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Entscheidung 23 Ds 4/25b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

23Ds4/25b

Entscheidungsdatum

10.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Musger als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Dorn und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Hackl in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 11. September 2024, GZ D 143/23-13, nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., des Kammeranwalts Dr. Röhlich und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * von dem gegen ihn erhobenen Vorwurf freigesprochen, er habe den Auftrag des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * vom 29. Juni 2023 nicht erfüllt, in der Rechtssache „Kaufvertrag * ... eine Deckungserklärung des Berufshaftpflichtversicherers zur Abwehr- und/oder Freistellungsdeckung zu übermitteln“ oder – für den Fall der Deckungsablehnung – mitzuteilen, „mit welchen Deckungseinwendungen die Versicherung dies begründet habe und ob eine qualifizierte Deckungsablehnung iSd Paragraph 12, Absatz 3, VersVG erfolgt sei“, und auch auf eine entsprechende Urgenz vom 24. Juli 2023 nicht reagiert (ES 1 in Verbindung mit ES 3).

[2]         Zur subjektiven Tatseite ging der Disziplinarrat – mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) – davon aus, dass der in diesem Verhalten gelegene „an sich disziplinäre“ (ES 4 f) Verstoß gegen Paragraph 26, RL-BA 2015 (ES 3) dem Beschuldigten subjektiv im Sinn einer Fahrlässigkeitsschuld vorwerfbar ist (ES 4 dritter Absatz; vergleiche auch insbesondere den Verweis auf das reumütige Geständnis ES 3 sowie ON 12 S 3; zur Indizwirkung eines objektiven Sorgfaltsverstoßes für die subjektive Sorgfaltswidrigkeit: RIS-Justiz RS0088909).

[3]         Solcherart bejahte der Disziplinarrat das Vorliegen eines Disziplinarvergehens iSd Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt vergleiche RIS-Justiz RS0055017; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 73), gelangte jedoch aus dem Grund des Paragraph 3, DSt zu einem Freispruch. Begründend führte er dazu aus, dass dem Verhalten des Beschuldigten ein „wahrnehmbar entwickelter Gesinnungsunwert […] nicht zu attestieren“ und auch der Erfolgsunwert insofern gering sei, als die Nichtbefolgung der Aufforderung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer „offenkundig nur geringe Folgen und jedenfalls keine Auswirkungen zu Lasten und auch nur zum Befremden der von dem Disziplinarbeschuldigten vertretenen Partei nach sich“ gezogen habe (ES 3 ff).

Rechtliche Beurteilung

[4]                 Dagegen richtet sich die rechtzeitige (ON 14, ON 15 S 1) Berufung des Kammeranwalts wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen (dazu RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und wegen des Ausspruchs über die Schuld, der keine Berechtigung zukommt.

[5]         Entgegen dem Standpunkt der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) kommt eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 38, Absatz 2, DSt und Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt, welche den Inhalt eines schuldig sprechenden Erkenntnisses regeln, im Fall eines Freispruchs nicht in Betracht vergleiche im Übrigen zum Fehlen von Formvorschriften für einen Freispruch: Lendl, WK-StPO Vor Paragraphen 259, 260, Rz 7, Paragraph 259, Rz 11 f; RIS-Justiz RS0098353). Gegenteiliges lässt sich im Übrigen auch der in der Berufung zitierten Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission zum AZ 1 Bdk 1/10, nicht entnehmen (der dazu aus Anlass der Veröffentlichung gebildete Rechtssatz in AnwBl 2011, 239 ist insoweit überschießend).

[6]         Die Schuldberufung vermag mit Überlegungen zur Bedeutung der erteilten Aufträge „in einer Treuhandsache“ und dem Hinweis auf eine – isoliert zitierte – Passage aus der Verantwortung des Beschuldigten, wonach er immer alles entsprechend den standesrechtlichen Vorschriften getan habe und es ihm nicht mehr passieren werde, auf Aufforderungsschreiben der Rechtsanwaltskammer nicht zu reagieren vergleiche ON 12 S 3), keine Bedenken gegen die vom Disziplinarrat „aus dem Akteninhalt“ (ersichtlich gemeint [vgl ES 2 f in Verbindung mit ON 4]: den Schreiben der Rechtsanwaltskammer Beilagen ./1 und ./2) und dem reumütigen Geständnis des Disziplinarbeschuldigten (ES 3 in Verbindung mit ON 12 S 3) erschlossenen Feststellungen zum Inhalt der erteilten Aufträge und zu [bloß] fahrlässigem Handeln des Disziplinarbeschuldigten zu wecken.

[7]         Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,; vergleiche RIS-Justiz RS0118286) kritisiert die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt:

[8]         Der besondere Strafausschließungsgrund nach Paragraph 3, DSt verlangt kumulativ, dass das Verschulden des Rechtsanwalts geringfügig ist und sein Verhalten keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat vergleiche RIS-Justiz RS0113534 [T1, T2]).

[9]         Generalpräventive Erwägungen sind – entgegen der Berufungsansicht – kein Kriterium für die Anwendung des Paragraph 3, DSt (RIS-Justiz RS0114103; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 2).

[10]       Das in Paragraph 3, DSt angesprochene Verschulden ist als (hypothetische) Strafzumessungsschuld im Sinne der Paragraphen 32, ff StGB zu verstehen vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5): Es ist als geringfügig zu beurteilen, wenn die Umstände des Falls erkennen lassen, dass das Verschulden im Anlassfall erheblich hinter jenem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0089974, RS0056585; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5). Bei der diesbezüglichen Beurteilung ist auch auf allfällige disziplinäre Vorverurteilungen, soweit diese auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen, oder – vice versa – auf eine bisherige disziplinäre Unbescholtenheit (wobei bereits getilgte Vorverurteilungen einer solchen Annahme nicht entgegenstehen; vergleiche RIS-Justiz RS0106650, RS0075894) Bedacht zu nehmen. Geringe Schuld kann in persönlichen Eigenschaften des Beschuldigten, aber auch in den Umständen, unter denen die Tat begangen wurde, begründet sein (zum Ganzen Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 5 mwN).

[11]       Mit Blick auf das – wenn auch trotz Urgenz fortgesetzte – (bloß) fahrlässige Täterverhalten der Nichtbefolgung eines Auftrags des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer, den bisher ordentlichen Lebenswandel (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), das reumütige Geständnis des Beschuldigten (ON 12 S 3; Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB) sowie dessen – schon in der mündlichen Disziplinarverhandlung (ON 12 S 3 f) wie auch in der Berufungsverhandlung dargestellte – gesundheitliche Beeinträchtigung im Tatzeitraum, die mitursächlich für die Verfehlung war, ist die Einschätzung des Disziplinarrats, dass das Verschulden in concreto im Verhältnis zu Durchschnittsfällen von Verstößen gegen Paragraph 26, RL-BA 2015 (noch) als gering einzustufen sei, rechtlich nicht zu beanstanden. Dass der dem Disziplinarbeschuldigten erteilte Auftrag der Überwachung der Abwicklung einer Treuhandschaft über die Treuhandeinrichtung vergleiche Paragraph 23, Absatz 6, erster Satz RAO) diente, kann dem Erkenntnis – dem Berufungsvorbringen zuwider – nicht entnommen werden. Ein entsprechender Feststellungsmangel wurde nicht geltend gemacht.

[12]       Da das Verhalten * weiters keine Auswirkungen auf Mandanten hatte (ES 5) und auch nur der Rechtsanwaltskammer zur Kenntnis gelangte, hat das disziplinäre Fehlverhalten auch keine ins Gewicht fallende Störung nach sich gezogen vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 DSt Paragraph 3, Rz 13).

[13]       Insgesamt begegnet daher die rechtliche Annahme der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt keinen Bedenken.

[14]               Der Berufung des Kammeranwalts war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.

Textnummer

E146940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0230DS00004.25B.0310.000

Im RIS seit

18.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2026

Dokumentnummer

JJT_20260310_OGH0002_0230DS00004_25B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055017 Rechtssatz 16.01.1989Undefined
Die Nichtbefolgung rechtmäßig (23 RAO, § 23 RL-BA) ergangener Aufträge des Kammerausschusses stellt nach ständiger Rechtsprechung ein Vergehen des Rechtsanwalts gegen seine Berufspflichten dar.
RS0075894 Rechtssatz 12.05.1976Strafrecht
Tilgung bezweckt gänzliche Rehabilitierung, Verurteilter gilt fortan als unbescholten; mit diesem Zweck und dieser Wirkung ist die wenn auch nur mittelbare Heranziehung getilgter Verurteilungen als erschwerender Umstand in einer Rückfallsrelation nicht vere …
RS0088909 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Objektive Sorgfaltsverstöße indizieren grundsätzlich die subjektive Sorgfaltswidrigkeit, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Täter den objektiven Sorgfaltsanforderungen nicht hätte nachkommen können.
RS0098353 Rechtssatz 24.07.1980Strafrecht
Ein bestimmter Inhalt ist nur für den Schuldspruch, nämlich im § 260 Abs 1 und 2 StPO, vorgeschrieben. Daraus folgt, daß eine dem kondemnierenden Urteilssatz entsprechende Fassung des freisprechenden Urteilssatzes vom Gesetz nicht verlangt wird (vgl 9 Os 19 …
RS0106650 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine …
RS0113534 Rechtssatz 08.05.2000Undefined
Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, da die Willensbildung über das Absehen von der Strafe eine dem Ermessen entzogene Entscheidung darstellt.
RS0114103 Rechtssatz 09.10.2000Undefined
General- und spezialpräventive Gründe sind im Text des § 3 DSt (im Gegensatz zu § 42 Z 3 StGB) nicht genannt.