Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, AZ D 51/21 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag der Beschuldigten vom 9. Mai 2025 auf Vertagung der für den 4. Juni 2025 anberaumten Berufungsverhandlung denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 12. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, AZ D 51/21 der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag der Beschuldigten vom 9. Mai 2025 auf Vertagung der für den 4. Juni 2025 anberaumten Berufungsverhandlung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die nicht näher konkretisierte und gänzlich unbescheinigte Behauptung, die Beschuldigte sei vom 4. bis zum 6. Juni 2025 „beruflich verhindert“, stellt keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen als Beschuldigte im anwaltlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und somit keinen Grund für eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung dar (§§ 35, 51 Abs 4 DSt; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 35 DSt Rz 5 ff mwN). Im Übrigen wurde der Beschuldigten die Ladung zu der für 4. Juni 2025 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung bereits am 30. April 2025 zugestellt, sodass sie ausreichend Zeit hatte, um ihre Termine zu koordinieren. [1] Die nicht näher konkretisierte und gänzlich unbescheinigte Behauptung, die Beschuldigte sei vom 4. bis zum 6. Juni 2025 „beruflich verhindert“, stellt keine ausreichende Entschuldigung für das Nichterscheinen als Beschuldigte im anwaltlichen Disziplinarverfahren vor dem Obersten Gerichtshof und somit keinen Grund für eine Vertagung der mündlichen Berufungsverhandlung dar (Paragraphen 35, 51, Absatz 4, DSt; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 35, DSt Rz 5 ff mwN). Im Übrigen wurde der Beschuldigten die Ladung zu der für 4. Juni 2025 ausgeschriebenen Berufungsverhandlung bereits am 30. April 2025 zugestellt, sodass sie ausreichend Zeit hatte, um ihre Termine zu koordinieren.
[2] Bemerkt wird, dass es der Beschuldigten freisteht zu erscheinen; sie kann sich auch durch einen Verteidiger vertreten lassen (§ 50 Abs 4 DSt). [2] Bemerkt wird, dass es der Beschuldigten freisteht zu erscheinen; sie kann sich auch durch einen Verteidiger vertreten lassen (Paragraph 50, Absatz 4, DSt).
[3] Im Fall ihres Nichterscheinens gilt § 51 Abs 4 DSt. [3] Im Fall ihres Nichterscheinens gilt Paragraph 51, Absatz 4, DSt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0230DS00004.24A.0512.000
Dokumentnummer
JJT_20250512_OGH0002_0230DS00004_24A0000_000