[4] Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 14, ON 15 S 1) Berufung des Kammeranwalts wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen (dazu RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, der keine Berechtigung zukommt.
[5] Entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Z 3) kommt eine Verletzung der Bestimmungen der § 38 Abs 2 DSt und § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt, welche den Inhalt eines schuldig sprechenden Erkenntnisses regeln, im Fall eines Freispruchs nicht in Betracht (vgl im Übrigen zum Fehlen von Formvorschriften für einen Freispruch: Lendl, WK-StPO Vor §§ 259, 260 Rz 7, § 259 Rz 11 f; RIS-Justiz RS0098353). Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der in der Berufung zitierten Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum AZ 1 Bdk 1/10, nicht entnehmen (der dazu aus Anlass der Veröffentlichung gebildete Rechtssatz in AnwBl 2011, 239 ist insoweit überschießend). Entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kommt eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 38, Absatz 2, DSt und Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt, welche den Inhalt eines schuldig sprechenden Erkenntnisses regeln, im Fall eines Freispruchs nicht in Betracht vergleiche im Übrigen zum Fehlen von Formvorschriften für einen Freispruch: Lendl, WK-StPO Vor Paragraphen 259, 260, Rz 7, Paragraph 259, Rz 11 f; RIS-Justiz RS0098353). Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der in der Berufung zitierten Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum AZ 1 Bdk 1/10, nicht entnehmen (der dazu aus Anlass der Veröffentlichung gebildete Rechtssatz in AnwBl 2011, 239 ist insoweit überschießend).
[6] Die Schuldberufung vermag mit Überlegungen zur Bedeutung der erteilten Aufträge „in einer Treuhandsache“ und dem Hinweis auf eine – isoliert zitierte – Passage aus der Verantwortung des Beschuldigten, wonach er immer alles entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften getan habe und es ihm nicht mehr passieren werde, auf Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zu reagieren (vgl ON 12 S 3), keine Bedenken gegen die vom Disziplinarrat „aus dem Akteninhalt“ (ersichtlich gemeint [vgl ES 2 f iVm ON 4]: den Schreiben der Rechtsanwaltskammer Beilagen ./1 und ./2) und dem reumütigen Geständnis des Disziplinarbeschuldigten (ES 3 iVm ON 12 S 3) erschlossenen Feststellungen zum Inhalt der erteilten Aufträge und zu [bloß] fahrlässigem Handeln des Disziplinarbeschuldigten zu wecken. Die Schuldberufung vermag mit Überlegungen zur Bedeutung der erteilten Aufträge „in einer Treuhandsache“ und dem Hinweis auf eine – isoliert zitierte – Passage aus der Verantwortung des Beschuldigten, wonach er immer alles entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften getan habe und es ihm nicht mehr passieren werde, auf Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zu reagieren vergleiche ON 12 S 3), keine Bedenken gegen die vom Disziplinarrat „aus dem Akteninhalt“ (ersichtlich gemeint [vgl ES 2 f in Verbindung mit ON 4]: den Schreiben der Rechtsanwaltskammer Beilagen ./1 und ./2) und dem reumütigen Geständnis des Disziplinarbeschuldigten (ES 3 in Verbindung mit ON 12 S 3) erschlossenen Feststellungen zum Inhalt der erteilten Aufträge und zu [bloß] fahrlässigem Handeln des Disziplinarbeschuldigten zu wecken.
[7] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a; vgl RIS-Justiz RS0118286) kritisiert die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 DSt: Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; vergleiche RIS-Justiz RS0118286) kritisiert die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt:
[8] Der besondere Strafausschließungsgrund nach § 3 DSt verlangt kumulativ, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat (vgl RIS-Justiz RS0113534 [T1, T2]). Der besondere Strafausschließungsgrund nach Paragraph 3, DSt verlangt kumulativ, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat vergleiche RIS-Justiz RS0113534 [T1, T2]).
[9] Generalpräventive Erwägungen sind – entgegen der Berufungsansicht – kein Kriterium für die Anwendung des § 3 DSt (RIS-Justiz RS0114103; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt § 3 Rz 2). Generalpräventive Erwägungen sind – entgegen der Berufungsansicht – kein Kriterium für die Anwendung des Paragraph 3, DSt (RIS-Justiz RS0114103; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 2).
[10] Das in § 3 DSt angesprochene Verschulden ist als (hypothetische) Strafzumessungsschuld im Sinne der §§ 32 ff StGB zu verstehen (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt § 3 Rz 5): Es ist als geringfügig zu beurteilen, wenn die Umstände des Falls erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt § 3 Rz 5). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige disziplinäre Vorverurteilungen, soweit diese auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, oder – vice versa – auf eine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit (wobei bereits getilgte Vorverurteilungen einer solchen Annahme nicht entgegenstehen; vgl RIS-Justiz RS0106650, RS0075894) Bedacht zu nehmen. Geringe Schuld kann in persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten, aber auch in den Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, begründet sein (zum Ganzen Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt § 3 Rz 5 mwN). Das in Paragraph 3, DSt angesprochene Verschulden ist als (hypothetische) Strafzumessungsschuld im Sinne der Paragraphen 32, ff StGB zu verstehen vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5): Es ist als geringfügig zu beurteilen, wenn die Umstände des Falls erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige disziplinäre Vorverurteilungen, soweit diese auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, oder – vice versa – auf eine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit (wobei bereits getilgte Vorverurteilungen einer solchen Annahme nicht entgegenstehen; vergleiche RIS-Justiz RS0106650, RS0075894) Bedacht zu nehmen. Geringe Schuld kann in persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten, aber auch in den Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, begründet sein (zum Ganzen Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5 mwN).
[11] Mit Blick auf das – wenn auch trotz Urgenz fortgesetzte – (bloß) fahrlässige Täterverhalten der Nichtbefolgung eines Auftrags des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, den bisher ordentlichen Lebenswandel (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), das reumütige Geständnis des Beschuldigten (ON 12 S 3; § 34 Abs 1 Z 17 StGB) sowie dessen – schon in der mündlichen Disziplinarverhandlung (ON 12 S 3 f) wie auch in der Berufungsverhandlung dargestellte – gesundheitliche Beeinträchtigung im Tatzeitraum, die mitursächlich für die Verfehlung war, ist die Einschätzung des Disziplinarrats, dass das Verschulden in concreto im Verhältnis zu Durchschnittsfällen von Verstößen gegen § 26 RL-BA 2015 (noch) als gering einzustufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der dem Disziplinarbeschuldigten erteilte Auftrag der Überwachung der Abwicklung einer Treuhandschaft über die Treuhandeinrichtung (vgl § 23 Abs 6 erster Satz RAO) diente, kann dem Erkenntnis – dem Berufungsvorbringen zuwider – nicht entnommen werden. Ein entsprechender Feststellungsmangel wurde nicht geltend gemacht. Mit Blick auf das – wenn auch trotz Urgenz fortgesetzte – (bloß) fahrlässige Täterverhalten der Nichtbefolgung eines Auftrags des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das reumütige Geständnis des Beschuldigten (ON 12 S 3; Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie dessen – schon in der mündlichen Disziplinarverhandlung (ON 12 S 3 f) wie auch in der Berufungsverhandlung dargestellte – gesundheitliche Beeinträchtigung im Tatzeitraum, die mitursächlich für die Verfehlung war, ist die Einschätzung des Disziplinarrats, dass das Verschulden in concreto im Verhältnis zu Durchschnittsfällen von Verstößen gegen Paragraph 26, RL-BA 2015 (noch) als gering einzustufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der dem Disziplinarbeschuldigten erteilte Auftrag der Überwachung der Abwicklung einer Treuhandschaft über die Treuhandeinrichtung vergleiche Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz RAO) diente, kann dem Erkenntnis – dem Berufungsvorbringen zuwider – nicht entnommen werden. Ein entsprechender Feststellungsmangel wurde nicht geltend gemacht.
[12] Da das Verhalten * weiters keine Auswirkungen auf Mandanten hatte (ES 5) und auch nur der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gelangte, hat das disziplinäre Fehlverhalten auch keine ins Gewicht fallende Störung nach sich gezogen (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt § 3 Rz 13). Da das Verhalten * weiters keine Auswirkungen auf Mandanten hatte (ES 5) und auch nur der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gelangte, hat das disziplinäre Fehlverhalten auch keine ins Gewicht fallende Störung nach sich gezogen vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 13).
[13] Insgesamt begegnet daher die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des § 3 DSt keinen Bedenken. Insgesamt begegnet daher die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt keinen Bedenken.
[14] Der Berufung des Kammeranwalts war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.