Rechtssatz 14.10.1991Strafrecht
Mangelnde Schuldeinsicht: Eine leugnende Verantwortung nimmt dem Beschuldigten zwar den Milderungsgrund des Geständnisses; sie darf ihm aber nicht (überdies) als Erschwerungsgrund zur Last gelegt werden.
RS0088909 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
RS0089407 Rechtssatz 12.12.1995Strafrecht
Bei Beurteilung der inneren Tatbestandserfordernisse des § 159 Abs 1 StGB ist ein objektiv-subjektiver Maßstab anzulegen, wobei regelmäßig vom Erfahrungsstand und Wissensstand eines verantwortungsbewussten Kaufmannes auszugehen ist. Dieser Sorgfaltsmaßstab …
RS0090897 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 57/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch …
RS0130856 Rechtssatz 28.06.2016Zivilrecht; Strafrecht
Die Abgrenzung zwischen dem Verrechnungsregime des § 19 RAO iVm § 17 RL‑BA 1977 unterliegenden Barschaften und sonstigen Geldeingängen beim Rechtsanwalt bestimmt sich danach, ob es sich dabei um aus einem bestehenden Bevollmächtigungsverhältnis dem empfange …