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Entscheidung 25 Ds 1/21w×

Entscheidung 25 Ds 1/21w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054900 Rechtssatz 09.11.1992Strafrecht
Eine Berufspflichtenverletzung setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufes, nicht aber in eigener Sache gehandelt hat.
RS0054951 Rechtssatz 21.03.1994Strafrecht
Die Oberste Berufungskommission und Disziplinarkommission hält an der ständigen Spruchpraxis fest, dass ein Rechtsanwalt in eigener Sache niemals eine Berufspflichtenverletzung begehen kann, wenn er hier nicht in Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt und …
RS0055904 Rechtssatz 03.07.1972Strafrecht
Der Rechtsanwalt hat auch außerhalb des Berufes das Ansehen des Anwaltstandes zu wahren. Der Beruf des Rechtsanwaltes steht im Blickpunkt der Öffentlichkeit und soll ein besonderes Vertrauen rechtfertigen. Es geht daher nicht an, zwischen einem Rechtsanwalt …
RS0056156 Rechtssatz 28.06.1963Strafrecht
In eigener Sache kann ein Anwalt - von den Verpflichtungen des Anwaltes gegenüber den Standesbehörden abgesehen - keine Berufspflichtenverletzung begehen.
RS0056168 Rechtssatz 30.05.1994Undefined
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).
RS0118449 Rechtssatz 26.01.2004Undefined
Disziplinäre Verstöße gegen Vorschriften, welche die Berufsausübung des Rechtsanwaltes regeln (RAO, Richtlinien) bedeuten eine Berufspflichtenverletzung. Eine Berufspflichtenverletzung impliziert regelmäßig eine Schädigung des Standesansehens. Lediglich dor …
RS0122921 Rechtssatz 06.09.2007Zivilrecht; Strafrecht
Der im Zivilverfahren Beklagte wie auch der im Strafverfahren Angeklagte handelt zwar - sofern er nicht bewusst wahrheitswidrig vorgeht - grundsätzlich, aber nicht unter allen Umständen in Ausübung eines Rechts iSd § 114 StGB, wenn er zur Abwehr gegen ihn e …
RS0128656 Rechtssatz 17.04.2013Strafrecht
Der Verzicht des RStDG auf die in der StPO vorgesehene Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe bedeutet, dass der von den Kategorien der (die Schuldfrage betreffenden) Nichtigkeitsgründe erfasste Fehlerbereich von der Berufung wegen des Ausspruches ü …
RS0130930 Rechtssatz 05.09.2016Strafrecht
Der Kläger im Zivilverfahren handelt zur Durchsetzung einer von ihm geltend gemachten zivilrechtlichen Forderung in Ausübung des Rechts, alle für seinen Standpunkt sprechenden sachlichen und rechtlichen Argumente vollständig vorzubringen. Dies ergibt sich b …